Satzung
Die Vereinssatzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerblosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V., zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.05.2006.
- § 1 Name und Sitz:
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Der Verein trägt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V." (BAG-SHI).
Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist dort in das Vereinsregister einzutragen.Der Verein lehnt Bindungen parteipolitischer und konfessioneller Art ab.
- § 2 Vereinszweck:
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Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung des Informationsflusses unter den Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen, sowie die Durchführung von bundesweiten Treffen der von Armut und von Erwerbslosigkeit betroffenen Menschen.
Die bundesweite Treffen richten sich an die von Armut, Ausgrenzung und Erwerbslosigkeit betroffene Menschen und dienen zum einen der Fortbildung und zum anderen der Stärkung des Selbstwert- und Zusammengehörigkeitsgefühls.
Sie richten sich aber auch, wegen der hohen Fachbezogenheit und der Informationen aus erster Hand der Betroffenenebene, an die Multiplikatoren der Fachöffentlichkeit und in den Initiativen.
Der Verein strebt eine Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und psychischen Situation von Armut, Ausgrenzung und Erwerbslosigkeit bedrohter wie betroffener Personengruppen, insbesondere der von Arbeitslosengeld, Sozialgeld und Sozialhilfe lebenden Menschen, an und organisiert in diesem Sinne deren politische Interessenvertretung gegenüber den zuständigen Behörden, gesetzgebenden Körperschaften und anderen Verbänden.
Der Verein informiert die Öffentlichkeit über die Lebensbedingungen der von Armut und von Erwerbslosigkeit betroffenen Menschen und unterstützt die Arbeit der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen vor Ort.
Eine Diskriminierung von Menschen aufgrund deren Geschlechts, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, einer Behinderung oder ihres Glaubens lehnt der Verein ab.
Er tritt ein für die rechtliche Gleichstellung aller hier lebenden Menschen.
- § 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit:
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- § 4 Mitgliedschaft:
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Jede natürliche und juristische Person sowie jeder Betroffenenzusammenschluss kann Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, in Streitfällen die Mitgliederversammlung, wobei eine Unterstützung oder Vertretung nationalistischen wie rassistischen Gedankenguts mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich unvereinbar sind..
Da Anwendungen und Methoden nachrichtendienstlicher und auch ehemaliger nachrichtendienstlicher Tätigkeiten den Zwecken des Vereins widersprechen, können abweichend von Satz 1 und 2 auch Personen, die hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter der StaSi waren, im Sinne des § 6 Abs. 4 Stasiunterlagengesetz (StUG) nicht Mitglied werden. Bereits bestehende Mitgliedschaften sind aufzulösen.
Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Fall die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Die Betroffene ist zu hören.
Abweichend vom vorbeschriebenen Aufnahme- und Ausschlussverfahren kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen bei Personen, die inoffizielle Mitarbeiter der StaSi waren im Sinne von § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG nach Prüfung und Abwägung aller im jeweiligen Fall relevanten Tatsachen und nach Möglichkeit der Anhörung eine andere Entscheidung treffen. Über die Entscheidung und deren Begründung dazu hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung die Mitglieder zu informieren.
Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft als erloschen erklären, wenn ein Beitragsverzug länger als 2 Jahre andauert. Das Mitglied kann diesen Löschungsbeschluss bei der Mitgliederversammlung anfechten.
Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Auflösung der juristischen Person bzw. des Betroffenenzusammenschlusses sowie durch Tod des Mitglieds.
- § 5 Organe des Vereins:
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Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Die Koordinierungsgruppe
- Der Vorstand
- Der Beirat
- § 6 Die Mitgliederversammlung:
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit einer mindestens vierwöchigen Einladungsfrist einberufen werden, wenn mindesten 10% der Mitglieder dies Verlangen oder wenn die Koordinierungsgruppe dies beschließt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollant/in zu unterzeichnen ist.
- § 7 Die Koordinierungsgruppe:
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Die Koordinierungsgruppe besteht aus dem Vorstand und weiteren 7 Personen, die von den Mitgliedern der BAG-SHI auf dem Plenum des Bundestreffens für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Bei dieser Wahl sollen regionale Aspekte berücksichtigt werden.
Die Koordinierungsgruppe hat in erster Linie folgende Aufgaben:
- Vorbereitung von Aktionen auf Bundes- und internationaler Ebene,
- Vorbereitung von Bundestreffen und Tagungen,
- Beratung von Arbeitsaufträge der Bundestreffen
- § 8 Der Vorstand:
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Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in und kann durch einen/eine gleichberechtigte/n Beisitzer/in erweitert werden. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins nach § 26 BGB berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Mindestens 50% der Vorstandsmitglieder müssen Frauen sein. Ebenso müssen mindestens 50% der Vorstandsmitglieder unmittelbar von Armut betroffene Personen sein.
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in berufen. Er kann einen Teil seiner Aufgaben an eine/n Geschäftsführer/in delegieren. Über Art und Umfang der Delegation entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und Rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.
- § 9 Der Beirat:
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Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes in inhaltlichen Fragen kann der Vorstand einen Beirat aus Wissenschaftlern und anderen sachkundigen Personen berufen.
- § 10 Beschlussfähigkeit:
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über die Sitzungen der Koordinierungsgruppe und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die jedem Mitglied zugehen müssen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
- § 11 Beiträge:
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Über die Erhebung von Jahresbeiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von überzahlten Beiträgen.
- § 12 Fördermitgliedschaft:
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Fördermitglied kann jede Person werden, die die Arbeit gemäß dem Satzungszweck unterstützen will.
Der Fördermitgliedsantrag erfolgt formlos und über die Aufnahme wird vom Vorstand entschieden. Eine Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten fristlos auf Post oder elektronischem Medienwege ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.
Die Beitragshöhe bestimmt das aufgenommene Fördermitglied selbst und es entstehen für beide Seiten keinerlei Rechte und Pflichten aus der Fördermitgliedschaft. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- § 13 Auflösung:
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung zu verwenden hat.
- § 14 Inkrafttreten:
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Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.05.2006