Aufruf
WissenschaftlerInnen verurteilen die Herabsetzung des Existenzminimums
Das sozialkulturelle Existenzminimum in der Abwärtsspirale
Die geplante Regelsatzverordnung beschädigt einen Eckwert des deutschen
Sozialstaats
Nahezu unbeachtet von Medien und Öffentlichkeit wird derzeit eine
Weichenstellung zur Neubestimmung des sozialkulturellen
Existenzminimums vorgenommen. Bis Anfang April 2004 soll der Bundesrat
einem erst Mitte Januar von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für
eine Verordnung zustimmen, mit der die Regelsätze als Teil des neuen
Sozialhilferechts (Sozialgesetzbuch XII) für die Zukunft
festgeschrieben werden.
Tritt der vorliegende Entwurf in Kraft, droht das Existenzminimum auf
Dauer auf einem Niveau festgeschrieben zu werden, das weitreichende
Folgen nicht nur für das deutsche Sozialleistungs- und Steuersystem
sondern auch für die Gesamtheit der Lebensbedingungen in der
Bundesrepublik haben wird.
Wie dem Ersten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung zu
entnehmen ist, hat im letzten Jahrzehnt vor dem Hintergrund einer
Auseinanderentwicklung der Einkommen und Vermögen das Ausmaß der
Einkommensarmut in der Bundesrepublik zugenommen. Durch das vorgesehene
Bemessungssystem wird einer weiteren Verschärfung der Armutsproblematik
keine wirksame Barriere entgegen gesetzt.
Die sog. Regelsätze bestimmen zusammen mit den Unterkunftskosten und
etwaigen Mehrbedarfszuschlägen das Leistungsniveau in der Sozialhilfe.
Grundlegende Bedeutung für das deutsche Sozialleistungs- und
Steuersystem haben die Regelsätze dadurch gewonnen, dass das in ihnen
betragsmäßig konkretisierte Existenzminimum zunächst vom
Bundesverfassungsgericht und dann vom Gesetzgeber auch zur Festsetzung
des Grundfreibetrags im Einkommens- und Lohnsteuerrecht sowie für
Unterhaltsrecht und Pfändungsfreigrenzen herangezogen worden ist. Von
daher ist das Regelsatzsystem heute für die Lebenslage aller Bürger -
und nicht nur für die Sozialhilfeempfänger - von Bedeutung. Es bildet
einen Eckwert des bundesdeutschen Sozialstaats.
Das Sozialhilfeniveau zog bislang dem Niveau der verfügbaren
Haushaltseinkommen in der Bundesrepublik eine Untergrenze. Dabei können
Haushalte zu geringe Verdienste sowie auch fehlende oder unzureichende
Sozialleistungen durch ergänzende Sozialhilfe aufstocken. Insofern
bestimmte die Sozialhilfe zugleich die Basis, auf der die deutsche
Lohn- und Gehaltspyramide stand.
Ab Anfang 2005 werden nun alle Erwerbsfähigen - gleichgültig ob sie
erwerbstätig oder arbeitslos sind - mit ihren Angehörigen auf die neue
Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II verwiesen, wenn sie einen
materiellen Hilfebedarf geltend machen. Während in der Sozialhilfe
(Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) künftig nur ein begrenzter Kreis von
Leistungsempfängern verbleibt, können Langzeitarbeitslose und
Niedrigverdiener als erwerbsfähige Personen künftig nur noch Ansprüche
auf die neue Grundsicherung des SGB II erheben, d.h. Arbeitslosengeld
II oder als Angehörige das sogenannte Sozialgeld beziehen.
Dabei setzen die Regelungen des SGB II den Grundsicherungsbedarf
niedrig an, um diese Leistung mit einem Anreiz zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zu versehen. Die Gesamtheit der Regelungen des SGB II
soll den Weg für den Ausbau eines Niedriglohnsektors ebnen; eine
Vermittlung in Arbeit soll "um jeden Preis" möglich werden. Mit der
Ausdifferenzierung der Verdienste nach unten soll zugleich das gesamte
Lohn- und Gehaltsgefüge nach unten gedrückt werden. Dies setzt voraus,
dass das Arbeitslosengeld II als neuer unterster Sockel so niedrig
angesetzt wird, dass dieser Prozess nicht behindert wird.
Das SGB II bietet somit eine "Grundsicherung", die vorrangig keine
Sicherungs-, sondern eine negative Anreizfunktion zu erfüllen hat.
Dagegen sind die Regelsätze der Sozialhilfe nach dem SGB XII vorrangig
durch den verfassungsrechtlichen Auftrag geprägt, die Würde des
Menschen durch einen Zugang zu einem bedarfsdeckenden Existenzminimum
zu gewährleisten. Hier dienen die Regelsätze also dazu, eine Grenze
nach unten zu ziehen ("Sockelung") und die sozialstaatliche Schutz- und
Sicherungsaufgabe zu erfüllen. Gleichzeitig bilden sie jedoch auch das
Bezugssystem für die Festlegung des Leistungsniveaus in der neuen
"Grundsicherung für Arbeitsuchende" gemäß SGB II. Diese
widersprüchliche Aufgabenstellung prägt den aktuellen
Verordnungsentwurf.
Tatsächlich sind in dem Ende 2003 verabschiedeten SGB II die Beträge
für das neue Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld vorab
festgeschrieben worden. Die eigentlich hierfür als Richtgröße dienenden
Sozialhilferegelsätze sollen nunmehr nachträglich auf dem
Verordnungswege bestimmt werden. Der Eindruck entsteht, dass mit der
Verordnung nur noch nachträglich legitimiert werden soll, was bereits
vorab im SGB II unter dem Diktat der Wirtschafts- und
Beschäftigungspolitik sowie der leeren Kassen vorgegeben wurde.
Auch der Inhalt der geplanten Verordnung gibt Anlass zu Kritik, denn
die vorgesehene Vorgehensweise genügt nicht den Anforderungen eines
transparenten, nachvollziehbaren und in sich konsistenten
Bemessungsverfahrens:
- Die Verordnung sieht die Bemessung des notwendigen Lebensbedarfs in Form von Regelsätzen vor, die auf der Grundlage tatsächlicher Verbrauchsausgaben von Haushaltsgruppen im unteren Einkommensbereich festgelegt werden. Dabei muss der Zirkelschluss ausgeschlossen sein, dass die tatsächlichen Verbrauchsausgaben von sozialhilfeberechtigten Haushalten für die Bestimmung des notwendigen Bedarfs herangezogen werden. Um dies zu gewährleisten, reicht es jedoch nicht aus, dass - wie vorgesehen - nur die Sozialhilfeempfänger in der betrachteten Haushaltsgruppe unberücksichtigt bleiben. Notwendig wäre es, auch alle Bezieher von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende sowie für Ältere und Erwerbsgeminderte herauszunehmen. Unberücksichtigt bleiben müssten auch die Personen, die über Sozialhilfe- oder Grundsicherungsansprüche verfügen, diese jedoch nicht geltend machen (die sogenannte Dunkelziffer der Armut).
- Indem bei der Bemessung der Regelsätze allein auf untere Haushaltseinkommen Bezug genommen wird, wird zugleich in Kauf genommen, dass bei der absehbaren Abkoppelung des unteren Einkommensbereichs von der allgemeinen Einkommensentwicklung (Niedriglöhne, Renten usf.) auch das Existenzminimum hinter dieser Entwicklung immer weiter zurück bleibt.
- Für die Regelsätze werden statistische Angaben auf Basis der jeweils letzten verfügbaren Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) herangezogen. Da die EVS nur alle 5 Jahre erhoben wird, müssen diese Daten zunächst erst einmal aktualisiert werden. Dabei bleiben zwischenzeitlich entstandene zusätzliche Aufwendungen und Belastungen aber unberücksichtigt (z.B. Zuzahlungen in der Krankenversicherung).
- Auch die für den Zeitraum bis zur neuen EVS vorgesehene Anpassung der Regelsätze an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts wird zu einem weiteren Hinterherhinken der Regelsätze hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung führen. Ist doch geplant, im Zuge der demographischen Entwicklung das Rentenniveau durch eine verminderte Rentenanpassung weiter abzusenken. Dieser Mechanismus wird so auf die Sozialhilfe übertragen.
- Nicht hinreichend begründete Vorgehensweisen kennzeichnen auch die
Festsetzung von Abschlägen, mit denen aus den tatsächlichen Ausgaben
unterer Haushaltsgruppen die regelsatzrelevanten Ausgaben im Sinne des
notwendigen Lebensbedarfs abgeleitet werden. Auch für die vorgesehene
Verringerung der Alterstufen ist keine plausible Begründung gegeben
worden.
Hinzu kommt: Im neuen Sozialhilfegesetz ist den Ländern die
Wahlmöglichkeit eingeräumt worden, bei der Festsetzung der Regelsätze
bundeseinheitliche oder regionale EVS-Auswertungen zugrunde zu legen.
Dadurch wird eine Bemessung nach fiskalischen Gesichtspunkten durch die
Auswahl der jeweils niedrigeren Bemessungsgrundlage ermöglicht.
Schließlich wird auch das sogenannte Abstandsgebots beibehalten, wonach
das Sozialhilfeniveau durch das verfügbare Haushaltseinkommen eines
Arbeitnehmerhaushalts mit einem Vollzeitverdiener unterer Lohn- und
Gehaltsgruppen nach oben begrenzt wird. Indem bei diesem Vergleich ein
Fünf-Personen-Haushalt zugrunde gelegt wird, der in der Bevölkerung und
auch unter den Sozialhilfeempfängern praktisch kaum vorkommt, und der
einen besonders hohen Bedarf aufweist, wird das Sozialhilfenniveau für
alle Haushaltstypen auf einem unvertretbar niedrigen Niveau
gehalten.
Alle diese Elemente tragen dazu bei, die Festsetzung und Fortschreibung
der Regelsätze nach oben zu begrenzen. Insgesamt zielt die Regelung
offenkundig darauf ab, das Niveau der Sozialhilfe abzusenken, um die
Anreizfunktion zur Arbeitsaufnahme zu erhöhen. Der
beschäftigungspolitische Sinn einer solchen Politik ist bei 6,7
Millionen fehlenden Arbeitsplätzen nicht zu erkennen. Sozialpolitisch
ist diese Regelung mit dem Sozialstaatsgebot nicht zu vereinbaren.
Schon in den 90er Jahren sind die Regelsätze hinter der allgemeinen
Einkommensentwicklung zurück geblieben. Diese Entwicklung droht sich
weiter zu verschärfen, wobei durch das neue SGB II der Kreis
derjenigen, die auf dieses Leistungsniveau verwiesen werden, stark
erweitert worden ist. Die Sozialhilfe ebenso wie die übrigen
Grundsicherungsleistungen werden immer weniger in der Lage sein,
Einkommensarmut zu vermeiden.
Als Folge des beschleunigten Wandels von Wirtschaft und Gesellschaft
und einer Zunahme sozialökonomischer Existenzrisiken wächst das Risiko
in der Bevölkerung, zumindest zeitweilig von Sozialhilfe- bzw.
Grundsicherungsleistungen leben zu müssen. Soll die
verfassungsrechtlich gebotene sozialstaatliche Schutz- und
Sicherungsfunktion erhalten werden, muss vor allem das unterste
Leistungsnetz befestigt werden. Dieses wird durch die vorgelegte
Verordnung jedoch gerade nicht geleistet. Diese Sicherungsfunktion
sollte jedoch wegen ihrer überragenden Bedeutung Priorität vor anderen
sozialpolitischen Aufgaben haben.
Wegen der hohen verfassungsrechtlichen und politischen Bedeutung für
die Konkretisierung der Würde des Menschen (Art. 1 GG) und für die
sozialstaatliche Verfassung unserer Gesellschaft sollte die
Entscheidung über die Regelsätze überdies durch den Gesetzgeber, den
Deutschen Bundestag, gefällt werden. Durch die Beratungen im Parlament
sollte diese Entscheidung die ihr gebührende Resonanz in Politik und
Öffentlichkeit finden. Die Entscheidung sollte unter Einbeziehung
externen wissenschaftlichen Sachverstands nach einem im Vorhinein
festgelegten, nachvollziehbaren und auf rationalen, überprüfbaren
Kriterien basierenden Verfahren getroffen werden. Nur ein solches
Bemessungssystem kann für die Sicherung des Existenzminimums - von der
Steuer bis zur Sozialhilfe - die erforderliche feste Grundlage abgeben
und damit verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügen.
Liste der Erstunterzeichner:
Prof. Dr. Walter Hanesch, Fachhochschule
Darmstadt
Prof. Dr. Gerhard Baecker, Universität Duisburg
Prof. Dr. Ernst-Ulrich Huster, Evangelishe Fachhochschule RWL
Bochum
Dr. Ute Klammer, WSI/Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf
Prof. Dr. Stephan Leibfried, Universität Bremen
Prof. Dr. Utz Kramer, Fachhochschule Düsseldorf
Dr. Bernd Schulte, Max Planck Institut f.a.u.i.Sozialrecht,
München
Prof. Dr. Wolfgang Schütte, Fachhochschule Hamburg
Prof. Dr. Helga Spindler, Universität Essen
Prof. Dr. Stolz-Willig, Fachhochschule Frankfurt a.M.
Prof. Dr. Peter Trenk-Hinterberger Universität Siegen
Prof. Dr. Achim Trube, Universität Siegen
Prof. Dr. Margherita Zander, Fachhochschule Münster
Prof. Dr. Ute Gerhard, Universität Frankfurt
Prof. Dr. Günther Stahlmann, Fachhochschule Fulda
Prof. Dr. Klaus Sieveking, Universität Bremen
Kontakt:
Prof. Dr. Walter Hanesch, Professor für Sozialpolitik und
Sozialverwaltung am Fachbereich Sozialpädagogik der Fachhochschule
Darmstadt (whanesch@fh-darmstadt.de)