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Stellungnahme zum RSV-E

by Frank Jäger last modified 2004-08-06 17:36

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e. V. zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des §28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV)

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Frankfurt, 03. Februar 2004

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e. V. zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des §28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV)

- Stand 23. Januar 2004-

Der vorliegende Entwurf einer RSV schreibt die seit Anfang der 1990er Jahre bestehende fiskalisch und wohl auch politisch motivierte Deckelung der Regelsätze nach dem Leitbild der aktuellen "Reformagenda" fort. Schon das Niveau der aktuellen Regelsätze ist viel zu niedrig, um dem Grundsatz der Bedarfsdeckung zu entsprechen und gleichzeitig ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Die Sozialhilfe als das von Gesellschaft und Staat anerkannte soziokulturelle Existenzminimum schützt schon lange nicht mehr vor Armut. Fachleute fordern seit geraumer Zeit eine Anhebung des Eckregelsatzes um 10 bis 20 Prozent, um die defizitäre Regelsatzbemessung und -fortschreibung der Vergangenheit auszugleichen.

Die Aufnahme der pauschalierten einmaligen Beihilfenin die Regelleistung wird künftig zu akuten Bedarfsunterdeckungen führen. Die Höhe der vorgesehenen Kostenanteile für die nunmehr hinzugefügten Bedarfe als Bestandteile der Regelleistung ist viel zu niedrig angesetzt, um die entsprechenden Rücklagen zu bilden. Die diversen Untersuchungen, die im Rahmen der Modellversuche nach § 101 a BSHG durchgeführt wurden, zeigen, dass viele Leistungsberechtigte in finanzielle Schwierigkeiten gerieten und ihren Lebensbedarf nur durch die Aufnahme von Schulden decken konnten. Es scheint so, als ob sich der Gesetzgeber bei der Bemessung des maßgeblichen Regelsatzes für die staatlichen Fürsorgeleistungen immer weiter von wichtigen Strukturprinzipen des heutigen Sozialhilferechts entfernt und damit wichtige soziale Mindeststandards aufgibt. Zu nennen sind hier vor allem das Gegenwärtigkeitsprinzip, das Individualisierungsprinzip, das Faktizitätsprinzip und nicht zuletzt das Bedarfsdeckungsprinzip.

Auch die im Zuge der Gesundheitsreform entstandene Mehrbelastung durch die Eigenbeteiligungen bei den Kosten von Krankheit wird in keiner Weise in angemessener Form durch die aktuelle Höhe der Regelleistung abgebildet. Das im RSV-Entwurf vom Januar gesetzte Niveau entspricht exakt der Höhe des Eckregelsatzes des RSV-Entwurfs vom 21. Juli 2003[1] und der Leistungshöhe der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in der die pauschalierten einmaligen Beihilfen bereits enthalten sind. Die nun hinzugerechneten Aufwendungen für Eigenbeteiligungen, die durch eine völlig unzureichende Aufstockung in Abteilung 06 (Gesundheitspflege) aufgefangen werden sollen, werden mit gezielten Kürzungen in anderen Abteilungen kompensiert. Schon der Entwurf vom Sommer des vergangenen Jahres ließ die Vermutung entstehen, dass bei der Bemessung des Regelsatzes zuerst das Ergebnis feststand[2] und dann die entsprechende Gewichtung der einzelnen Bedarfsbestandteile erfolgte. Diese Vermutung wird durch den jetzt vorgelegten Entwurf bestärkt.

1. Zur Transparenz des Verfahrens

Die Bemessung des Eckregelsatzes wird auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorgenommen. Die Gewichtung der einzelnen Bestandteile (Abteilungen) erfolgt anhand der Verbrauchsausgaben "der untersten von Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der EVS nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe"[3]. Nachvollziehbar und somit einer objektiven Bewertung zugänglich gemacht werden die in § 2 vorgenommene Gewichtung der Abteilungen und die im besonderen Teil dafür angeführten Begründungen nur unter Heranziehung des vom Bundesamt für Statistik speziell für diesen Zweck aufbereiteten Datenmaterials. Dieses Material liegt zwar den zuständigen Stellen des Ministeriums vor, es wurde jedoch nach unseren Erkenntnissen[4] nicht veröffentlicht. Unabhängige Experten ohne Sitz in den zuständigen Gremien haben demnach kaum Zugang zur Datengrundlage, auf der die Zusammensetzung des Eckregelsatzes basiert. Selbst wenn diese Materialien entgegen unseres Wissens vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt werden würden, ist es nicht möglich, diese innerhalb der kurzen Frist von einer Woche, die für die Abgabe dieser Stellungnahme zur Verfügung gestellt wurde, zu beziehen und auszuwerten.

Bei dem Verfahren ist demnach die Transparenz nicht gewährleistet, die im Rahmen der Gesetzgebung vorausgesetzt werden muss. Es ist zu befürchten, dass innerhalb kürzester Zeit wieder einmal Fakten geschaffen werden, die im Nachhinein nicht korrigiert werden können. Dabei muss mit Blick nicht nur auf die handwerklichen Mängel der "Reformen" vergangener Monate vor allzu großer Hast gewarnt werden. Denn bei der Bemessung der Regelsätze wird nichts Geringeres als die Höhe des Existenzminimums festgesetzt. Davon werden ab 2005 mehrere Millionen Leistungsberechtigte betroffen sein! Allein diese Tatsache gebietet die nötige Sorgfalt und die Beteiligung von unabhängigen Experten, Verbänden und Betroffenenorganisationen. Die im Zusammenhang mit diesem Gesetzgebungsverfahren zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumte Frist von nur einer Woche[5] ist absolut verfehlt und völlig unbegründet. Vor dem Hintergrund, dass bereits vor mehr als fünf Monaten ein fertiger Entwurf einer RSV vorlag, der inzwischen lediglich nachgebessert wurde, muss bei dem nun gesetzten Zeitdruck der Eindruck entstehen, dass zu dieser Verordnung Sachverstand von Fachleuten aus in sozialen Bereichen tätigen Verbänden und Organisationen nicht besonders gefragt ist.

2. Unzureichende Gewichtung der pauschalierten einmaligen Leistungen

Von dem auf 345,- € monatlich festgesetzten neuen Eckregelsatz müssen von Januar 2005 an alle einmaligen Bedarfe außer den in § 31 Abs. 1 SGB XII aufgeführten Sonderbedarfe gedeckt werden. Der hierfür vorgesehene Aufschlag beträgt ca. 16 Prozent des heutigen Eckregelsatzes und liegt damit nach Untersuchungen des ISG Köln[6] deutlich unterhalb der durchschnittlichen Pro-Kopf-Bedarfe für einmalige Leistungen. Diese liegen bei Einpersonen-Haushalten im Schnitt bei 16 Prozent und steigen mit zunehmender Haushaltsgröße bei kinderreichen Familien und Alleinerziehenden auf ca. 18,4 Prozent an. Ohne die Gewichtung der einmaligen Beihilfen im Detail nachvollziehen zu können, muss jedoch anhand der vorliegenden Beträge davon ausgegangen werden, dass diese im vorliegenden RSV-Entwurf nicht bedarfsdeckend berücksichtigt sind. Doch noch viel schwerer ins Gewicht dürfte die Anzahl der Leistungsberechtigten fallen, die ihre Ansprüche auf einmalige Beihilfen derzeit gar nicht oder nicht in vollem Umfang geltend machen. Diese Dunkelziffer wurde in den vorliegenden Untersuchungen nicht abgebildet. Die Erfassung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen, würde den Durchschnittswert der einmaligen Bedarfe bezogen auf den Eckregelsatz erheblich anheben. Besonders die in den vergangenen Jahren zunehmend restriktiver gewordene Gewährungspraxis bei einmaligen Leistungen und die z.T. erheblichen regionalen Unterschiede bei der Bemessung der Warenwerte[7] machen die zugrunde gelegten Pro-Kopf-Ausgaben von Einpersonen-Haushalten als Richtwert für eine Bemessungsgrundlage unbrauchbar.

Eine Pauschalierung von einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, für Renovierungskosten sowie für besondere Anlässe ist unter Beachtung des Gegenwärtigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Bedarfsdeckung bei dieser im Regelsatz zu niedrig angesetzten Gewichtung nicht durchführbar. Die anfallenden Bedarfe sind sowohl in Bezug auf die zur Bedarfsdeckung nötigen Beträge als auch mit Blick auf den Zeitpunkt ihres Auftretens nicht planbar. Die Ergebnisse diverser Untersuchungen der Folgen der Pauschalierung auf die Leistungsberechtigten, die im Rahmen der Modellvorhaben nach § 1001 a BSHG vorgenommen wurden, belegen, dass der überwiegende Anteil sozialhilfebeziehender Haushalte aus den Regelleistungen keine oder nur geringe Rücklagen bilden kann. Im Bedarfsfall werden Leistungsberechtigte dann gezwungen, Darlehen aufzunehmen, deren Tilgung das Haushaltseinkommen für einen längeren Zeitraum unter das Existenzminimum drückt. Zudem reicht gerade bei höheren Beträgen (für oben aufgeführte Güter und Anlässe) der Zeitraum oft nicht aus um aus den geringen Regelsatzanteilen die notwendigen Ansparungen vorzunehmen.

Die unzulängliche Berücksichtigung der einmaligen Bedarfe in Haushalten mit Kindern fällt nicht nur mit Blick auf die teureren Gebrauchsgüter, wie z.B. größere Kühlschränke und Waschmaschinen oder wegen des häufiger auftretenden Renovierungsbedarfs ins Gewicht. Die Einbeziehung von Aufwendungen für besondere Anlässe und den laufenden Schulbedarf in die Regelsatzleistung trifft Kinder im Sozialhilfe-/Sozialgeldbezug besonders hart. Untersuchungen zeigen, dass besonders in diesen Bereichen und bei der Ernährung zuerst gespart wird, wenn am Monatsende das Geld nicht reicht. Kinder und Heranwachsende leiden schon heute am meisten unter der ausgrenzenden Armut. Von auch nur annähernd gleichen Bedingungen für die schulische und soziale Entwicklung werden sie aufgrund mangelnder Schulausstattung, "auffälliger" Bekleidung und schlechterer Freizeitmöglichkeiten künftig nur noch träumen können. Die Pauschalierung der einmaligen Bedarfe im Rahmen der Regelleistung stellt vor allem Haushalte mit Kindern schlechter. Je größer die Kinderzahl, desto größer sind die zu erwartenden Nachteile. Die im RVO-Entwurf vorgenommene Gewichtung der einmaligen Leistungen ist daher als familien- und kinderfeindlich abzulehnen.

3. Nicht nachvollziehbare Bemessung des Eckregelsatzes

In der Einleitung der Begründung zu § 2 wird angeführt, dass eine gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII als Datengrundlage herangezogene EVS für die Bemessung des Regelsatzes dient. Damit sei gewährleistet, "dass die Leistungen nach den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten bemessen werden und so dem Bedarfsdeckungsprinzip entsprechen". Diese Aussage trifft nicht zu, denn allein mit der Tatsache, dass eine entsprechende Datengrundlage zur Bemessung herangezogen wurde, ist der Bedarfsdeckung noch lange nicht Genüge getan. Erst bei der Gewichtung der einzelnen Verbrauchsausgaben entscheidet sich, ob die Bemessung der Regelsätze wirklich dem Bedarfsdeckungsprinzip entspricht. Denn gerade bei der Neugewichtung der einzelnen Abteilungen gegenüber dem Entwurf vom 21. Juli 2003 entstand der Eindruck , dass die Bemessung weniger vom Leitgedanken der Bedarfsdeckung getragen war als von dem der Kostenneutralität. Die Begründungen für die Gewichtung einzelner Abteilungen sind ohne die aufbereitete Datengrundlage aus der EVS letztendlich nicht überprüfbar.

Grundsätzlich kann die Eignung der EVS als Bemessungsgrundlage für Leistungen in Frage gestellt werden. Das hier verwendete Material stammt aus 1998, d.h. es ist schon veraltet, wenn es als Datengrundlage aufbereitet ist und verwendet wird. Dem schnellen Wandel des Verbraucherverhaltens hängt die EVS vor allem bei der Entwicklung in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik oder bei Bedarfen von Kindern und Jugendlichen hinterher. Die zu Jahresbeginn immens gestiegenen Ausgaben für Krankheit können erst nach mehreren Jahren bei der Bemessung berücksichtigt werden. Außerdem sind die Intervalle zwischen den Erhebungen so groß, dass die jährliche Fortschreibung unter fiskalischen Prämissen immer wieder zu unzureichenden Anpassungen der Regelleistung führt. Um Zirkelschlüsse bei der Ermittlung der Verbrauchsausgaben zu vermeiden, müssen konsequenterweise neben den Haushalten mit Sozialhilfebezug auch die Haushalte von Beziehern der Grundsicherung im Alter (GSiG) und der künftigen Grundsicherung von Arbeitssuchenden (nach SGB II) aus der unteren Einkommensgruppen herausgerechnet werden. Auch diese Gruppen erhalten bereits jetzt bzw. ab 2005 Leistungen auf dem Niveau der Sozialhilfe. Eine Nichtberücksichtigung dieses Personenkreises würde dauerhaft zu einem weiteren Absinken des Regelsatzes führen.

Zu Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren):

Das von den durchschnittlichen Ausgaben für Tabakwaren nur die Hälfte für den notwendigen Bedarf anerkannt werden - im Vorjahresentwurf wurden diese noch zu 100 Prozent in den Regelsatz eingerechnet - wird leistungsberechtigte Raucher wohl kaum dazu bringen, den Zigarettenkonsum einzustellen. Das einzige Genussmittel, das sich viele Leistungsberechtigten immer noch leisten, werden sie sich auch nach wie vor vom Munde absparen. Ganz davon abgesehen, dass auch alle NichtraucherInnen und alle Kinder von dieser Kürzung betroffen sein werden.

Zu Abteilung 03 (Bekleidung, Schuhe)

Hier wurde der Anteil im Vergleich zu den durchschnittlichen EVS-Ausgaben von 92 Prozent im RVS-Entwurf 2003 auf 89 Prozent im aktuellen Entwurf gesenkt. Die Abzüge um insgesamt 11 Prozent werden u.a. mit Ausgaben für Pelze und Maßbekleidung begründet, die nicht unter den notwendigen Bedarf fallen würden. Fraglich ist hier, ob in der unteren Einkommensgruppe, diese Luxusbekleidung überhaupt ins Gewicht fällt. Bei der Herausnahme von Arbeitsbekleidung ist anzumerken, dass zumindest die künftigen BezieherInnen von Grundsicherung für Arbeitssuchende ständig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und entsprechende Kleidung für Bewerbungsgespräche vorhalten müssen. (Sonst droht ihnen Gefahr, aufgrund mangelnder Mitwirkung Sanktionen verhängt zu bekommen.) Der Abzug für den Ausgabenanteil an Bekleidung, der in begrenztem Umfang mit Gebrauchtem zu decken ist, kann ebenfalls nicht gerechtfertigt werden, denn eher als auf Pelzmäntel wird in der unteren Einkommensgruppe bereits auf gebrauchte Kleidung zurückgegriffen, was dem entsprechend bereits in den Ausgaben abgebildet ist. Eine genereller Verweis von Leistungsberechtigten auf Gebrauchtwaren ist dagegen vom Grundsatz her abzulehnen.

Zu Abteilung 04 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe)

Das in dieser Position Abzüge beim Strom vorgenommen wurde, ist nicht nachzuvollziehen, denn Leistungsberechtigte haben häufig ältere Elektrogeräte mit höherem Verbrauch. (Besonders wenn sie ihren Bedarf an Großgeräten mit gebrauchten Waren decken müssen.) Zudem ist bei Menschen, die aufgrund von Erwerbslosigkeit oft zu Hause sind, der Stromverbrauch gemeinhin höher anzusetzen, als bei Erwerbstätigen. Der seit 1998 stark gestiegene Strompreis scheint bei der Bemessung nicht berücksichtigt, so dass der Anteil an den Stromkosten insgesamt zu niedrig angesetzt ist.

Zu Abteilung 05 (Einrichtungsgegenstände - Möbel - Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung)

Warum in dieser Position Abzüge für Kunstgegenstände vorgenommen wurden, ist in Anbetracht der für die Bemessung zugrundegelegten unteren Einkommensgruppe, nicht nachzuvollziehen.

Zu Abteilung 06 (Gesundheitspflege)

Siehe unten.

Zu Abteilung 07 (Verkehr)

Wenn in dieser Abteilung auf der einen Seite die hohen Ausgaben für Kraftfahrzeuge und Motorräder herausgenommen werden und auf der anderen Seite für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine Kompensation durch einen Zuschlag erfolgt, ergibt sich ein völlig verzerrtes Bild von den Kosten für Mobilität. Steht ein motorisiertes Fahrzeug zur Verfügung, wird der öffentliche Personennahverkehr nur selten genutzt, ein Monatsticket o.ä. wird daher in der Regel nicht benötigt. Sind die Menschen aber täglich auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, benötigen sie eine Dauerkarte. Diese übersteigt vom Kaufpreis die durchschnittlichen Ausgaben in der betreffenden Einkommensgruppe für die Nutzung von Bussen und Bahnen bei Weitem, denn hier werden auch die motorisierten Verkehrsteilnehmer einbezogen. Mit dem in dieser Abteilung bemessenen Betrag von ca. 18,- € kann ein Monatsticket jedoch nicht erworben werden. Selbst für die in wenigen deutschen Städten noch existierenden ermäßigten Sozialtickets muss über das doppelte des hier bemessenen Betrags bezahlt werden. Die Mobilität von Leistungsberechtigten kann bei dieser, dem Anschein nach fehlerhaften Bemessung nicht im Ansatz gewährleistet werden, sondern sie wird direkt verhindert.

Zu Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung)

Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sind die Abzüge bei dieser Ausgabenabteilung gegenüber den Durchschnittswerten der unteren Einkommensgruppe. Dass die Faxdienstleistungen innerhalb der Position "Telefon- und Faxdienstleistungen" in Privathaushalten 40 Prozent beträgt, scheint zu hoch veranschlagt. Der Verweis, Leistungsberechtigte könnten ihren Bedarf an Internet-Kommunikation u.a. auch in Internetcafes decken, ignoriert die auch hier entstehenden Kosten und eine überhaupt dem Umfang nach sehr geringe Infrastruktur an Internetcafes.

Zu den Abteilungen 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen )

Die unter 09 vorgenommene, im Vergleich zum RSV-Entwurf vom Juli 2003 um 1 Prozent gesenkte Bemessung billigt Leistungsberechtigten gerade mal 42 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben in dieser Abteilung zu. Die Begründung dafür kann im Einzelnen nicht nachvollzogen werden. Werden hier aber Abzüge mit nicht regelsatzrelevanten Positionen wie Wohnmobile/Wohnwagen, Sportboote oder gar Segelfugzeuge Positionen begründet, die, wie es scheint, in der untersten Einkommensgruppe in relevantem Umfang vermutet werden, wird doch ein sehr verzerrtes Bild von der Realität gezeichnet. Solche willkürlich für Abzüge herangezogenen Positionen finden sich auch unter 12. Genannt werden u.a. Gebühren und Courtagen für Finanzanlagen zur Bildung von Geldvermögen sowie Schmuck und Edelmetalle.

Spätestens bei der Begründung dieser Abteilungen stellt sich die Frage nach der Wissenschaftlichkeit des ganzen Verfahrens und der Tauglichkeit der zugrundeliegenden Datengrundlage.

4. Fehlende Kompensation der Mehrbelastung durch die "Gesundheitsreform"

Zu den Kosten für Praxisgebühren und Zuzahlungen bei Medikamenten und Krankenhausaufenthalten bis zu einer Belastungsgrenze von ca. 70,- € pro Jahr summieren sich die Aufwendungen für Sehhilfen, Fahrtkosten zu Behandlungsterminen sowie die Palette nicht verschreibungspflichtiger Medikamente. Leistungsberechtigte sind daher seit Anfang 2004 weit über den Betrag der Belastungsgrenze hinaus von den Mehrkosten für die Gesundheitsversorgung betroffen. Zudem fallen die Aufwendungen oft gehäuft an, d.h. sie müssen an anderer Stelle eingespart werden. Die Regelleistung lässt keinen Raum für Ansparungen, um für Ausgaben bei Krankheiten gewappnet zu sein. Sind die Betroffenen im Bedarfsfall nicht liquide, erhalten sie nicht die notwendige Versorgung, es droht eine Verschleppung der Behandlung in den Folgemonat oder der Abbruch von bereits begonnenen Behandlungen. Dies wird langfristig zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes einkommensarmer Bevölkerungsteile führen.

Die im RSV-Entwurf vorgesehenen Kosten für die Gesundheitspflege (Abteilung 06) sind angesichts dieser Mehrbelastungen völlig unzureichend. Nach einem Arztbesuch ist der hierfür vorgesehene Anteil des Regelsatzes bereits bis auf 2,- € aufgebraucht. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist, warum bei der Bemessung der Gesundheitsausgaben lediglich 64 Prozent der Ausgaben der Referenzgruppe von 1998 zugrunde gelegt wurden (darin nicht enthalten sind die "Reformfolgen" von 2004). Ärztliche und zahnärztliche Zusatzleistungen sowie stationäre Gesundheitsleistungen werden als Grund für den Abschlag angegeben. Dabei sind gerade die hier genannten ambulanten und stationären Zusatzleistungen auch für Erwerbstätige in der unteren Einkommensgruppe kaum bezahlbar.

Völlig durchsichtig wird die Bemessung dieser Abteilung im vorliegenden Entwurf, wenn ein Vergleich zu dem RSV-Entwurf vom Juli 2003 gezogen wird. Exakt derselbe Betrag, der hier für die durchschnittlichen Eigenbeteiligungen bei der Gesundheitsversorgung aufgeschlagen wurde, findet sich in den Kürzungen der Abteilungen 01, 03 und 09 gegenüber dem Vorentwurf wieder. Die Hinzunahme neuer, vom Regelsatz zu bestreitender Aufwendungen wird kostenneutral durch die Senkung des Existenzminimums ausgeglichen.

5. Leistungen für Familien und Kinder werden gesenkt

Die Bemessung der Regelsätze für minderjährige Haushaltsangehörige soll mit dem vorliegenden RSV-Entwurf grundlegend geändert werden. Statt bisher vier Altersgruppen sollen künftig nur noch zwei Altersgruppen für Kinder und Jugendliche bestehen. Die bereits lange fällige Besserstellung von 5 bis 10 Prozent gegenüber den geltenden Regelsätzen erfahren Kinder in der Altersgruppe bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. Demgegenüber steht die größere Gruppe der 8 bis 17-Jährigen, die nach dem RSV-Entwurf schlechter gestellt werden. Besonders für die Jugendlichen in der Altersgruppe von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedeutet dies eine deutliche Verschlechterung um 10 Prozent gegenüber dem geltenden Satz. Mit dieser Bemessung kann der "wachstumsbedingte Mehraufwand" in dieser "teuren" Entwicklungsphase keinesfalls bestritten werden. Dass die wirtschaftliche Verschlechterung zwangsläufig Auswirkungen auf die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen im Leistungsbezug sowie deren Bildungschancen und Gesundheit haben wird, ist in den Armutsberichten von Bund, Ländern und Kommunen nachzulesen. Dass gerade die Bundesregierung keinerlei praktische Konsequenzen aus ihrem - bei seiner Beschlussfassung im Mai 2001 in den eigenen Reihen noch gepriesenen - Armuts- und Reichtumsbericht zieht und endlich Anstrengungen unternimmt, um die Lage von kinderreichen Familien mit geringem Einkommen zu verbessern, wird von uns als Betroffenenorganisation nicht akzeptiert!

6. Die Fortschreibung der Regelsätze

Nach § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII soll die Bemessung des Eckregelsatzes anhand der neuen Ergebnisse der Einkommens-Verbrauchsstichprobe (EVS) vorgenommen werden. Diese Erhebung wird alle fünf Jahre durchgeführt. Die Fortschreibung in der Zwischenzeit ist an die Entwicklung des Rentenwerts gekoppelt. Schon in den letzten Jahren wurden die Regelsätze aufgrund der verhaltenen Rentenentwicklung nur unzureichend fortgeschrieben. Die für 2004 verordnete "Nullrunde" bei der Rentenanpassung zeigt deutlich, dass die Entwicklung der Rente von politischen Faktoren, wie der Senkung der "Lohnnebenkosten" abhängt und daher als Richtwert für die Fortschreibung des Existenzminimums, das ein Leben in Würde ermöglichen soll, völlig ungeeignet ist. Die Fortschreibung des Regelsatzes muss deshalb nach einem Verfahren vorgenommen werden, das die tatsächliche Entwicklung der Verbrauchspreise abbildet, vor Armut schützt und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht. Mit der im RVO-Entwurf vorgesehenen Regelung würde eine dauerhafte Deckelung der Regelsätze gesetzlich sanktioniert.

7. Fazit

Die "Gesundheitsreform" führte Anfang dieses Jahres zur ersten direkten Kürzung der Sozialhilfe seit ihrer Einführung. Nach langjähriger Deckelung der Regelsätze scheut die Bundesregierung nun nicht mehr davor zurück, die Leistungen für Berechtigte von Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und von Grundsicherung für Arbeitssuchende noch weiter unter das Niveau von 2003 zu drücken. Mit dem vorliegenden RSV-Entwurf wird nicht nur die jüngste Senkung aufgrund der Eigenbeteiligung bei den Krankheitskosten festgeschrieben, sondern eine weitere Senkung des Existenzminimums durch die völlig unzureichende Berücksichtigung der pauschalierten einmaligen Leistungen und die Reduzierung der Leistungen bei Kindern und größeren Haushalten wird vorbereitet. Bei einer bereits von vornherein feststehenden Regelsatzhöhe wird die im Entwurf zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage samt Begründung zur Farce. Der Eckregelsatz hat die Funktion in unserem System sozialer Sicherung zu gewährleisten, dass Leistungsberechtigte ein Leben in Würde führen können. Auf der Grundlage dieses Entwurfs ist nicht zu erkennen, wie er diesem Anspruch auch künftig gerecht werden soll.

Frank Jäger
(Geschäftsführung)



[1] Wenn zu dem Betrag 1,5 Prozent für Weihnachtsbeihilfen addiert wird.

[2] Bereits hier wurde eine aufkommensneutrale Bemessungsmethode gefunden, mit der die Regelsätze fiskalisch gedeckelt werden konnten.

[3] § 2 Abs. 3 RVO-Entwurf.

[4] Diese Erkenntnis basiert auf Erkundigungen, die am 28.01.2004 beim BMGS eingeholt wurden.

[5] Die BAG-SHI erreichte der Entwurf aufgrund nicht vorhandenen Faxnummer erst am 28.01.2004 durch Zufall auf Umwege per Email. Die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme lief am 30.01.2004 ab.

[6] W. Breuer/D. Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V., Köln 2003, S. 25.

[7] Während z.B. in Dülmen (Westfahlen) 2002 für einen (gebrauchten) Kühlschrank nur 25.- € gewährt werden, sind es in Wuppertal Beträge zwischen 35,79 und 193,78 €, in Dresden 150,-€ und in Wiesbaden 199,40 €. Vgl. BAG-SHI (Hrsg.), die Praxis der Gewährung einmaliger Leistungen, Frankfurt 2003, S 23 f.

 

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