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Musteranträge Krankheitskosten

by zopeadmin last modified 2004-08-02 19:08

Musteranträge zur Übernahme von Krankheitskosten durch den Sozialhilfeträger

Musteranträge zum "Gesundheitsmodernisierungsgesetz"


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Seit dem 01.Januar 2004 führt die Hereinnahme der Krankheitskosten in den Regelsatz der Sozialhilfe zu erheblichen Mehrbelastungen für Leistungsberechtigte der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und gemäß § 2 AsylbLG (Leistungsberechtigte mir „sicherem“ Aufenthaltstatus). Nach der ersatzlosen Streichung der „Krankenhilfe“ gemäß § 38 Abs. 2 BSHG sind aus dem Regelsatz zum einen die Praxisgebühr und Zuzahlungen bis zur Höhe der „Belastungsgrenze“ von ca. 71,- € pro Jahr (2% d. Regelsatzes HV) und zum anderen die ganze Palette von Eigenleistungen für z.B. Sehhilfen, Batterien für Hörgeräte, nicht verschreibungspflichtige Medikamente, notwendige Dolmetscherkosten, Krankenfahrten mit dem ÖPNV etc. von den Leistungsberechtigten in unbegrenzter Höhe selbst aufzubringen.
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Diese im Einzelfall erheblichen Belastungen führen bei BezieherInnen von Leistungen zu verfassungswidrigen Bedarfsdeckungslücken, weil diese Mehraufwendungen nicht durch eine Erhöhung der Regelsätze ausgeglichen wurden. Von den Eigenleistungen bei Krankheit besonders betroffen sind außerdem die meisten ArbeitslosenhilfebezieherInnen und ArbeitnehmerInnen mit Niedrigeinkommen, die durch eine höhere „Belastungsgrenze“ größtenteils noch härter geschröpft werden (mehr darüber bei Tacheles e.V. unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Alhi_Forderungen.html). In Folge der „Gesundheitsreform“ wird sich die jetzt schon unzureichende medizinischen Versorgung von Menschen mit geringem Einkommen weiter verschlechtern. Verschleppte Arztbesuche und fehlende Medikamente führen zu einer Zunahme von schweren chronischen Erkrankungen und medizinischen Notfällen. Die ohnehin schon geringeren Lebenserwartung von Armen wird weiter sinken.
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Die Bemessung der Regelsätze, die praktisch das staatlich anerkannte Existenzminimum definiert, unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. Das Bundessozialhilfegesetz fordert in § 22 Abs. 3, dass bei der Weiterentwicklung der Regelsätze, neben der allgemeinen Einkommensentwicklung, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und des Verbraucherverhaltens verbindlich berücksichtigt werden müssen. Es ist daher rechtlich nicht haltbar, den Leistungsberechtigten neue Belastungen aufzubürden, ohne die Sozialhilfesätze entsprechend anzugleichen.
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Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI) empfiehlt den Betroffenen, Zuzahlungen zu Praxisgebühren und Medikamenten, Eigenanteile bei ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten, Hörgerätebatterien und Kosten für Brillen, Fahrtkosten u.s.w. beim Sozialamt zu beantragen und im Falle einer Ablehnung durch das Amt nach Möglichkeit eine gerichtliche Klärung zu suchen. Nur über diesen Umweg kann die erste Senkung des Sozialhilfesatzes seit 40 Jahren rückgängig gemacht werden. Wenn eine Korrektur durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte an dieser Stelle eingefordert wird, kann sich der Gesetzgeber auch bei der fälligen Anpassung der Regelsätze nicht darüber hinwegsetzen.
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Wir stellen zu diesem Zweck auf unserer homepage eine Reihe von Musteranträgen zur Verfügung. Diese Anträge sind bei Bedarf an die individuelle Situation des Leistungsberechtigten anzupassen. Die ausführlichen Antragsbegründungen müssen ggf. auf tatsächlich anfallende Bedarfe zugeschnitten werden. Wir bitten außerdem um Rückmeldung (unter: info@bag-shi.de), wie Träger der Leistung auf die Anträge reagieren.
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  1. Antrag auf Erhöhung des Regelsatzes in Folge der zusätzlichen Eigenbelastungen durch Kosten für Krankheit. (Da die Krankheitskosten in den Regelsatz aufgenommen wurden ist das der vom neuen System her richtige Ansatz.)
    >01-GMG_Antrag_RSV_Erhoehung.rtf
  2. Antrag auf Gewährung des Eigenanteils an medizinischer Versorgung bis zur Höhe der „Belastungsgrenze“ als einmalige Leistung.
    >02-GMG_Antrag_einmal_Leistung.rtf
  3. Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung in Höhe der „Belastungsgrenze“, um von der GKV eine Befreiungskarte ausgestellt zu bekommen. (Die für Betroffene und für die Verwaltung sauberste Lösung, die mit Blick auf die Praxis jedoch weit von ihrer Realisierung entfernt scheint.)
    > 03-GMG_Antrag_GKV_Befreiung.rtf
  4. Antrag auf die Gewährung von bereits geleisteten/absehbar fällig werdenden Zuzahlungen als einmalige Leistung.
    >04-GMG_Antrag_Erstattung_Zuzahlung.rtf
  5. Antrag auf die Gewährung von bereits geleisteten/absehbar fällig werdenden Eigenleistungen, z.B. nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, Sehhilfe, Verbandsmittel, Hörgerätebatterien, Krankenfahrten etc., als einmalige Leistung.
    >05-GMG_Antrag_Erstattung_Eigenbeteiligung.rtf

> (Die in den Anträgen rot markierten Textstellen müssen dem jeweiligen Sachverhalt angepasst werden.)

> Bislang haben Verwaltungsgerichte in Sachen Kostenübernahme der Eigenbeteiligungen bei Leistungsberechtigten meist im Sinne des Sozialhilfeträgers entschieden. Die Gerichte verweisen hier lediglich auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch das „Gesundheitsmodernisierungsgesetz“. Das Problem der verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung durch eine willkürliche Senkung des Existenzminimums wurde bislang nur in einem Urteil des VG-Braunschweig am Rande thematisiert.

> Wir vertreten dennoch die Auffassung, dass Betroffene weiterhin alles tun müssen, um ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und den Gesetzgeber auf diesem Weg zu Nachbesserungen zu zwingen. Damit die o.g. Aspekte vor Gericht angemessen gewichtet werden, sind diese in den Begründungen zu den Anträgen ausführlich dargelegt.

> Viel Erfolg!

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Frank Jäger
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