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Sozialamt muss Brille zahlen

by Frank Jäger last modified 2004-12-17 01:42

Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22.11.2004, Az. 10 TG 3128/04

Pressemitteilung vom 06.12.2004


Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) ist umstritten, ob Kosten für die Anschaffung einer Brille bei Sozialhilfeempfängern vom Sozialamt übernommen werden können.

Bisher wurde dies von den Sozialämtern mit der Begründung abgelehnt, auf Grund des GMG bestehe keine Möglichkeit mehr, aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen gestrichene Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat auf die Beschwerde der Frankfurter Rechtsanwältin Katrin Knoblauch gegen eine ablehnende Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main dieser Verwaltungspraxis nun mit Beschluss vom 22.11.2004 eine klare Absage erteilt.
Demnach haben Sozialhilfeempfänger, die eine Brille benötigen, Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 21 Abs. 1a BSHG.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und war dringend erforderlich. Sozialhilfe-bezieher haben durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz eine erhebliche Belastung erfahren, als durch die Regelsätze nunmehr auch die Leistungen für Kosten bei Krankeit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe von den Regelsätzen umfasst sind, sofern es sich nicht um Kassenleistungen handelt. Trotz dieser zusätzlichen Belastung erfolgte jedoch keine Anhebung der Regelsätze.

Ausgehend von dem derzeit in Hessen geltenden Regelsatz in Höhe von 297,-- € monatlich, war für Sozialhilfeempfänger eine Brille nicht mehr bezahlbar. Diesem Mißstand hat der VGH mit seiner Entscheidung nun dankenswerter Weise abgeholfen.


Katrin Knoblauch
Rechtsanwältin
Knoblauch@sandweg9.de


 

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