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Artikel GMG 01/04

by zopeadmin last modified 2004-08-05 19:31

Verwaltungsgericht bestärkt Zweifel... Artikel vom 24.01.2004

Verwaltungsgericht bestärkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Eigenbeteiligungen von Leistungsberechtigten


Praxisgebühr und Zuzahlungen treffen Menschen mit geringem Einkommen besonders hart. Dabei führt die im Gesundheitsreformgesetz verankerte Hereinnahme der Kosten für Krankheit in den Regelsatz der Sozialhilfe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Bedarfsdeckung, eines der grundlegenden Prinzipien des Sozialhilferechts. Die Folge: Betroffene werden im Krankheitsfall unter das Existenzminimum gedrückt. Der Zugang zu medizinischer Versorgung wird für diese Bevölkerungsgruppe weiter erschwert, wenn diese sich künftig Arztbesuche und Medikamente regelrecht vom Munde absparen muß, sofern diese Sozialhilfebezieher überhaupt über das dafür erforderliche Bargeld verfügen. Hinzu kommen die Kosten z.B. für Brillen, anfallende Fahrtkosten für notwendige Taxifahrten zum Arzt und die Mehrbelastungen, weil die ganze Palette nichtverschreibungspflichtiger Medikamente nun aus der eigenen Tasche bezahlt werden muss. Die Konsequenzen der bereits absehbaren unzurei-chenden medizinischen Versorgung sind eine Zunahme von schweren chronischen Erkrankungen und ein weiteres Sinken der ohnehin schon geringeren Lebenserwartung von einkommensschwachen Menschen.

Sozialhilfeberechtigte  auch Obdachlose und behinderte Menschen in Einrichtungen  sowie BezieherInnen von Grundsicherung im Alter und AsylbewerberInnen müssen seit dem 1. Januar bis zu einer „Belastungsgrenze“ selbst für ihre Krankheitskosten aufkommen. Diese wurde bei Leistungsberechtigten auf einen Jahresbetrag in Höhe von etwa 70,- Euro festgesetzt (die Beträge variieren je nach Regelsatzhöhe rund 295.- €/monatlich der einzelnen Bundesländer). Erst wenn diese Summe überschritten ist, werden Freistellungen von den Zuzahlungen und Praxisgebühr durch die Kassen vorgenommen. Menschen, die nach der neuen Chronikerregelung aufgrund einer ärztlichen Dauerbehandlung und der Erfüllung mindestens eines von zusätzlichen drei Kriterien als chronisch Kranke eingestuft werden, müssen jeweils die Hälfte dieses Betrages auf-bringen. Bei Erwerbslosen mit Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfean-sprüchen, die meist nur knapp über dem Sozialhilfebedarf liegen, fällt die „Belastungsgrenze“ dagegen noch wesentlich höher aus. Das führt im Krankheitsfall dazu, dass diese Gruppe von Leistungsberechtigten noch härter von den Eigenbeteiligungen getroffen wird.

Dass die Krankheitskosten für einkommensarme, am Rande des Existenzminimums lebende Menschen kaum aufzubringen sind, wurde indirekt vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherung durch eine der ersten Nachbesserungen am Gesetz bestätigt: Behinderte Menschen in Einrichtungen sollen die Eigenbeteiligung jetzt nicht mehr in vollem Umfang bis zur Belastungsgrenze aus eigener Tasche aufbringen, sondern sie bekommen dafür eine Pauschale von monatlich 6,- Euro von ihrem Taschengeld abgezogen. Die Belastung für Behinderte wird somit gleichmäßig auf das Jahr verteilt. Die skandalöse Kürzung des monatlichen Taschengeldes auf nur noch etwa 84,- Euro wurde dagegen von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, ist das doch ein Schlag ins Gesicht behinderter Menschen!

Für Sozialhilfeberechtigte dagegen bestehen nun Aussichten, für die zusätzlichen Eigenbeteiligungen Kompensationen durchzusetzen. Die Tatsache nämlich, dass der Gesetzgeber mit § Artikel 29 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung eine unzulässige, weil willkürliche Veränderung der Regelsätze der Sozialhilfe vorgenommen hat, eröffnet die Möglichkeit, die Krankheitskosten vom Sozialamt begleichen zu lassen. Die Bemessung der Regelsätze, die praktisch das staatlich anerkannte absolute Existenzminimum definiert, unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. Das Bundessozialhilfegesetz fordert in § 22 Abs. 3, dass bei der Weiterentwicklung der Regelsätze, neben der allgemeinen Einkommensentwicklung, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und des Verbraucherverhaltens verbindlich berücksichtigt werden müssen. Es ist daher rechtlich nicht haltbar, den Leistungsberechtigten neue Belastungen aufzubürden, ohne die Regelsätze der Sozialhilfe entsprechend anzugleichen.

Diese von Betroffenenorganisationen und Experten geäußerten Bedenken fanden bislang kaum Beachtung. Gestützt wird diese Argumentation nun durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig, der das örtliche Sozialamt verpflichtet, Rezept- und Praxisgebühren für einen Sozialhilfeberechtigten in einer Entwöhnungstherapie zu übernehmen. Das Gericht begründet die Entscheidung u. a. damit, dass nicht geklärt werden könne, ob eine Gesetzesänderung der Regelsatzverordnung überhaupt durchgeführt worden sei, weil die ab 1. Januar zu zahlenden Eigenanteile noch gar nicht vom Regelsatz erfasst werden. Daraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bis zur adäquaten Anpassung der Regelsätze durch die Landesregierungen, die voraussichtlich am 01. Juli vorgenommen wird, eine Übernahme der Krankheitskosten vom zuständigen Sozialamt verlangt werden kann. Wenn die aktuellen Regelsätze ein menschenwürdiges Leben gerade mal gewährleisten sollen, können Sozialhilfeberechtigte die zusätzlichen Krankheitskosten gar nicht aus eigener Tasche bestreiten, ohne unter dieses Existenzminimum zu geraten.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinititaiven (BAG-SHI) empfiehlt den Betroffenen, Zuzahlungen zu Praxisgebühren und Medikamenten, Eigenanteile bei ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten, Hörgerätebatterien und Kosten für Brillen und natürlich Fahrtkosten beim Sozialamt zu beantragen und im Falle einer Ablehnung durch das Amt nach Möglichkeit eine gerichtliche Klärung zu suchen. Nur über diesen Umweg können die Leistungskürzungen rückgängig gemacht werden. Wenn eine Korrektur durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte an dieser Stelle eingefordert wird, kann sich der Gesetzgeber auch bei der fälligen Anpassung der Regelsätze nicht darüber hinwegsetzen.

Frank Jäger


 

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