Veränderung bei den ARGEn: Von ‚Kooperativen Job-Centern’ und ‚Optionskommunen’
Artikel aus dem BAG-SHI-Rundbrief 2008-1 (Mai 2008) zur Diskussion um die ‚Kooperativen Jobcenter’ (abgekürzt ab jetzt: KOOPJCB genannt) oder ‚Optionskommunen’ und was für Auswirkungen diese Umgestaltungen auf die Praxis der Leistungsgewährung haben werden.
Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt laufen zur Zeit in der Politik Diskussionen darüber ab, wie zukünftig die Arbeitsgemeinschaften zwischen Kommunen und Bundesagentur für Arbeit (ARGEn, heißen meist Job-Center) organisatorisch und rechtlich umgestrickt werden sollen. Zwar könnte es für Betroffene eigentlich egal sein, wie die notwendige und zeitnahe Auszahlung der Gelder oder die Vergabe von Fördermaßnahmen rechtlich oder organisatorisch gegliedert ist, auf der anderen Seite wirkt sich jede Umgestaltung bürokratischer Organisation auch unmittelbar auf die Leistungsgewährungspraxis aus – spätestens dann, wenn wir einen Widerspruch einreichen wollen und es unklar ist, wer den nun rechtlich für den entsprechenden Bescheid zuständig ist. Oder wenn statt eines oder zweier vier oder noch mehr Stellen sich um einen kümmern.
Dieser Artikel will daher kurz darstellen, um was es bei der derzeitigen Diskussion um die ‚Kooperativen Jobcenter’ (abgekürzt ab jetzt: KOOPJCB genannt) oder ‚Optionskommunen’ geht und was für Auswirkungen diese Umgestaltungen auf die Praxis der Leistungsgewährung haben werden.
I. Kleiner Rückblick: Am Anfang war das Kuddelmuddel
Einer der Ansatzpunkte des ‚Hartz IV-Gesetzes’ war der Gedanke der „Betreuung aus einer Hand“, d.h. die Menschen, die Sozialleistungen benötigen, sollten nicht mehr zwischen kommunalem Sozialamt und Bundesarbeitsagentur hin- und her rennen, um Arbeit und Sozialhilfe zu bekommen, sondern ein/e BetreuerIn sollte sich um alle Probleme der Betroffenen kümmern: um richtige Berechnung und rechtzeitige Auszahlung der notwendigen Mittel, um Unterstützung bei der Suche nach einem Existenz sichernden Arbeitsplatz oder einer Ausbildungsstelle und eventuell auch bei anderen Problemen [1].
Um dies zu gewährleisten sollten die ARGEn als zentrale einheitliche Anlaufstelle eingerichtet werden, so die Gesetzesinitiative von Bundesregierung und rot-grüner Koalitionsfraktionen im Spätsommer 2003: hier war „eine ausschließliche Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit für die neuen Leistungen“ [2] vorgesehen. Aber es kam anders: Der Bundesrat, in dem CDU-/CSU-regierte Länder die meisten Stimmen hatten, lehnte den Gesetzentwurf ab und stimmte für das von Hessen eingebrachte „Existenzgrundlagengesetzes (EGG)“ [3], das eine alleinige Trägerschaft der Kommunen vorsah [4]. Damit wurde die Einberufung des Vermittlungsausschusses notwendig [5]. In diesem wurde unter anderem die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Landkreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit eröffnet werden solle, in ihren Regionen die Betreuung von Arbeitslosen vollständig zu übernehmen (so genannte Optionskommunen). Dies wurde dann im „Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz)“ [6] vom 30.07.2004 geregelt.
Neben der „geteilten Trägerschaft“ [7] des § 6 SGB II, nach dem grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) als Träger und Finanzier der meisten Transferleistungen und der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des SGB II fungiert und sich auch an den Kosten der Unterkunft beteiligt, sind die Kommunen Träger und überwiegender Finanzier der Kosten für Unterkunft und Heizung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in ‚Bedarfsgemeinschaft’ Lebenden [8].
Daneben wurde 69 kommunalen Trägern im Rahmen der Experimentierklausel des §6a SGB II die Möglichkeit eröffnet, „für die Dauer von sechs Jahren den Gesamtkatalog der Leistungen des SGB II in eigener Trägerschaft bei Kostenerstattung durch den Bund zu übernehmen und damit anstelle der Bundesagentur für Arbeit auch Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II zu werden.“ [9], das heißt ‚Hartz IV’ in völliger Eigenverantwortung durchzuführen.
Kritik an der Form der in den ARGEn praktizierten ‚Mischverwaltung’ kam dabei nicht nur von Seiten des Deutschen Landkreistages [10] sondern immer wieder auch von Interessenverbänden [11] und politischen Parteien [12].
II. Was kam dabei raus – die bestehenden drei Verwaltungsformen
Insgesamt gibt es derzeit drei Formen der Organisation der ‚Hartz IV’-Verwaltung:
- 69 ‚Optionskommunen’, in denen die jeweilige Kommune bzw. der jeweilige Kreis als eigenständiger Träger rechtlich für die Durchführung des SGB verantwortlich ist; die meisten dieser Kommunen findet man in Hessen. Hier haben Betroffene rein rechtlich gesehen eine/n AnsprechpartnerIn
- 21 Kommunen der ‚getrennten Aufgabenträgerschaft’ (Abkürzung: gtA), in denen die Bundesagentur für Arbeit für die Leistungen zum Lebensunterhalt und die Arbeitsmarktintegration zuständig ist und die Kommune für die Kosten der Unterkunft und andere Leistungen wie z.B. SchuldnerInnenberatung. Hier haben Betroffene rein rechtlich gesehen zwei AnsprechpartnerInnen, je nachdem um welches Problem es sich handelt. Die meisten dieser Kommunen befinden sich in Baden-Württemberg.
- 350 ARGEn, in denen Bundesagentur für Arbeit und Kommune gemeinsam einen Vertrag geschlossen haben und demnach beide Träger sind; hier haben Betroffene rein rechtlich eine/n AnsprechpartnerIn. Dieses Modell ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in der derzeitigen Form nicht mehr zu halten.
Zu trennen von der Verwaltungsebene ist die organisatorische Ebene: In einer Studie wurde festgestellt, dass auf der praktischen Organisationsebene acht, vereinfacht vier verschiedene Organisationstypen anzutreffen sind, das heißt: egal ob in ARGEn, Optionskommunnen oder denen der getrennten Aufgabenträgerschaft, hier wird querbeet unterschiedlich betreut (wobei auf diese Formen hier nicht eingegangen werden soll).
III. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007
Bereits im Dezember 2004 reichten elf Landkreisen, die vom Deutschen Landkreistag unterstützt wurden, beim Bundesverfassungsgericht kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die ihrer Meinung nach unzulässige Mischverwaltung des SGB II ein [13].
Am 20.12.2007 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil, das im Kern besagt, dass die von Bundestag und Bundesrat am 19. Dezember 2003 [14] verabschiedete Installation der Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtungen von Bundesagentur und kommunalen Trägern nach § 44b Sozialgesetzbuch (SGB) II nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen sei und gegen die in „Art. 28 Abs 2 GG in Verbindung mit Art. 83 GG“ [15] geregelte Vorschrift über das Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörde verstoße. Kurz gesagt: Die bestehenden ARGEn sind verfassungswidrig, da falsch organisiert. Um zu einer verfassungsfesten Lösung zu kommen setzte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis spätestens Ende 2010, bis dahin könne es beim bestehenden Zustand verbleiben [16], von daher ändert sich für die Betroffenen vorerst nichts. Wie eine zukünftige Form der Organisation aussehen könne, ließ das Bundesverfassungsgericht bewusst offen.
Rein theoretisch möglich wäre es, dass nun
- entweder alle ARGEn aufgelöst und in Optionskommunen verwandelt würden
- dass das Grundgesetz geändert würde und in diesem Falle eine Mischverwaltug zwischen Kommunen und Bund möglich würde
- der Rückfall in den ‚alten’ Zustand, nämlich die rechtliche Trennung der beiden Regel- und Verwaltungskreise von Bundesagentur für Arbeit und Kommune
- oder aber eine stärkere Einbeziehung der Länder, die ähnlich wie in alten BSHG-Zeiten,
IV. Das ‚Kooperative Jobcenter’: Der Vorschlag des BMAS
Kaum war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verkündet, präsentierte Bundesarbeitsminister Scholz (SPD) unter der Überschrift „So geht es auch“ [17] eine Pressmitteilung, die, zusammen mit dem angehängten Begleitmaterial [18] die neuen Grundlinien etwaiger Regierungspolitik skizzierte. Seine Eckpunkte: Die Zuständigkeit für die Betreuung langzeitarbeitsloser Menschen soll beim Bund bleiben („Das ist vernünftig, damit auch in Zukunft ein Arbeitsloser in Flensburg auf einen freien Arbeitsplatz in Frankfurt vermittelt werden kann.“ [19]), gleichzeitig sollen die 21 Landkreise, in denen Arbeitsagentur und Kommune ihre Aufgaben getrennt, wenn auch meistens unter einem Dach wahrnehmen, als Vorbild für die Neuorganisation der ARGEn herhalten. Da blieb einigen die Spucke weg: Der BAG-SHI, die auf eine bundeseinheitliche Aufgabenwahrnehmung unter Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit gesetzt hatte [20], dem Deutschen Landkreistag, der berechtigterweise sehr stolz auf seinen Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht war und natürlich davon ausgegangen war, nach dem Urteil nun endlich sein favorisiertes Modell der Optionskommunen für alle und damit die Refeudalisierung der Sozialpolitik durchsetzen zu können und sich bereits bereit erklärt hatte, alle ARGEn zu übernehmen [21], und last but not least, vielen VerfechterInnen der Hoffnung, dass nach dem Urteil endlich mal über eine Generalrevision von ‚Hartz IV’ geredet werden könnte. Immerhin war dann aber erst mal Weihnachten.
Am 12. Februar 2008 stellten dann der Chef der Bundesagentur für Arbeit, Weise, und der Staatssekretär im BMAS, detlef Scheele, die Eckpunkte für die neu zu errichtenden ‚Kooperativen Jobcenter’ vor [22]:
Kernpunkte ‚Kooperative Jobcenter’:
- Arbeitsagenturen und Kommunen sollen auf der Grundlage freiwilliger Kooperationsvereinbarungen weiter zusammenarbeiten
- „Für die Kunden heißt das möglichst einheitliche Anlaufstellen, eine gemeinsame Antragsannahme, abgestimmte Bescheiderteilung und Auszahlung und soweit erforderlich einheitlich abgestimmte Eingliederungsvereinbarungen.“
- Übernahme der bisher kommunal Bediensteten durch die BA
Der Vorschlag, der vom DGB begrüsst [23], von Deutschem Landkreistag und der BAG-SHI aber trotz unterschiedlicher Grundhaltungen abgelehnt wurde, dient bis heute als Grundlage für die laufenden Diskussionen und Tagungen zum Thema.
V. Aktuell: Der Stand der Dinge – Stichtag 09. Mai
Wie uns bei Gesprächen im Bundestag Mitte März mitgeteilt wurde, soll eine neue Organisationsform für die ARGEn bis Herbst, allerspätestens Ende des Jahres gefunden sein, auch um das Thema aus dem Bundestagswahlkampf 2009 herauszuhalten. Das BMAS möchte die veränderte Rechtsform als Verordnung am Bundestag vorbei durchsetzen, was allerdings noch für Aufregung sorgen könnte, da Linksfraktion; Bündnis 90/Die Grünen und FDP hiergegen bereits Widerstand angekündigt haben. Widerstand gegen das KOOPJBC wird auch von Seiten des Deutschen Landkreistages, kommen, der bereits angekündigt hat, wieder vor des Bundesverfassungsgericht zu gehen, sollte die Regierung dieses Regelung durchsetzen, da er für eine komplette Kommunalisierung der SGB II-Leistungen ist; im Gegensatz zum deutschen Städte- und Gemeindetag, der sich dagegen wehrt dass die Kommunen für die auf Bundesebene verbrochene Arbeitslosigkeit verantwortlich gemacht werden sollen. Parteienmäßig ist die SPD ganz klar für die KOOPJBC, in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gehen die Meinungen hierüber noch auseinander, die FDP ist ja eh für die Abschaffung der Bundesagentur für Arbeit und auf der Seite der ‚OptionskommunalistInnen’ anzusiedeln, die Grünen befinden sich noch im Diskussionsprozess, da hier die Landesdelegiertenkonferenzen praktisch imperativ entscheiden, die Tendenz geht aber eher in Richtung Kommunalisierung der Leistungen und die Linksfraktion plädiert für die Zusammenführung aller Arbeitslosen in einem Regelkreis und damit für eine Betreuung durch die Bundesarbeitsagentur.
Mit anderen Worten: das Chaos ist derzeit recht groß, und um dieses nun nochmals zu vergrößern haben sich jüngst auch noch die Länder in die Diskussion eingeschaltet, da es ja auch um die Verteilung eines nicht unansehnlich großen Geldbetrages geht. Hier gibt es unterschiedliche Meinungen, die aber am 09. Mai auf einer Sonderkonferenz der Arbeits- und Sozialminister geklärt werden sollen.
VI. Und die Position der BAG-SHI???
Ist noch nicht ganz eindeutig, allerdings klar gegen eine Optionskommunalisierung. Vorgesehen ist, in einer Arbeitsgruppe auf dem diesjährigen Bundestreffen in Bad Hersfeld qualifiziert Positionen für eine betroffenengerechte organisatorische Umsetzung des SGB II zu formulieren.
Fußnoten
1) Dass dies in der Realität anders aussieht und das SGB II nicht so gestrickt ist , ist leider klar, soll hier aber nicht weiter diskutiert werden
2) Kaltenborn, Bruno/Knerr, Petra/Schiwarow, Juliana: Hartz IV: Leistungen von Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen, in: Bundesarbeitsblatt 6-2006, S. 5; http://www.wipol.de/download/barbbl200606.pdf ; Abruf: 15.08.2007
3) Vgl.: Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Existenzgrundlagen (Existenzgrundlagengesetz EGG), BT-Drucksache 15/1523 vom 08.09.2003; http://dip.bundestag.de/btd/15/015/1501523.pdf ; Abruf: 20.08.2007; vgl. auch Bundestag aktuell/heute im bundestag 185/2003: CDU/CSU legt Existenzgrundlagengesetz vor; http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2003/2003_185/02.html
4) Dies hätte bedeutet, dass die Kommunen alleine für die Durchführung des SGB II zuständig gewesen wären
5) Vgl. Brühl, Albrecht/Hofmann, Albert: Sozialgesetzbuch II (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesetzestext, Erläuterungen und Informationen für Betroffene, Berater und Behörden; Frankfurt 2004, S. 64f; BT-Drucksache 15/1994 vom 11.11.2003: Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Drucksachen 15/1516, 15/1728, 15/1994 - Unterrichtung durch den Bundesrat: Anrufung des Vermittlungsausschusses; http://dip.bundestag.de/btd/15/019/1501994.pdf Abruf: 20.08.2007
7) Münder, Johannes (Hrsg.): Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage 2007; Baden-Baden 2007, S. 24
8) Vgl.: Kaltenborn, Bruno: Hartz IV: Zentrale Steuerung und lokale Autonomie; in: Blickpunkt Arbeit und Wirtschaft 9/2006
9) Mempel, Markus: „Hartz IV-Organisation auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand – Zulässigkeit der Mischverwaltung zwischen Bund und Kommunen im SGB II“; Berlin 2007, S. 24
10) Vgl.: Bundesverfassungsgericht – Pressestelle: Mündliche Verhandlung der Verfassungsbeschwerde von elf Landkreisen gegen die organisatorische Umsetzung von „Hartz IV“; Pressemitteilung Nr. 43/2007 vom 05. April 2007; auch: Henneke, Hans-Günter: Kommunale Verfassungsbeschwerden von elf Landkreisen gegen Hartz IV-Regelung; Vorabdruck aus „Der Landkreis“, Ausgabe Januar 2005; http://www.kreise.de/landkreistag/special/hartz-iv-bverfg/verfassungsbeschwerde-hartz-iv--dl-1-2005.pdf; Abruf: 25.06.2007
11) Vgl. beispielsweise: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände: Arbeitgeber begrüßen Ankündigung der Bundeskanzlerin, Hartz IV einer Generalüberholung zu unterziehen, Presse-Information 48/2006, http://www.bda-online.de/www/bdaonline.nsf/id/1F5CA973CF7B4DD8C12571BC0038EB2E/$file/PI4806.pdf ; Mauer, Urban: Zwei Köche verderben den Brei – Für eine Neuorganisation von Hartz IV, in: Deutsche Bank Research, 09. August 2006; Dt. Landkreistag (Hg.): Evaluation der Aufgabenträgerschaft nach dem SGB II – Ergebnisse der zweiten Feldphase und der ersten flächendeckenden Erhebung, Band 59 der Veröffentlichungen des Vereins für Geschichte des Deutschen Landkreistags e.V., Berlin, Juli 2006;
12) Vgl. beispielsweise: Dt. Bundestag Drucksache 16/4612 vom 07.03.2007: „Individuell fördern und regional gestalten – Handlungsfreiheit der Arbeitsgemeinschaften stärken“, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
13) Vgl.: Mempel, Markus: Hartz IV-Organisation auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand – Zulässigkeit der Mischverwaltung zwischen Bund und Kommunen im SGB II; Band 65 der Veröffentlichungen des Deutschen Landkreistages, Berlin 2007
14) Vgl. BT-Drucksache 15/2264 und BR-Drucksache 943/03
15) Bundesverfassungsgericht – Pressestelle: „Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit Verfassung nicht vereinbar“, Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04; 2 BvR 2434/04; http: //bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-118.html , Abruf 20.12.2007
16) Vgl. spiegel-online.de: Karlsruher Urteil: „Hartz IV-Urteil: Job-Center sind verfassungswidrig“, http://spiegel.de/politik/wirtschaft/0,1518,524513,00.html ; Abruf: 20.12.2007
17) BMAS: So geht es auch, Pressemitteilung vom 20.12.2007; http://www.bmas.de/coremedia/generator/23012/2007__12__20__bverfg__entscheid.html
18) Vgl. BMAS: Material für die Presse: Aufgabenwahrnehmung in getrennter Trägerschaft: das Modell Arbeitsagentur und Kommunen unter einem Dach; 20.12.2007; http://www.bmas.de/coremedia/generator/23014/property=pdf/2007__12__20__presseinfo__bverfg__entscheid.pdf
19) BMAS: So geht es auch, Pressemitteilung vom 20.12.2007; siehe Fußnote 18
20) Vgl. BAG-SHI: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu ‚Hartz IV’: Betroffenenvertretung warnt vor Rechtszersplitterung; Pressemitteilung vom 20.12.2007; http://www.bag-shi.de/presse/archiv/pm071220-argen-verfassungswiedrig
22) BMAS: Das Kooperative Jobcenter – Erster Vorschlag zu Eckpunkten, Stand: 12. Februar 2008; http://www.bmas.de/coremedia/generator/24446/property=pdf/2008__02__12__kooperative__jobcenter.pdf
23) DGB: Kooperative Jobcenter nutzen – Zweiklassensystem überwinden; Pressmitteilung vom 14.02.2008; http://www.dgb.de/presse/pressemeldungen/pmdb/pressemeldung_single?pmid=3143