Gegen Kinderarmut und Ausgrenzung – für einen eigenständigen, armutssicheren Kinderregelsatz!
Positionspapier – Bingen, 09.12.2007
Gegen Kinderarmut und Ausgrenzung – für einen eigenständigen,
armutssicheren Kinderregelsatz!
- Positionspapier –
Bingen, 09.12.2007
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I. Die Betroffenen: Von Zahlen und Realitäten
In der Bundesrepublik Deutschland bezogen im Monat November 2007 nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeit knapp 6,8 Millionen Menschen in 3,5 Millionen ‚Bedarfsgemeinschaften’ Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB II[1], (Arbeitslosengeld II bzw. ‚Hartz IV’).
Von ihnen sind 1,8 Millionen unter 15 Jahre alt und müssen mit einem monatlichen Regelsatz von 208 Euro auskommen, Jugendliche bis 18 Jahren erhalten monatlich 278 Euro für ihr Auskommen.
Weder sie noch ihre Eltern profitieren vom Kindergeld, da dieses als ‚Einkommen’ im Rahmen der so genannten Bedarfsgemeinschaft mit der Regelleistung der Grundsicherung für Arbeit verrechnet wird. Das Gleiche gilt für Unterhaltsleistungen: Dies kann dazu führen, dass Kinder und Jugendliche zum Unterhalt ihrer Eltern herangezogen werden[2].
Die Nationale Armutskonferenz NAK geht davon aus, dass inzwischen jedes sechste Kind in Deutschland in einer Familie mit Einkommen um das Existenzminimum lebt: Laut NAK ist die Zahl dieser Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren seit Inkrafttreten von ‚Hartz IV’ von 1,1 Millionen auf derzeit ca. 2,2 Millionen Kinder/Jugendliche angestiegen[3].
Der „Kinderreport Deutschland 2007“ des Deutschen Kinderhilfswerks stellt fest, dass von Sozialgeldbezug in ostdeutschen Kommunen aber auch in westdeutschen Ballungsräumen und Großstädten „je nach Altersgruppe jeder siebte bis dritte Minderjährige betroffen“[4] ist und bilanziert: „Armut schränkt Kinder wie Familien ein und grenzt sie sozial aus“[5].
Der Deutsche Kinderschutzbund geht sogar von 2,6 Millionen Kindern in Armut aus[6]. „Armut ist der größte Risikofaktor für die kindlichen Lebenschancen.“[7]
II. Der Regelsatz für Kinder: Wieviel Fahrrad im Monat braucht ein Kind?
Die Regelleistung für Kinder und Jugendliche wird aus dem Regelsatz für Erwachsene abgeleitet. Einem Kind von 0 bis 14 Jahren werden demnach 60% des Bedarfes eines alleinstehenden Erwachsenen zugestanden, Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren 80% (monatlich 208Euro/278 Euro).
Aufgegliedert bedeutet dies beispielsweise dass Kindern von 0-14 Jahren am Tag 2,56 Euro für Ernährung zur Verfügung stehen.
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Das sind: |
Kinder von 0 bis 14 Jahren |
Jugendliche 15 bis 18 Jahre |
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für das Frühstück |
0,45 Euro |
0,59 Euro |
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für das Mittagessen |
0,79 Euro |
1,06 Euro |
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für das Abendessen |
0,79 Euro |
1,06 Euro |
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für Getränke täglich |
0,53 Euro |
0,72 Euro |
Für Bus und Bahn sind 8,46 bzw. 11,31 Euro im Monat, für den Kauf eines Fahrrads monatlich 0,40 bzw. 0,54 Euro vorgesehen[8].
- Das ist das Geld, das unsere Gesellschaft für ihre Kinder und Jugendlichen als sozio-kulturelles Existenzminimum erklärt.
- Nach Ansicht von Bundestag, Bundesrat Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht stellt dies Teilhabegerechtigkeit und Bildungschancen sicher!
Zum Vergleich: Nach dieser Aufteilung stehen einer bzw. einem Bundestagsabgeordneten ab dem 1. Januar kommenden Jahres[9] 19,80 Euro für das Frühstück, 35,36 Euro für ein Mittagessen und nochmals 35,36 Euro für das Abendessen zur Verfügung.
Oder, anders gesagt: Berechnet man die Grunddiäten eines Bundestagsmitgliedes nach ‚Hartz IV’, so kann ein Mitglied des deutschen Bundestages ohne Nebeneinkünfte so viel Mittagessen wie 46 und ein halbes Kind in ‚Hartz IV’-Haushalten – das wäre doch mal eine Einladung zum Mittagessen wert!
III. Wie wird der Regelsatz erhoben: Von Tücken und Ableitungen
Die jeweils aktuelle Regelleistung des SGB II, die im § 28 SGB XII festgelegt wird, leitet sich laut Regelsatzverordnung[10] aus der Auswertung der alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)[11] ab.
Durch diese werden die Einkommen und Ausgaben verschiedener Haushalts- und Einkommenstypen erfasst, die Befragungsergebnisse stehen „stellvertretend für die Grundgesamtheit von rund 38,1 Mill. Haushalten bundesweit (…).“[12].
Für die Festlegung des Regelsatzes für einen Erwachsenen (‚Eck-Regelsatz’) zieht der Gesetzgeber die Ausgaben der unteren 20% aller Alleinstehenden heran.
Deren Ausgaben werden anschließend nochmals herabgesetzt: Bedarfe, die nicht durch das SGB II abgedeckt werden sollen (Bildung, Urlaub, …), fallen heraus.
Von dem sich ergebenden Wert erhalten Kinder 60 und Jugendliche 80% als Regelsatz[13].
Alleinstehende Erwachsene haben keine Ausgaben für Windeln, Schulmittel, ständig wachsende Füße, Kindergeburtstage etc.[14], deshalb bleiben diese Posten im Regelsatz für Kinder unberücksichtigt.
Dies belegt, dass ein Regelsatz in Höhe von 208 bzw. 278 Euro keinesfalls als bedarfsdeckend angesehen werden kann[15]:
Um Auskunft über das Ausgabeverhalten von Familien für Kinder zu erhalten gibt es daher auf der Basis der EVS gesonderte Auswertungen, die es ermöglichen, auch diese notwendigen Ausgaben zu erfassen!!!
Legt man diese Auswertungen zu Grunde, so kommt man für das Jahr 2003 für Familien auf Ausgaben von:
- gesamt 468 Euro für ein Kind unter 6 Jahre
- gesamt 568 Euro für ein Kind im Alter von 6 bis unter 12 Jahre
- gesamt 655 Euro für ein Kind im Alter von 12 bis unter 18 Jahre
Nach Abzug der in den Sozialgesetzbüchern II und XII nicht im Regelsatz enthaltenen angemessenen Unterkunftskosten ergäbe sich als eigenständiger Kinderregelsatz auf Basis der EVS 2003 ein Betrag von:
- 370 Euro für ein Kind unter 6 Jahre
- 438 Euro für ein Kind von 6 bis unter 12 Jahre
- 486 Euro für ein Kind von 12 bis unter 18 Jahre
IV. Gegen Kinderarmut und Ausgrenzung: Positionen und Forderungen
Armut grenzt aus und zerstört Lebenschancen:
Wenn kein Geld da ist, um den Kindergeburtstag feiern zu können,
Wenn kein Geld da ist, um Schwimmen, in Vereine oder gar ins Kino gehen zu können,
Wenn kein Geld da ist, um sich wenigstens halbwegs gesund ernähren zu können,
Wenn kein Geld da ist, um sich Schulmittel leisten zu können,
Wenn kein Geld da ist, weil die Kinderfüße schneller wachsen als der Regelsatz,
Wenn kein Geld da ist, weil der Monat vier statt nur drei Wochen hat,
dann müssen die bestehenden Sozialleistungen auf den Prüfstand gestellt werden.
dann müssen konkrete Forderungen nach einer gerechten Verteilung von Einkommen und Vermögen erhoben werden,
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. BAG-SHI als die bundesweite Interessenvertretung von und für Menschen im Sozialleistungsbezug erhebt deshalb folgende Forderungen:
Gegen Kinderarmut und Ausgrenzung –
für einen eigenständigen, altersspezifischen
armutssicheren Kinderregelsatz
Wir fordern
1. einen eigenständigen Regelsatz für Kinder und Jugendliche, der gesellschaftliche Teilhabe, Gesundheit und Bildungschancen ermöglicht,
2. die Wiedereinführung von drei Altersklassen für Kinder und Jugendliche von unter 6 Jahren, 6 bis unter 12 Jahren und 12 - 18 Jahren, um altersspezifische Ausgaben zu berücksichtigen,
3. einen Regelsatz von 370 € für Kinder unter 6 Jahren
438 € für Kinder im Alter von 6 bis12 Jahren
486 € für Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren
basierend auf den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 über die Ausgaben von Familienhaushalten für Kinder und Jugendliche
4. die regelmäßige Inflationsanpassung des Regelsatzes
5. die Wiedereinführung für im Regelsatz nicht vorgesehene, aber notwendige Mehrbedarfe
Die BAG-SHI will mit diesen konkreten, aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 abgeleiteten Forderungen gemeinsam mit anderen gesellschaftlichen und politischen Kräften eine Diskussion führen, die sich auch inhaltlich mit Armut auseinandersetzt und die mehr ist als die Debatte um Plasmafernseher und angebliches individuelles Versagen armer Eltern.
Die BAG-SHI gibt damit nicht ihre langfristige Forderung nach Existenzgeld für alle hier lebenden Menschen auf und weist gleichzeitig darauf hin, dass auch die derzeitige Regelleistung von 347 Euro für Erwachsene bzw. 312 Euro für Bedarfsgemeinschaften mit mehreren erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dringend einer Anhebung bedarf.
Bingen, 09. Dezember 2007
[1] Bundesagentur für Arbeit: Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder – Vorläufige Daten November 2007, in: http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail/l.html ; Abruf: 04.12.2007
[2] Vgl. Durchführungshinweise/Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 Einkommen 1.1 Zu berücksichtigendes Einkommen Randziffer 11.12 Kindergeld, in: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/ A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf ; Abruf: 04.12.2007
[3] Nationale Armutskonferenz: Das Existenzminimum für Kinder im SGB II und im SGB XII muss neu bestimmt werden!, Frankfurt, 16.10.2007; In: http://nationale-armutskonferenz.de/publications/okt_2007/ 07-10-16%20Existenzminimum%20fuer%20Kinder%20nak.pdf ; Abruf 04.12.2007
[4] Giering, Dietrich: Arme Kinder, in: Deutsches Kinderhilfswerk e.V. (Hrsg.): Kinderreport Deutschland 2007 – Daten, Fakten, Hintergründe; Freiburg 2007, S. 74
[5] ebd., S. 80
[6] Vgl. ‚Armut (k)eine Kinderkrankheit’; Pressemitteilung des Dt. Kinderschutzbundes, in: http://www.dksb.de/front_content.php?bezug=21;44&idcatart=925&idcat=44 ; Abruf 31.10.2007
[7] Holz, Gerda: Lebenslagen und Chancen von Kindern in Deutschland, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 26/2006, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, 26. Juni 2006, S. 10
[8] Vgl. Regionalverbund der Erwerbsloseninitiativen Weser-Ems (Hrsg.): „Reiches Land – Arme Kinder“ -Die Regelleistung in Höhe von 208,- € für Kinder in Bildern dargestellt; Weser-Ems 2007
[9] zu Grunde gelegt die Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete ohne Nebentätigkeiten und sonstige Bezüge von 7.339 Euro im Monat ab 01. Januar 2008, vgl. Bundestags-Drucksache Nr. 16/6924; in: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/069/1606924.pdf ; Abruf: 04.12.2007
[10] Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV) vom 03. Juni 2004; http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rsv/gesamt.pdf
[11] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Material zur Information – Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2003) – Konsequenzen für Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung in der Sozialhilfe (SGB XII); Berlin 17.05.2006; http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/ evs-hintergrund,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf; auch: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 – Grundlage zur Neubemessung der Regelsätze nach SGB XII, Stand: 17. Mai 2006 - Foliensatz; http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/ evs-folien,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf
[12] Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Wirtschaftsrechnungen – Einkommens- und Verbrauchsstichprobe – Aufwendungen privater Haushalte für den Privaten Konsum 2003, Fachserie 15 Heft 5; Wiesbaden 2005, S. 9
[13] Zur Ableitung des Regelsatzes vgl.: Martens, Rudolf: Expertise: Der Vorschlag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für einen sozial gerechten Regelsatz als sozialpolitische Grundgröße – Neue Regelsatzberechnung 2006, Berlin 19. Mai 2006; http://www.infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/ 8057afc81de900aac12569f9002dc4dd/976e00f7e603f2f0c125717e0048be86/$FILE/dpwv_expertise.pdf
[14] Zur ausführliche Kritik an der Erstellung des Regelsatzes vgl.: Roth, Rainer: „Ein Hartz für Kinder“; Frankfurt/Main, 2007, S. 14ff
[15] Münnich, Margot: Einkommensverhältnisse von Familienhaushalten und ihre Ausgaben für Kindern – Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003; in: Wirtschaft und Statistik 6/2006, S. 644ff ; http://www.beruf-und-familie.de/files/dldata// 2aa97c48a96f150654e012f735c86988/WuS_Muennich_Einkommensverhaeltnisse.pdf