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Anrechnung von Einkommen der Stiefeltern

by Frank Jäger last modified 2005-10-13 10:12

Neue Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Stand: 20.09.2005)

Aktenzeichen: II – 1103
Nürnberg, den 20.09.2005
gültig ab: sofort/gültig bis: 31.12.2006.
Weisungscharakter: ja

 

Anrechnung von Einkommen nicht leiblicher Elternteile auf den Bedarf der Kinder des Partners


I. Ausgangslage


Nach den fachlichen Hinweisen der BA zu § 9 SGB II (Rz 9.43) sind das Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kinder anzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt.

Die Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder wird in Petitionen und Eingaben, die an das BMWA und den Ombudsrat gerichtet sind, vielfach kritisiert. Inzwischen liegen auch mehrere Gerichtsbeschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz vor.

Da keiner der bisherigen Beschlüsse die Rechtsauffassung des BMWA stützt, wird hieran nicht mehr festgehalten. Deshalb ist ab sofort eine Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder nach § 9 Abs. 1 SGB II bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vorzunehmen.

II. Folgen


II.1 Vorrang des Kinderzuschlags

Reicht das Einkommen der Partner aus, den eigenen Bedarf zu decken, ist vorrangig zu prüfen, ob durch die Gewährung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann.

Nach § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG ist bei der Ermittlung des elterlichen Einkommens auch das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Übersteigt das Familieneinkommen die maßgebliche Höchstgrenze, besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag. In diesen Fällen ist für das Kind/die Kinder grundsätzlich Sozialgeld bzw. Alg II zu zahlen.

Beispiel 1:

Einkommen der Mutter: 400,00 €
Einkommen des Partners (nicht verheiratet): 2000,00 €
Kind, 15 J.: Kindergeld 154 €, kein weiteres Einkommen,
Kosten der Unterkunft: 500 €

Berechnung der Mindesteinkommensgrenze*)

Regelleistungen: 2 x 311 =                          622,00
Unterkunftskosten (500 x 76,88 %) =          384,44
                                                                   1006,44

Berechnung der Höchsteinkommensgrenze

Mindesteinkommensgrenze                        1006,44
Gesamtkinderzuschlag                                 140,00
                                                                   1146,44

Ergebnis:

Das elterliche Einkommen in Höhe von 2400 € übersteigt die Höchsteinkommensgrenze von 1146,44 €, so dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag nicht besteht.

Der Bedarf der Eltern nach dem SGB II beträgt 955,33 € (622,00 € Regelleistungen zzgl. 333,33 € Unterkunftskosten). Dieser Bedarf wird durch das zu berücksichtigende Einkommen in voller Höhe gedeckt, so dass für sie kein Alg II zu zahlen ist.

Da das Einkommen des Partners nicht auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg II für das Kind in Höhe von 442,67 € (Regelleistung 276,00 zzgl. Unterkunftskosten i. H. v. 166,67 €). Dieser Anspruch mindert sich um das Kindergeld (154 €) und um das nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Mutter (400 €), so dass sich kein auszuzahlender Betrag errechnet.


II.2 „Verschiebung“ der Leistungsansprüche

Wird die maßgebende Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, kommt die Gewährung eines Kinderzuschlags nicht in Betracht. In diesen Fällen bewirkt die Nichtberücksichtigung des Einkommens beim nicht leiblichen Kind lediglich eine „Verschiebung“ der Leistungsansprüche, weil ein höherer Betrag auf das Alg II/Sozialgeld des Einkommensbeziehers und seines Partners anzurechnen ist.

Beispiel 2:

Bedarf nach dem SGB II der erwerbsfähigen Eltern (wie Beispiel 1):     955,33 €
Bedarf des Kindes (wie Beispiel 1)                                                         442,67 €
Gesamtbedarf der BG:                                                                          1398,00 €
Einkommen der Mutter:                                                                          100,00 €
Einkommen des Partners:                                                                       800,00 €
Kindergeld:                                                                                              154,00 €

Ergebnis:

Da die Mindesteinkommensgrenze i. H. v. 1006,44 € nicht erreicht wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Das Einkommen beider Partner i. H. v. 900,00 € mindert ihren Leistungsanspruch auf 55,33 € (Unterkunftskosten). Wegen der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II entfällt der Anspruch auf die Regelleistungen. Auf den Anspruch des Kindes (442,67 €) ist neben dem Kindergeld kein weiteres Einkommen anzurechnen, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 288,67 € (122 € Regelleistung und 166,67 € Unterkunftskosten) errechnet. Der Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft beträgt mithin 344 € (122 € Regelleistung, 222 € Unterkunftskosten).

Problem Bescheiderteilung in A2LL/Umbuchung

Wegen der Einkommensanrechnung nach der Bedarfsanteilsmethode und wegen der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II wird in dem als Beispiel 2 beschriebenen Fall im IT-Verfahren ein Bewilligungsbescheid generiert, der zwar im Ergebnis den zutreffenden Zahlbetrag, im Berechnungsbogen jedoch einen Anspruch auf BA-Leistungen in Höhe von 0,00 € und einen Anspruch auf Unterkunftskosten in Höhe von 344 € ausweist. Auf den Bedarf des Kindes wird neben dem Kindergeld ein Betrag i. H. v. 208,85 € aus dem Einkommen der Eltern angerechnet. 

Da der Aufwand für eine Umprogrammierung des Verfahrens in keinem angemessenen Verhältnis zum Ergebnis steht, ist für die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung die im Berechnungsbogen dargestellte fehlerhafte Einkommensverteilung in Kauf zu nehmen.

Im Rahmen ihrer Umsetzungsverantwortung entscheiden die Träger in eigener Zuständigkeit, ob es angebracht ist, in den betroffenen Fällen die Darstellung der Einkommensanrechnung im Berechnungsbogen zu erläutern. Weitere Informationen zur verfahrensmäßigen Umsetzung im IT-Verfahren werden gesondert bekannt gegeben.

II.3 Anwendung des 9 Abs. 5 SGB II

Sind die Partner verheiratet, ist der nicht leibliche Elternteil mit dem Kind seines Partners verschwägert (s. a. Rz 9.25 zu § 9 SGB II). In diesen Fällen kommt eine Berücksichtigung des Einkommens im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II in Betracht.

Leben die Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft findet § 9 Abs. 5 SGB II keine Anwendung, weil der Partner mit dem Kind/den Kindern nicht verschwägert ist.

Diese Ungleichbehandlung muss bis zur gesetzlichen Neuregelung hingenommen werden. Es wird eine gesetzliche Regelung angestrebt, die eine Einkommensanrechnung der Partner auf den Bedarf aller mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vorsieht.


Anmerkungen der BAG-SHI:


  1. Die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II kann vom Leistungsberechtigten durch eine Glaubhaftmachung oder eine zweifelsfreie Versicherung zurückgewiesen werden. Nach dem BGB bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen von Verschwägerten gegenüber Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft besteht übrigens nur, wenn wirklich aus einem Topf gewirtschaftet wird. Liegt eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennter Haushaltsführung vor, greift § 9 Abs. 5 nicht. (Vgl. Brühl in LPK SGB II, S. 121 Rz. 44 ff.).
  2. Die Ankündigung, die gesetzliche Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 wie auch immer auf eheähnliche Gemeinschaften auszudehnen, gibt einen Vorgeschmack, welchen familien- und geschlechterpolitischen Kurs eine große Koalition gegenüber Erwerbslosen künftig fahren wird. Moderne und emanzipierte Beziehungen, die in einer “coolen Buisinesswelt³ längst zum “Lifestyle³ gehören, oder flexible Lebensformen, wie sie von der Erwerbsgesellschaft selbst zunehmend gefordert werden, sind für Erwerbslose dann passé.


„Stiefeltern“ sind für ihre „Stiefkinder“ nicht unterhaltspflichtig

Die neue Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und ihre praktische Auswirkungen.

Meldung auf der Kampagnenseite "Vorsicht!Arbeitslosenhreld II"

 

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