Anrechnung von Einkommen der Stiefeltern
Neue Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Stand: 20.09.2005)
Aktenzeichen: II – 1103
Nürnberg, den 20.09.2005
gültig ab: sofort/gültig bis: 31.12.2006.
Weisungscharakter: ja
Anrechnung von Einkommen nicht leiblicher Elternteile auf den Bedarf der Kinder des Partners
I. Ausgangslage
Nach den fachlichen Hinweisen der BA zu § 9 SGB II (Rz 9.43) sind das
Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur
Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kinder
anzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame
Kinder handelt.
Die Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder wird in Petitionen und Eingaben, die an das BMWA und den Ombudsrat gerichtet sind, vielfach kritisiert. Inzwischen liegen auch mehrere Gerichtsbeschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz vor.
Da keiner der bisherigen Beschlüsse die Rechtsauffassung des BMWA
stützt, wird hieran nicht mehr festgehalten. Deshalb ist ab sofort eine
Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder nach §
9 Abs. 1 SGB II bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr
vorzunehmen.
II. Folgen
II.1 Vorrang des Kinderzuschlags
Reicht das Einkommen der Partner aus, den eigenen Bedarf zu decken, ist vorrangig zu prüfen, ob durch die Gewährung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann.
Nach § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG ist bei der Ermittlung des elterlichen
Einkommens auch das Einkommen des Partners einer eheähnlichen
Gemeinschaft zu berücksichtigen. Übersteigt das Familieneinkommen die
maßgebliche Höchstgrenze, besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag.
In diesen Fällen ist für das Kind/die Kinder grundsätzlich Sozialgeld
bzw. Alg II zu zahlen.
Beispiel 1:
Einkommen der Mutter: 400,00 €
Einkommen des Partners (nicht verheiratet): 2000,00 €
Kind, 15 J.: Kindergeld 154 €, kein weiteres Einkommen,
Kosten der Unterkunft: 500 €
Berechnung der Mindesteinkommensgrenze*)
Regelleistungen: 2 x 311 =
622,00
Unterkunftskosten (500 x 76,88 %) =
384,44
1006,44
Berechnung der Höchsteinkommensgrenze
Mindesteinkommensgrenze
1006,44
Gesamtkinderzuschlag
140,00
1146,44
Ergebnis:
Das elterliche Einkommen in Höhe von 2400 € übersteigt die
Höchsteinkommensgrenze von 1146,44 €, so dass ein Anspruch auf
Kinderzuschlag nicht besteht.
Der Bedarf der Eltern nach dem SGB II beträgt 955,33 € (622,00 €
Regelleistungen zzgl. 333,33 € Unterkunftskosten). Dieser Bedarf wird
durch das zu berücksichtigende Einkommen in voller Höhe gedeckt, so
dass für sie kein Alg II zu zahlen ist.
Da das Einkommen des Partners nicht auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg II für das Kind in Höhe von 442,67 € (Regelleistung 276,00 zzgl. Unterkunftskosten i. H. v. 166,67 €). Dieser Anspruch mindert sich um das Kindergeld (154 €) und um das nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Mutter (400 €), so dass sich kein auszuzahlender Betrag errechnet.
II.2 „Verschiebung“ der Leistungsansprüche
Wird die maßgebende Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, kommt
die Gewährung eines Kinderzuschlags nicht in Betracht. In diesen Fällen
bewirkt die Nichtberücksichtigung des Einkommens beim nicht leiblichen
Kind lediglich eine „Verschiebung“ der Leistungsansprüche, weil ein
höherer Betrag auf das Alg II/Sozialgeld des Einkommensbeziehers und
seines Partners anzurechnen ist.
Beispiel 2:
Bedarf nach dem SGB II der erwerbsfähigen Eltern (wie Beispiel
1): 955,33 €
Bedarf des Kindes (wie Beispiel 1)
442,67 €
Gesamtbedarf der
BG:
1398,00 €
Einkommen der
Mutter:
100,00 €
Einkommen des Partners:
800,00 €
Kindergeld:
154,00 €
Ergebnis:
Da die Mindesteinkommensgrenze i. H. v. 1006,44 € nicht erreicht
wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Das Einkommen beider Partner i. H. v. 900,00 € mindert ihren
Leistungsanspruch auf 55,33 € (Unterkunftskosten). Wegen der Regelung
des § 19 Satz 2 SGB II entfällt der Anspruch auf die Regelleistungen.
Auf den Anspruch des Kindes (442,67 €) ist neben dem Kindergeld kein
weiteres Einkommen anzurechnen, so dass sich ein Anspruch in Höhe von
288,67 € (122 € Regelleistung und 166,67 € Unterkunftskosten)
errechnet. Der Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft beträgt mithin
344 € (122 € Regelleistung, 222 € Unterkunftskosten).
Problem Bescheiderteilung in A2LL/Umbuchung
Wegen der Einkommensanrechnung nach der Bedarfsanteilsmethode und wegen der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II wird in dem als Beispiel 2 beschriebenen Fall im IT-Verfahren ein Bewilligungsbescheid generiert, der zwar im Ergebnis den zutreffenden Zahlbetrag, im Berechnungsbogen jedoch einen Anspruch auf BA-Leistungen in Höhe von 0,00 € und einen Anspruch auf Unterkunftskosten in Höhe von 344 € ausweist. Auf den Bedarf des Kindes wird neben dem Kindergeld ein Betrag i. H. v. 208,85 € aus dem Einkommen der Eltern angerechnet.
Da der Aufwand für eine Umprogrammierung des Verfahrens in keinem
angemessenen Verhältnis zum Ergebnis steht, ist für die Übergangszeit
bis zur gesetzlichen Neuregelung die im Berechnungsbogen dargestellte
fehlerhafte Einkommensverteilung in Kauf zu nehmen.
Im Rahmen ihrer Umsetzungsverantwortung entscheiden die Träger in
eigener Zuständigkeit, ob es angebracht ist, in den betroffenen Fällen
die Darstellung der Einkommensanrechnung im Berechnungsbogen zu
erläutern. Weitere Informationen zur verfahrensmäßigen Umsetzung im
IT-Verfahren werden gesondert bekannt gegeben.
II.3 Anwendung des 9 Abs. 5 SGB II
Sind die Partner verheiratet, ist der nicht leibliche Elternteil mit
dem Kind seines Partners verschwägert (s. a. Rz 9.25 zu § 9 SGB II). In
diesen Fällen kommt eine Berücksichtigung des Einkommens im Rahmen der
Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II in Betracht.
Leben die Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft findet § 9 Abs.
5 SGB II keine Anwendung, weil der Partner mit dem Kind/den Kindern
nicht verschwägert ist.
Diese Ungleichbehandlung muss bis zur gesetzlichen Neuregelung
hingenommen werden. Es wird eine gesetzliche Regelung angestrebt, die
eine Einkommensanrechnung der Partner auf den Bedarf aller mit ihnen in
der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vorsieht.
Anmerkungen der BAG-SHI:
- Die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II kann vom
Leistungsberechtigten durch eine Glaubhaftmachung oder eine
zweifelsfreie Versicherung zurückgewiesen werden. Nach dem BGB bestehen
keine Unterhaltsverpflichtungen von Verschwägerten gegenüber
Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft
besteht übrigens nur, wenn wirklich aus einem Topf gewirtschaftet wird.
Liegt eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennter Haushaltsführung vor,
greift § 9 Abs. 5 nicht. (Vgl. Brühl in LPK SGB II, S. 121 Rz. 44
ff.).
- Die Ankündigung, die gesetzliche Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5
wie auch immer auf eheähnliche Gemeinschaften auszudehnen, gibt einen
Vorgeschmack, welchen familien- und geschlechterpolitischen Kurs eine
große Koalition gegenüber Erwerbslosen künftig fahren wird. Moderne und
emanzipierte Beziehungen, die in einer “coolen Buisinesswelt³
längst zum “Lifestyle³ gehören, oder flexible Lebensformen, wie
sie von der Erwerbsgesellschaft selbst zunehmend gefordert werden, sind
für Erwerbslose dann passé.
„Stiefeltern“ sind für ihre „Stiefkinder“ nicht unterhaltspflichtig
Die neue Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
(BMWA) und ihre praktische Auswirkungen.
Meldung auf der Kampagnenseite
"Vorsicht!Arbeitslosenhreld II"