Brief an die Sonderkonferenz der Landesarbeits- und Sozialministerinnen und –minister am 09. Mai 2008 zur Neuorganisation von ‚Hartz IV’
Der Brief enthält einen Teil der Forderungen, die auf dem BAG-SHI Bundestreffen im Mai 2008 besprochen wurden, und wurde am 8.5.2008 an verschiedene Arbeits- und Sozialminister verschickt.
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und
Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG SHI) ist eine seit 1991 bestehende,
gemeinnützige Organisation, in der sich Initiativen, Beratungsstellen
und engagierte Einzelpersonen aus dem ganzen Bundesgebiet
zusammengeschlossen haben.
Als Dachverband unabhängiger Beratungsinitiativen aus dem
Bundesgebiet erhalten wir täglich Informationen aus unseren
Mitgliedsinitiativen wie auch von einzelnen Betroffenen über Probleme,
die sich im direkten Umgang mit Sozialbehörden für auf
Sozialleistungen angewiesene Menschen ergeben.
Vor diesem Hintergrund haben wir uns selbstverständlich auch mit
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007 beschäftigt
und möchten Sie bitten, unsere Position in die am 09. Mai 2008 auf der
Sonderkonferenz der Landesarbeits- und Sozialministerinnen und
–minister einzubringen.
Als bundesweite Vertretung der auf Sozialtransfers angewiesenen
Menschen würden wir uns sehr freuen, wenn auch unsere unmittelbare
Sicht in Ihre Diskussionen einfließen könnte, da wir der Meinung sind
dass, gerade auch wir als unmittelbar Betroffene angehört werden
sollten.
Aus Betroffenensicht sind uns als Bundesvertretung folgende Punkte
wichtig, die in eine organisatorische Neugestaltung von ‚Hartz IV’
einfließen sollten:
Leistungsgewährung aus einer Hand
Dies bedeutet für uns, dass Betroffene eine oder einen konkreten
Ansprechpartner haben sollten, der sie in allen Fragen der
Leistungsgewährung und der Arbeitsmarktintegration kompetent beraten
kann. In der Praxis sehen wir uns leider mit der traurigen Tatsache
konfrontiert, dass organisatorisch sehr viele unterschiedliche Modelle
bestehen, wie Leistungen gewährt werden und dass es für viele
Betroffenen nicht ersichtlich ist, an welche MitarbeiterInnen der ARGEn
sie sich im konkreten Fall wenden sollen, obwohl gesetzlich in § 14
SGB II die Zuständigkeit eines persönlichen Ansprechpartners geregelt
ist. Vor dem Hintergrund der Diskussionen um ein ‚Kooperatives
Jobcenter’ lehnen wir daher diese Modell der Aufgabenwahrnehmung ab,
da es eine weiter Aufgabenzerfaserung bedeuten würde und die auch
rechtlichen Zuständigkeiten noch ungeklärter wäre als heute.
Grundgedanke der Sozialgesetzbücher ist, dass Menschen in Not
möglichst niedrigschwellig Hilfen unserer Solidargemeinschaft zugehen
sollen, um ihnen langfristig die Möglichkeit zu geben, von diesen
Hilfe unabhängig leben zu können. Diesen Kerngedanken unserer
sozialstaatlichen Grundverfassung sehen wir durch eine erneute
Aufsplitterung der verschiedenen Leistungsabteilungen als nicht mehr
gewährleistet an.
Transparenz der Entscheidungsgrundlagen
Auf ihrer Konferenz soll nach unseren Informationen erörtert
werden, dass es bundesweit für Kommunen möglich sein soll, über die
Aufgabenwahrnehmung nach ‚Hartz IV’ selbst zu entscheiden, das
heißt, es soll für alle Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden,
selbst zu entscheiden, ob sie nach dem Modell ‚Optionskommune’
Leistungen gewähren möchten.
Aus unserer Erfahrung als Dachverband unabhängiger
Beratungsinitiativen müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir eine
solche Organisationsform aus unserer Erfahrung heraus ablehnen.
Insbesondere in den als ‚Optionskommunen’ bezeichneten Kreisen
erhalten wir ständig Rückmeldungen und Klagen über eine sehr
intransparente Leistungsgewährungspraxis vor Ort bis hin zu der
Tatsache, dass Verwaltungs- bzw. Antragsverfahren im Sinne des
Sozialleistungsrechtes nicht eröffnet werden. Kernproblem scheint
hierbei zu sein, dass die Kommunen sozusagen selbst entscheiden könne,
wie sie die rechtlichen Grundlagen des SGB II umsetzen. Im Bereich der
derzeit noch bestehenden ‚Mischverwaltungen’ der ARGEn gelten,
anders als in den ‚Optionskommunen’, die Durchführungshinweise der
Bundesagentur für Arbeit. Dadurch ist unsres Erachtens eine gewisse
Transparenz des Verwaltungsverfahrens gewährleistet, die es unbedingt
zu erhalten gilt. Wir würden Sie daher bitten, die Öffnungsklausel
für ein Modell ‚Optionskommune’ abzulehnen, da wir der Meinung
sind, dass es weder im Interesse des Bundes noch vor allem im Interesse
der auf Sozialleistungen angewiesenen Menschen sein kann, von
Verwaltungskreis zu Verwaltungskreis aufgrund unterschiedlicher
Rechtsanwendung unterschiedlich behandelt zu werden. Dies würde für
unsere Gesellschaft sozialpolitisch den Rückfall in Zeiten vor dem
Norddeutschen Bund bedeuten.
Zudem erachten wir es als sehr schwierig, wenn die Kommunen, die
für die Vergabe der so genannten Ein-Euro-Jobs zuständig sind, in
Eigenregie über die Vergabe der Mittel für dieselbigen entscheiden
dürften. Dies könnte dazu verlocken, kommunale Haushaltsnotlagen auf
Kosten der auf Leistungen nach dem SGB II angewiesenen Menschen
auszugleichen.
Zusätzlich fordern wir die Beteiligung unabhängiger Erwerbsloseninitiativen vor Ort in Form so genannter ‚Sozialbeiräte’.
Menschen in Not benötigen unbedingt AnsprechpartnerInnen, denen sie
vertrauen können. Gleichzeitig haben wir festgestellt, insbesondere in
Kommunen, in denen es solche Zusammenarbeitsformen gibt, dass Probleme,
die im Rahmen des Leistungsverfahrens auftreten können, sich einfacher
lösen lassen, wenn sowohl Behördenmitarbeiter als auch auf
Sozialleistungen angewiesene Menschen über unabhängige Institutionen
verfügen, an die sie sich wenden können, falls Probleme auftreten.
Solche Institutionen wären nicht als konfrontativ zu verstehen,
sondern als im Sinne eines gesellschaftlichen Konsensmodells, das
insbesondere für auf Sozialleistungen angewiesene Menschen Vertrauen
in unseren Rechtsstaat schaffen würde uns dazu beitragen könnte,
Ausgrenzungsprozessen, vorzubeugen. Bezüglich dieses Punktes würde es
uns sehr freuen, wenn es Ihnen unabhängig Ihrer Sonderkonferenz
möglich wäre, gemeinsam mit uns konkretere Vorschläge zu
formulieren.
Fazit
Aus Sicht der BAG-SHI ist es unumgänglich, eine im Rahmen der Sozialleistungsgewährungspraxis bundeseinheitliche Gesetzeswahrnehmung und Verwaltungstransparenz zu garantieren.
Aus unserer Sicht sind daher sowohl Modelle, die eine weitere
Dezentralisierung und Kommunalisierung sozialen Verwaltungsverfahrens
begünstigen würden, wie beispielsweise eine weiter Öffnung in
Richtung ‚Optionskommunen’, abzulehnen.
Ebenso abzulehnen ist der Vorschlag, auf der freiwilligen
Kooperation basierende ‚Kooperative Jobcenter’ als
bundeseinheitliche Lösung anzustreben. Dies würde dazu führen, dass
die bereits bestehende Intransparenz des Verfahrens sich weiter
multiplizieren würde.
Als Betroffenenvertretung bitten wir Sie daher in ihrem Entscheidungsprozess eine möglichst bundesnah und bundeseinheitlich geregelte Lösung anzustreben.
Im Idealfall würden wir anstreben, die Leistungsvergabe sowohl im
Bereich der Kosten der Unterkunft wie auch der arbeitsmarktintegrativen
Aufgaben als auch der existenzsichernden Leistungen bei der
Bundesagentur für Arbeit im rahmen eines Auftragsverhältnisses
anzusiedeln, wie dies im ursprünglichen Gesetzentwurf zu ‚Hartz
IV’ vorgesehen war.
Sollte dies nicht möglich sein würden wir darum bitten, um eine
bundeseinheitliche Aufgabenwahrnehmung und Gesetzesdurchsetzung zu
garantieren, die derzeitige Aufgabenwahrnehmung im rahmen des SGB II,
Grundprinzip Leistung aus einer Hand, zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Geiger
Vorsitzender BAG-SHI e.V.