You are here: Home Archiv BAG-SHI Sozialpolitik Hartz IV - Alg II Brief an die Sonderkonferenz der Landesarbeits- und Sozialministerinnen und –minister am 09. Mai 2008 zur Neuorganisation von ‚Hartz IV’
Document Actions

Brief an die Sonderkonferenz der Landesarbeits- und Sozialministerinnen und –minister am 09. Mai 2008 zur Neuorganisation von ‚Hartz IV’

by Carsten Senger last modified 2008-05-15 15:32

Der Brief enthält einen Teil der Forderungen, die auf dem BAG-SHI Bundestreffen im Mai 2008 besprochen wurden, und wurde am 8.5.2008 an verschiedene Arbeits- und Sozialminister verschickt.

die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG SHI) ist eine seit 1991 bestehende, gemeinnützige Organisation, in der sich Initiativen, Beratungsstellen und engagierte Einzelpersonen aus dem ganzen Bundesgebiet zusammengeschlossen haben.

Als Dachverband unabhängiger Beratungsinitiativen aus dem Bundesgebiet erhalten wir täglich Informationen aus unseren Mitgliedsinitiativen wie auch von einzelnen Betroffenen über Probleme, die sich im direkten Umgang mit Sozialbehörden für auf Sozialleistungen angewiesene Menschen ergeben. 

Vor diesem Hintergrund haben wir uns selbstverständlich auch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007 beschäftigt und möchten Sie bitten, unsere Position in die am 09. Mai 2008 auf der Sonderkonferenz der Landesarbeits- und Sozialministerinnen und –minister einzubringen.

Als bundesweite Vertretung der auf Sozialtransfers angewiesenen Menschen würden wir uns sehr freuen, wenn auch unsere unmittelbare Sicht in Ihre Diskussionen einfließen könnte, da wir der Meinung sind dass, gerade auch wir als unmittelbar Betroffene angehört werden sollten. 

Aus Betroffenensicht sind uns als Bundesvertretung folgende Punkte wichtig, die in eine organisatorische Neugestaltung von ‚Hartz IV’ einfließen sollten:

Leistungsgewährung aus einer Hand

Dies bedeutet für uns, dass Betroffene eine oder einen konkreten Ansprechpartner haben sollten, der sie in allen Fragen der Leistungsgewährung und der Arbeitsmarktintegration kompetent beraten kann. In der Praxis sehen wir uns leider mit der traurigen Tatsache konfrontiert, dass organisatorisch sehr viele unterschiedliche Modelle bestehen, wie Leistungen gewährt werden und dass es für viele Betroffenen nicht ersichtlich ist, an welche MitarbeiterInnen der ARGEn sie sich im konkreten Fall wenden sollen, obwohl gesetzlich in § 14 SGB II die Zuständigkeit eines persönlichen Ansprechpartners geregelt ist. Vor dem Hintergrund der Diskussionen um ein ‚Kooperatives Jobcenter’ lehnen wir daher diese Modell der Aufgabenwahrnehmung ab, da es eine weiter Aufgabenzerfaserung bedeuten würde und die auch rechtlichen Zuständigkeiten noch ungeklärter wäre als heute. Grundgedanke der Sozialgesetzbücher ist, dass Menschen in Not möglichst niedrigschwellig Hilfen unserer Solidargemeinschaft zugehen sollen, um ihnen langfristig die Möglichkeit zu geben, von diesen Hilfe unabhängig leben zu können. Diesen Kerngedanken unserer sozialstaatlichen Grundverfassung sehen wir durch eine erneute Aufsplitterung der verschiedenen Leistungsabteilungen als nicht mehr gewährleistet an. 

Transparenz der Entscheidungsgrundlagen

Auf ihrer Konferenz soll nach unseren Informationen erörtert werden, dass es bundesweit für Kommunen möglich sein soll, über die Aufgabenwahrnehmung nach ‚Hartz IV’ selbst zu entscheiden, das heißt, es soll für alle Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, selbst zu entscheiden, ob sie nach dem Modell ‚Optionskommune’ Leistungen gewähren möchten.

Aus unserer Erfahrung als Dachverband unabhängiger Beratungsinitiativen müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir eine solche Organisationsform aus unserer Erfahrung heraus ablehnen.

Insbesondere in den als ‚Optionskommunen’ bezeichneten Kreisen erhalten wir ständig Rückmeldungen und Klagen über eine sehr intransparente Leistungsgewährungspraxis vor Ort bis hin zu der Tatsache, dass Verwaltungs- bzw. Antragsverfahren im Sinne des Sozialleistungsrechtes nicht eröffnet werden. Kernproblem scheint hierbei zu sein, dass die Kommunen sozusagen selbst entscheiden könne, wie sie die rechtlichen Grundlagen des SGB II umsetzen. Im Bereich der derzeit noch bestehenden ‚Mischverwaltungen’ der ARGEn gelten, anders als in den ‚Optionskommunen’, die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit. Dadurch ist unsres Erachtens eine gewisse Transparenz des Verwaltungsverfahrens gewährleistet, die es unbedingt zu erhalten gilt. Wir würden Sie daher bitten, die Öffnungsklausel für ein Modell ‚Optionskommune’ abzulehnen, da wir der Meinung sind, dass es weder im Interesse des Bundes noch vor allem im Interesse der auf Sozialleistungen angewiesenen Menschen sein kann, von Verwaltungskreis zu Verwaltungskreis aufgrund unterschiedlicher Rechtsanwendung unterschiedlich behandelt zu werden. Dies würde für unsere Gesellschaft sozialpolitisch den Rückfall in Zeiten vor dem Norddeutschen Bund bedeuten.

Zudem erachten wir es als sehr schwierig, wenn die Kommunen, die für die Vergabe der so genannten Ein-Euro-Jobs zuständig sind, in Eigenregie über die Vergabe der Mittel für dieselbigen entscheiden dürften. Dies könnte dazu verlocken, kommunale Haushaltsnotlagen auf Kosten der auf Leistungen nach dem SGB II angewiesenen Menschen auszugleichen.
 

Zusätzlich fordern wir die Beteiligung unabhängiger Erwerbsloseninitiativen vor Ort in Form so genannter ‚Sozialbeiräte’.

Menschen in Not benötigen unbedingt AnsprechpartnerInnen, denen sie vertrauen können. Gleichzeitig haben wir festgestellt, insbesondere in Kommunen, in denen es solche Zusammenarbeitsformen gibt, dass Probleme, die im Rahmen des Leistungsverfahrens auftreten können, sich einfacher lösen lassen, wenn sowohl Behördenmitarbeiter als auch auf Sozialleistungen angewiesene Menschen über unabhängige Institutionen verfügen, an die sie sich wenden können, falls Probleme auftreten. Solche Institutionen wären nicht als konfrontativ zu verstehen, sondern als im Sinne eines gesellschaftlichen Konsensmodells, das insbesondere für auf Sozialleistungen angewiesene Menschen Vertrauen in unseren Rechtsstaat schaffen würde uns dazu beitragen könnte, Ausgrenzungsprozessen, vorzubeugen. Bezüglich dieses Punktes würde es uns sehr freuen, wenn es Ihnen unabhängig Ihrer Sonderkonferenz möglich wäre, gemeinsam mit uns konkretere Vorschläge zu formulieren.

Fazit

Aus Sicht der BAG-SHI ist es unumgänglich, eine im Rahmen der Sozialleistungsgewährungspraxis bundeseinheitliche Gesetzeswahrnehmung und Verwaltungstransparenz zu garantieren.

Aus unserer Sicht sind daher sowohl Modelle, die eine weitere Dezentralisierung und Kommunalisierung sozialen Verwaltungsverfahrens begünstigen würden, wie beispielsweise eine weiter Öffnung in Richtung ‚Optionskommunen’, abzulehnen.

Ebenso abzulehnen ist der Vorschlag, auf der freiwilligen Kooperation basierende ‚Kooperative Jobcenter’ als bundeseinheitliche Lösung anzustreben. Dies würde dazu führen, dass die bereits bestehende Intransparenz des Verfahrens sich weiter multiplizieren würde.

Als Betroffenenvertretung bitten wir Sie daher in ihrem Entscheidungsprozess eine möglichst bundesnah und bundeseinheitlich geregelte Lösung anzustreben.

Im Idealfall würden wir anstreben, die Leistungsvergabe sowohl im Bereich der Kosten der Unterkunft wie auch der arbeitsmarktintegrativen Aufgaben als auch der existenzsichernden Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit im rahmen eines Auftragsverhältnisses anzusiedeln, wie dies im ursprünglichen Gesetzentwurf zu ‚Hartz IV’ vorgesehen war.
Sollte dies nicht möglich sein würden wir darum bitten, um eine bundeseinheitliche Aufgabenwahrnehmung und Gesetzesdurchsetzung zu garantieren, die derzeitige Aufgabenwahrnehmung im rahmen des SGB II, Grundprinzip Leistung aus einer Hand, zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Geiger
Vorsitzender BAG-SHI e.V.

 

Diese Seite wird mit Plone, Zope, Apache und Emacs erstellt.