Pressemitteilung: Vermögensfreibeträge gehen in den Keller, Sanktionen werden verschärft...
Pressemitteilung der BAG-SHI 19.04.2006
Ministeriumsliste mit zahlreichen Änderungsplänen deutet auf weitere drastische Einschnitte und Verschärfungen beim Arbeitslosengeld II hin.
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales laufen die
Vorbereitungen für ein so genanntes SGB II-Optimierungsgesetz auf
Hochtouren. Ein Arbeitspapier des Ministeriums beschreibt 56
vorgesehene erneute Änderungen des Arbeitslosenrechts, die noch vor der
Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden sollen.
Etliche Änderungen werden bewirken, dass noch weniger Erwerbslose als
bisher überhaupt Arbeitslosengeld II (Alg II) bekommen. Unter anderem
wird das frei verfügbare Vermögen, das die Betroffenen besitzen dürfen,
von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr reduziert. Das bedeutet, dass
weitere ca. 10 000 Bedarfsgemeinschaften erst von ihren Ersparnissen
zehren müssen, bevor sie einen Anspruch auf Alg II haben. Dass im
Gegenzug das für die Altersvorsorge festgelegte Vermögen um 50 Euro auf
250 Euro pro Lebensjahr erhöht wird, kann höchstens für die kleine Zahl
von Alg II-Betroffenen ein schwacher Trost sein, deren Ruhestand
bereits finanziell gesichert ist. Für die meisten Alg II-Bezieher
bedeutet ein etwas höheres Altersvorsorgevermögen lediglich, dass ihr
Anspruch auf Grundsicherung im Alter gar nicht oder erst später
eintreten wird.
Das Arbeitspapier hält außerdem eisern am Vorhaben der
Bundesregierung fest, die Beweislast zur Entscheidung der Frage, ob
zwei Menschen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, umzukehren. Das
heißt, künftig sollen Personen, die zusammen wohnen, beweisen, dass sie
keine eheähnliche Gemeinschaft bilden und damit nicht zum gegenseitigen
Unterhalt herangezogen werden können. Dies soll auch gelten, wenn sich
zwei Männer oder zwei Frauen eine Wohnung teilen. Im Ministerium wurde
dafür der Begriff der „gleichgeschlechtlichen
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft“ kreiert.
Eine Bedrohung der Existenz bedeutet die geplante Ausweitung der Zählwirkung einer Sanktion von drei Monaten auf ein Jahr. Wird Alg II-Beziehenden nun innerhalb dieses verlängerten Zeitrahmens eine wiederholte Pflichtverletzung zur Last gelegt, kann die Leistung im zweiten Schritt sofort um 60 Prozent der Regelleistung, im dritten um 90 Prozent usw. gekürzt werden. Auch Leistungen der Kosten für die Unterkunft dürfen nach den vorliegenden Plänen bereits im ersten Sanktionsschritt reduziert werden. Die Verschärfung der Sanktionen trifft Erwerbslose umso härter, als die rechtlichen Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, sehr begrenzt sind. Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat keine aufschiebende Wirkung.
Das ministerielle Arbeitspapier offenbart die Regierungspläne, den
Zugang zum Arbeitslosengeld II weiter zu erschweren. Zudem enthält es
zahlreiche entwürdigende Kontrollinstrumente gegenüber
Leistungsbeziehern. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und
Sozialhilfeinitiativen sieht darin eine weitere drastische
Verschlechterung der materiellen und rechtlichen Lage von erwerbslosen
und mittellosen Menschen. Das Ministeriumspapier ist im Internet unter
http://www.bag-shi.de/sozialpolitik/arbeitslosengeld2/sgb2-opti
zu finden.
Anne Ames
Frank Jäger (für Rückfragen: 069 - 27 22 08 96)