Pressemitteilung: Eigenheimzulage - bei Vollanrechnung erfolgt Alg II-Streichung!
Pressemitteilung von BAG-SHI und Tacheles e.V vom 21.03.2005
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Eigenheimzulage: Bei Vollanrechnung erfolgt Streichung von Arbeitslosengeld II
Etliche Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II haben ihre im
März fällige Eigenheimzulage gegenüber den Banken zur Schuldentilgung
abgetreten. Sie können also nicht frei über das vermeintlich
„zufließende“ Einkommen verfügen und daraus ihren Lebensunterhalt und
die Kosten der Unterkunft bestreiten. Dennoch wird vielen von ihnen die
Eigenheimzulage von der fürs ALG II zuständigen Behörde rechtswidrig
als Einkommen angerechnet. Erwerbslosenorganisationen kritisieren den
verfassungswidrigen Eingriff in die Vertragsfreiheit und geben Tipps,
wie Betroffene dieser restriktiven Anrechnungspraxis begegnen
können.
Bei einigen den Initiativen und Beratungsstellen bekannt gewordenen
Fällen rech-neten die Kommunen, Landkreise oder Arbeitsgemeinschaften
die Eigenheimzulage (EHZ) voll auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) an,
so dass sie ein paar Monate gar keine Leistungen erhalten. Andere
Träger von ALG II rechnen die Zulage verteilt auf zwölf Monate auf die
Leistung an. Dann besteht zwar in der Regel weiter Anspruch auf ALG
II-Leistungen, diese werden dann aber für ein Jahr um einen
Anrechnungsbetrag gekürzt, der fast die Höhe der Regelleistung
erreicht. Zum Leben bleibt dann so gut wie nichts übrig. Würden die
Betroffenen versuchen, die Abtretung rückgängig zu machen, drohte ihnen
der Verlust ihres Wohneigentums.
Eine Entscheidung des Sozialgerichts Aurich vom 17. März bestätigte
diese verteilte Anrechnung der EHZ und fällt damit aus Sicht der
Betroffenenorganisationen weit hinter die bekannte Rechtsprechung der
Sozialgerichte zurück. Diese besagte, dass bei Bezieher/innen von
Arbeitslosenhilfe im Falle einer vorliegenden Abtretung an die
Gläubiger die Zulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. „Das
ist ein Eingriff in die Vertragsfreihit zwischen den
Anspruchsberechtigten der EHZ und den jeweiligen Instituten zur
Baufinanzierung“, sagt Harald Thomé vom Erwerbslosenverein
Tacheles.
Viele Erwerbslose, die sich darauf verlassen haben, mit Hilfe der
Eigenheimzulage ihre eigenen vier Wände zu finanzieren, stehen jetzt
ohne Geld da. Mit gekürztem oder gestrichenem Arbeitslosengeld II
müssen sie ihre Schulden tilgen und gleichzeitig ihren Lebensunterhalt
sichern. Wird die Leistung ganz versagt, fallen zusätzliche Kosten für
die Krankenversicherung an, die ebenfalls aus eigener Tasche gezahlt
werden müssen. Besonders dramatische Folgen einer restriktiven
Anrechnung belegt der Fall einer 44-jährigen ALG II-Bezieherin aus
Cloppenburg. Ihre Leistungen wurden eingestellt, obwohl die Zulage
bereits an die Gläubigerbank abgetreten war. Die Frau hatte im
Vertrauen auf die Eigenheimzulage ihre Wohnung für ihren im Dezember
verstorbenen 16-jährigen Sohn behindertengerecht umgebaut. Das
Sozialgericht Oldenburg bestätigte in einer äußerst umstrittenen
Entscheidung die Anrechnungspraxis des zuständigen ALG
II-Trägers.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und
Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI) und die Erwerbslosenverein Tacheles
fordern vom Gesetzgeber endlich eine Klarstellung darüber, dass die EHZ
bei wirksamer Abtretung nicht angerechnet wird. „Die leistungsmindernde
Auslegung der Einkommensanrechnung muss beendet und die Betroffenen
müssen offensiv über ihre Möglichkeiten informiert werden“, fordert
Frank Jäger von der BAG-SHI. Eines hat die Entscheidung vom
Sozialgericht Aurich zumindest geklärt: Wer frühzeitig gegenüber den
Gläubigern eine Abtretungserklärung unterschrieben hat und bei dem die
Zulage direkt an die Bank ausgezahlt wird, bei dem ist die EHZ vor dem
Zugriff der Behörde geschützt. „Dabei ist die Auslegung der Gerichte,
wonach ein Einkommen vorliegt, wenn der Betrag über das Konto der
Leistungsberechtigten geht, äußerst restriktiv gefasst, da real keine
„bereiten Mittel“ vorliegen, wenn das Geld an die Bank weitergereicht
werden muss. Hier muss dringend nachgebessert werden“, so Harald
Thome.
Für Betroffene, für die es nun für die Abtretung zu spät ist, haben
die Organisationen einen Tipp parat: Es gilt jetzt schnell zu handeln,
um zumindest ein Teil der Zulage zu retten. Man kann sich noch
rückwirkend ab dem 1. März aus dem ALG II-Bezug abmelden. so dass die
EHZ als Einkommen in einem Monat zufließt, für den man ohnehin keine
Leistungen erhält. Beim Neuantrag für die Zeit ab April gilt die
Zulage, wenn sie nicht zur Schuldentilgung benötigt wurde, als Vermögen
und darf im Rahmen der Vermögensfreibeträge einbehalten werden. Das für
den März erhaltene AGL II muss dann freilich vollständig zurückbezahlt
werden.
Harald Thomé und Frank Jäger
Weitere Infos zur Eigenheimzulage im ALG II-Bezug unter:
http://www.alg-2.info/inf o_argumente/eigenheimzulage02
Hier finden Sie die Beschlüsse
des Sozialgerichts-Aurich vom 17.03.2005 (Az.: S 25 AS 14/05 ER)
und des Sozialgerichts-Oldenburg vom 08.03.2005 (Az.: S 46 AS 95/05 ER)
Zum Umgang mit der Eigenheimzulage ein Artikel von Michael Baczko, Rechtsan-walt unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/Eigenheimzulage.html