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Presseinformation: Gesetz zur Steuerehrlichkeit: Keine Kontenabfrage bei Arbeitslosengeld II-Beziehenden

by Carsten Senger last modified 2010-04-01 15:36

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) weist darauf hin, dass Behörden bei Arbeitslosengeld II-Bezieher/innen keine Kontendaten abrufen dürfen. Dies wird durch den „Anwendungserlass“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMdF) vom 10.3.2005 eindeutig geregelt. Bei Beziehern/innen von Sozialhilfe wird der Abruf von Kontendaten jedoch möglich sein.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte am 23.3. mehrere Anträge auf vorläufigen Stopp der automatischen Kontenabfrage ab, durch die Finanzämter und andere Behörden auf Kontenstammdaten von Bürgern zugreifen können. Diese Entscheidung wurde nur durch den Anwendungserlass des BMdF möglich, da dieser viele Mängel des Gesetzes zur Steuerehrlichkeit nachbessert. Darin wurde u.a. festgestellt, dass Abfragen im Rahmen des Arbeitslosengeld II-Leistungssystems nicht möglich sind.

Nach den ersten Erfahrungen mit der Verwaltungspraxis beim neuen Arbeitslosengeld II äußerte sich der Geschäftsführer der BAG-SHI, Frank Jäger erleichtert über den Anwendungserlass. Fraglich sei aber, ob die dort ausgeführten Schutzregelungen von den Sachbearbeitern/innen beachtet würden. Teilweise würden heute bereits bei Antragstellung – ohne jegliche Hinweise auf Falschangaben oder andere Besonderheiten – die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge rückwirkend für bis zu sechs Monate verlangt. Dies ist rechtswidrig, da die meisten Daten auf Kontoauszügen für den Antrag auf Leistungen nicht relevant sind. Angesichts dieser verbreiteten Praxis sei eine missbräuchliche Anwendung der automatischen Kontenabfrage sehr wahrscheinlich, auch wenn dabei keine Kontobewegungen aufgeführt würden.

Im Rahmen der Sozialhilfe ist er Abruf von Kontendaten  allerdings vorgesehen. Dabei stehen Sozialhilfe-Bezieher/innen seit langem unter dem gleichen Druck, ihre Kontoauszüge offen zu legen.

Das einzig positive an der neuen Regelung ist nach Ansicht von Frank Jäger, dass beim Kontenabruf keine Mitteilung an die Bank erfolgt. „Wir haben häufig mit Betroffenen zu tun, die grundlos dazu genötigt werden, Fragebögen von Vermietern, Arbeitgebern oder Banken ausfüllen zu lassen, obwohl der Behörde bereits ausreichende Unterlagen vorliegen“ beklagt er. Dass sich Menschen als Leistungsbezieher/innen „outen“ müssen, könne zu erheblichen Nachteilen führen. Beispielsweise besteht die Gefahr, dass eine Wohnung doch an jemand anderen vermietet wird, oder der Arbeitsplatz verloren geht. Insgesamt seien die im Gesetz und im Anwendungserlass aufgeführten Voraussetzungen für einen Kontenabruf und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes besonders für die derzeitige Verwaltungspraxis an Sozialämtern nicht geeignet.

Ein weiteres Problem ist die Überschneidung der Kompetenzen der Landkreise und Kommunen, die einerseits für Sozialhilfe, andererseits auch für Arbeitslosengeld II zuständig sind. Die unterschiedlichen Leistungen werden hier häufig unter der Obhut der gleichen Behörden verwaltet. Ob eine unterschiedliche Handhabung der Kontenabfrage bei Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe gelingt, muss die Verwaltungspraxis erst zeigen.

Carsten Senger

Kampagne „Vorsicht!Arbeitslosengeld II“: http://www.alg-2.info

BAG-SHI: http://www.bag-shi.de


Rückfragen am 25.3.2005 unter (0611) 5 32 41 76 oder an senger@bag-shi.de

Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen

http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_54/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/30154.html

dort insbesondere Punk 3.2

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen


 

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