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Rundbrief Extra 2005-17

by Carsten Senger last modified 2005-09-21 12:15

I.) Hessisches Landessozialgericht pfeift Optionskommune und Sozialgericht Frankfurt zurück (Anne Ames), II.) Die quer, August/September 2005 ist erschienen, III.) quer-Seminare zum SGB II, IV.) Fortbildung zum SGB II von Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen- und Sozialhilferech, VI.) LabourNet Germany und Aktion Agenturschluss suchen immer noch „schwarze Schafe“

Liebe LeserInnen des BAG-SHI Rundbrief-Extras,

Liebe LeserInnen des „Vorsicht!Arbeitslosengeld II“ Newsletters,

aus dem „Sommerloch“ wohlbehalten aufgetaucht melden wir uns wieder mit einem Beitrag zum Megathema „Alg II und Datenschutz/Kontoauszüge“ sowie mit einigen Informationen, die einfach über diesen Verteiler geleitet gehören.

In den vergangenen Wochen ist eine lange Reihe von Anfragen und sonstiger Post bei uns aufgelaufen. Wir haben uns 'drangemacht Liegengebliebenes abzuarbeiten und bitten um etwas Geduld mit unseren Rückmeldungen.

Viele Grüße

Frank Jäger

Inhalt:

  1. Hessisches Landessozialgericht pfeift Optionskommune und Sozialgericht Frankfurt zurück (Anne Ames)
  2. Die quer, August/September 2005 ist erschienen
  3. quer-Seminare zum SGB II
  4. Fortbildung zum SGB II von Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen- und Sozialhilferech
  5. LabourNet Germany und Aktion Agenturschluss suchen immer noch „schwarze Schafe“

I. Hessisches Landessozialgericht pfeift Optionskommune und Sozialgericht Frankfurt zurück (Anne Ames)

Eine mittelhessische Optionskommune verweigerte einem Antragsteller Alg-II-Leistungen, weil der es ablehnte, vollständig und lückenlos Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung sowie eine von seinem Vermieter ausgefüllte Bescheinigung vorzulegen. Das Sozialgericht Frankfurt am Main schloss sich der Rechtsauffassung der Optionskommune an und wies den Eilantrag des Betroffenen auf Leistungsgewährung zurück.

Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim hessischen Landessozialgericht ein, das am 22.8.2005 den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt vom 9. Juni 2005 rechtskräftig aufhob und die Optionskommune vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens verpflichtete, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft zu gewähren.

Die vollständige Entscheidungsbegründung findet sich bei www.tacheles-sozialhilfe.de in der „Rechtsprechungsdatenbank“ beim Aktenzeichen L 7 AS 32/05 ER. Hier seien die wesentlichen und über den konkreten Einzelfall hinaus gehenden Argumente aus der Begründung referiert:

In seiner Begründung schreibt das Gericht: „Entscheidungsgrundlage für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 19 ff. SGB II ist grundsätzlich der nach den Vorgaben des Gesetzgebers formularmäßig gestellte Antrag vom 8. Februar 2005. Hierin hat der .. (Antragsteller) alle ihm gestellten Fragen beantwortet und – soweit dies im Formular gefordert ist – zugleich die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis vorgelegt, woraus sich zugleich die Erfüllung der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II ergibt. [...]

Der Antragsteller hat auch keine Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 ff. SGB I verletzt, denn er hat alle leistungserheblichen Tatsachen auf dem dafür vorgesehen Formular (§ 60 Abs. 2 SGB I) angegeben. Seine Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate bzw. die Bankbescheinigung sowie die angeforderte Vermieterbescheinigung vorzulegen, ist unschädlich, denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind diese Urkunden weder ‚leistungserheblich‘ noch ‚erforderlich‘ im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.

Der Antragsgegner selbst vermag nicht darzulegen, weshalb zurückliegende Kontobewegungen etwas an der aktuellen Bedarfslage des Antragstellers zu ändern vermögen, welche dieser in seinem Antrag unter Beifügung von Ausdrucken seines Online-Kontos dargestellt hatte. Ebenso wenig hat der Antraggegner konkrete Anhaltspunkte benannt, welche einen Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch und im Einzelfall vielleicht ein solches Ansinnen begründen könnten.“  

Das Gericht stellt also klar, dass zum Antrag auf Alg II die Nachweise gehören, die im Antragsformular aufgeführt sind, nämlich Nachweise über das aktuelle Einkommen und Vermögen, und dass darüber hinaus gehende Nachweise nur verlangt werden könnten, wenn die Behörde einen auf konkrete und zu benennende Anhaltspunkte gestützten Verdacht des Leistungsmissbrauchs hegt. Es führt hierzu noch weiter aus: „Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen.“  Nach Ansicht des Gerichts beruft sich der Betroffene „... zu Recht auf sein Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I, dass nämlich die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben werden dürfen.“ Auch bei Kontobewegungen handelt es sich also um geschützte Sozialdaten.

Auch speziell im Hinblick auf die von der Optionskommune geforderte, vom Vermieter auszufüllende Bescheinigung stellte das Landessozialgericht fest, dass der Antragsteller „... zu Recht eine Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts geltend (mache), denn alle leistungserheblichen und damit i.S.d. 67 a Abs. 1 SGB X ‚erforderlichen‘ Tatsachen sind von ihm beigebracht und durch die Beweismittel Mietvertrag, Schreiben der Hausverwaltung nebst Abrechnungen sowie Kopie des Dauerauftrags nachgewiesen worden. Das Beharren des .. (Antragsgegners) auf einer Bescheinigung des Vermieters ist zudem mit § 67 a Abs. 2 SGB X, welcher im Grundsatz die Erhebung der Sozialdaten beim Betroffenen fordert, unvereinbar.“

Der Beschluss des Landessozialgerichts Hessen auf der Seite von Tacheles
Diesen Artikel lesen auf der Kampagnenseite „Vorsicht!Arbeitslosengeld II“ unter:

II. Die quer, August/September 2005 ist erschienen

Ein halbes Jahr Arbeitslosengeld II. Auch diese Ausgabe bestimmen diesbezügliche Nachrichten das Gesamtbild der quer, zuvorderst die Schnüffler der Ämter. Die Eröffnung bildet jedoch der Themenschwerpunkt Debatte um Gegenwehr und Forderungen. Im Anschluß an den Beitrag von Michael Bättig zu einem „Neuen Anfang“ für eine politische Opposition aus dem quer-Juni-Heft stellt die Arbeitslsoenselbsthilfe Oldenburg jetzt 7 Behauptungen zu linken Bündnissen unter den Bedingungen von Hartz IV zur Diskussion, enthüllt Rainer Roth die hohlen Versprechungen der Arbeitsmarktpolitik des Alg II und gibt Anne Allex einen Überblick über die Forderung nach Grundeinkommen statt gruseliger Grundsicherung.

Weiter behandeln Beiträge zum Alg II die „Eheähnliche Gemeinschaft“, Kosten für Wohnen, Schulmaterial und Krankenversicherung und werden zahlreiche neueste Urteile & Literatur vorgestellt.

Wir empfehlen:
quer lesen - quer denken - sich quer stellen!

quer-Redaktion

Arbeitslosenzeitung quer
Guido Grüner
Postfach 13 63
D-26003 Oldenburg
Fon: 0441/ 9558 449
Fax: 0441 / 9558 443
Web: http://www.also-zentrum.de/publik

III. quer-Seminare zum SGB II

Für MultiplikatorInnen, Mitarbeiter von Verbänden und Gewerkschaften, bietet die quer-Redaktion drei Schwerpunktseminare an. Anmeldung an: quer, PF 13 63, 26003 Oldenburg, quer.infos@web.de.

1.  Kosten der Unterkunft:

„Angemessenheit“, Erstausstattung, Umzug, Pauschalierung, Gegenwehr, aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung

Termin: 10. Oktober, 10 bis 17 Uhr

Anmeldung bitte bis 25. September!

2.  Eingliederung in Arbeit:

Die Logik des Förderns im SGB II: Rangfolge der Eingliederungshilfen, Bedeutung von Profiling & Eingliederungsvereinbarung, Leistungen des SGB III bei Alg II-Bezug, Arbeitsgelegenheiten, Ein-Euro-Jobs und Einstiegsgeld; Pflichten des Leistungsträgers, Aufgaben des Maßnahmeträgers, Möglichkeiten von Personal- oder Betriebsräten.

Termin: 7. November, 10 bis 17 Uhr

Anmeldung bitte bis 28. Oktober!

3.  Das SGB II aus der Sicht der Gerichte - aktuelle Urteile

Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen versuchen die Behörden, das SGB II äusserst restriktiv, teils gar schikanös auszulegen. Gerichte korrigieren dies bisher in vielen Fällen. In diesem Seminar werden Urteile quer durch den Bereich des Leistungsbereiches des SGB II vorgestellt, damit über Beratungsstellen und Initiativen zumindest die auf Grundlage des geltenden Gesetzes bestehenden Möglichkeiten zur Existenzsicherung einkommenarmer Personen durchgesetzt werden können.

Termin: 5. Dezember, 10 bis 17 Uhr

Anmeldung bitte bis 15. November!

Ort jeweils:

Oldenburg (Oldbg), ALSO-Veranstaltungshalle, Kaiserstr. 19
Referent: Guido Grüner
Teilnahmegebühr: 75 EUR.
Benötigt wird jeweils eine SGB II-Textausgabe.
Anmeldung an quer, PF 13 63,v 26003 Oldenburg,
quer.infos@web.de.

IV. Fortbildung zum SGB II von Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen- und Sozialhilferech

u.a. Intensivseminare zum SGB II

Zur Übersich der Seminartermine für das Zweite Halbjahr 2005 (unter:  http://www.harald-thome.de/articles/Seminare2005.html)

Kontakt: info@harald-thome.de

V. LabourNet Germany und Aktion Agenturschluss suchen immer noch „schwarze Schafe“

LabourNet Germany und Aktion Agenturschluss suchen schwarze Schafe - dies sind Beschäftigungsträger, Wohlfahrtsverbände, Schulen, Initiativen und Einrichtungen des sozialen Hilfesystems usw., die 1-Euro-ZwangsdienstlerInnen (Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE)) beantragen und beschäftigen.

Wir erinnern an diese Sammlung und rufen alle Erwerbslosen auf: Tragt bitte Eure 1-Euro-Jobs ein!

http://www.labournet.de/agenturschluss/schwarzeschafe.htm

Mit liebem Gruss

Mag Wompel


 

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