Anlage zur Stellungnahme: Stellungnahme und Änderungsvorschlag der BAG-Wohnungslose zur Regelung des § 22. Abs. 5 SGB II
Gesetz zur Änderung des SGB II, Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - BT-Drs. 16/99 -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Koalitionsfraktionen schlagen in o.a. Änderungsantrag die Übernahme einzelner Regelungen aus § 34 SGB XII in den § 22 Abs. 5 SGB II vor. Dabei werden einige Regelungen des § 34 SGB XII erheblich abgeändert. Diese Änderungen würden in der Praxis nach allen vorliegenden Erfahrungen und Forschungsberichten zu erheblichen Friktionen führen.
Wir schlagen daher folgende Änderungen am Änderungsantrag vor und bitten Sie, diese anstelle der vorgesehenen Regelungen in die Neuregelungen des § 22 Abs. 5 zu übernehmen:
Absatz 5 wird lt. Antrag wie folgt gefasst:
„(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden,
können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies
gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig
einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.“
Wir schlagen folgende Fassung vor:
„ Schulden können nur übernommen werden, soweit dies zur
Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist……..
Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen
erbracht werden.“
Begründung:
Eine Beschränkung der Mietschuldenübernahme auf den Kreis derjenigen, die Leistungen für Unterkunft und Heizung beziehen, begrenzt den von Wohnungslosigkeit bedrohten Personenkreis zu stark. Ins. werden Erwerbstätige oder Rentner im Niedrigeinkommensbereich, die nicht im Bezug des ALG II stehen sowie ALG I Empfänger, von der Mietschuldenübernahme ausgeschlossen. Nach einer Untersuchung der GISS im Rahmen des vom BMBF geförderten Forschungsverbundes „Hilfe in Wohnungsnotfällen“ macht dieser Personenkreis bis zu 40 % der Fälle von Präventionsstellen aus. Damit würden mittelfristig die Kosten der Notunterbringung bei den Kommunen ansteigen sowie die Zahl der Wohnungslosen steigen.
Dies gilt ins., weil im Änderungsantrag zugleich die bisher vorgesehene Duchgriffsregelung nach § 5 Abs. 2 Satz ersatzlos gestrichen werden soll. Damit wäre auch der Weg ins SGB XII endgültig verbaut.
Die Regelung der Mietschuldenübernahme per Beihilfe – sollte wie im SGB XII – beibehalten werden. Diese Möglichkeit wurde erst 1996 in den damaligen § 15 a des BSHG aufgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Verwaltungskosten für Darlehensregelungen ungleich höher liegen als die durch Darlehen eingesparten Beträge. Zudem würde angesichts der Überschuldung vieler Haushalte diese Beschränkung dazu führen, dass es bei vielen Haushalten nicht zu einer Entlastung von der Schuldenlast, sondern zu deren Erhöhung käme.
Nach Absatz 5 wird lt. Änderungsantrag folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
Wir schlagen folgend Regelung vor:
„Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im
Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ein, teilt das Gericht der Kommune……“
Begründung:
Zwischen der Regelung des § 34 Abs. 2 und der hier vorgeschlagenen
Regelung besteht ein rechtssystematischer Widerspruch. Die Gerichte
werden aufgefordert, an zwei verschiedene Stellen (örtlichen der
Sozialhilfe / Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende) zu melden.
Die Gerichte müssten in der Praxis, da sie nicht zwischen Fällen von
Erwerbsfähigen / Nicht-erwerbsfähigen unterscheiden können, de facto an
zwei Stellen melden. Damit wird eine Verfahrensunsicherheit und
-verzögerung erzeugt, die die Verhinderung von Wohnungsverlusten
deutlich stören würde. Der Hinweis auf die „Kommune“ führt zur Pflicht
für Optionsgemeinden oder Kommunen mit ARGEN das sie die Weiterleitung
der Information sicherstellen müssen.
Im übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass es angesichts der weit
reichenden Erfahrungen im Rahmen des Fachstellenmodells , resp. der
Bündelung von Verwaltungskompetenzen zur Verhinderung von
Wohnungsverlusten hilfreich wäre, wenn bei den Begründung der
Gesetzesänderung auf die Notwendigkeit eines übergreifenden
Organisationsmodells, das die Prävention nach SGB XII und SGB II in
einer gemeinsamen Stelle zusammenführt, verwiesen würde. Andernfalls
besteht nach einhelliger Meinung in der Praxis die große Gefahr, dass
die bisher bei den örtlichen Trägern gewonnenen Erfahrungen verloren
gehen und unnötige organisatorische Doppelstrukturen entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Specht-Kittler
(Geschäftsführer)