Stellungnahme der BAG-SHI zum Entwurf der SGB-II-Änderungen vom Februar 2006
Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI) zur Anhörung des Ausschusses Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu den Anträgen BT-Drs. 16 und BT-Drs. 16 am 13. Februar 2006
Deutscher Bundestag
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Konrad-Adenauer-Str 1
11011 Berlin
09.02.2006
1. Zum aktuellen Anhörungsverfahren
Diese Anhörung erfüllt nicht die Anforderungen an Transparenz und Fachlichkeit, die nach unserem Dafürhalten einem parlamentarischen Verfahren zwingend zugrunde liegen müssten. Kritische Bestandteile des hier zu behandelnden Gesetzesentwurfs wurden von der Regierung mittels Änderungsantrag erst kurz vor der Ausschussanhörung eingebracht. Weder Ausschussmitglieder noch Sachverständige hatten somit Gelegenheit, sich hinreichend vorzubereiten. Die hier vorliegende Stellungnahme, für die mit den oben genannten Voraussetzungen eine Abgabefrist von lediglich 24 Stunden gewährt wurde, kann somit nicht alle Aspekte bis ins Detail beleuchten.
Die kurze Vorlaufzeit und der Gegenstand des Änderungsantrages, der mit dem ursprünglichen Antrag kaum etwas gemein hat, erwecken den Eindruck, dass einschneidende Veränderungen im Leistungsrecht in Windeseile und ohne die gebührende öffentliche Debatte vorgenommen werden sollen und dass der Sachverstand von Fachleuten aus in sozialen Bereichen tätigen Verbänden und Organisationen bei der Sozialgesetzgebung nicht gefragt ist.
Vor dem Hintergrund drastischer Einschnitte in das System der sozialen Sicherung und gravierender Mängel bei der Umsetzung von „Hartz IV“ müssen die Lebenslagen der Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, deren Existenzsicherung und gesellschaftliche Teilhabe das Motiv für Veränderungen am SGB II sein – nicht fiskalpolitische Erwägungen – und die Bürgerinnen und Bürger müssen Gelegenheit bekommen, sich die Folgen angestrebter gesetzlicher Veränderungen deutlich zu machen.
2. Zu den Anträgen der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ (Drs. 16/99) und der Fraktion DIE LINKE. „Angleichung des Arbeitslosengeldes II in den neuen Ländern an das Niveau in den alten Ländern rückwirkend zum 1. Januar 2005“ (Drs.16/120)
Eine schnellstmögliche bundesweite Vereinheitlichung der Regelleistung auf dem höheren Niveau der alten Bundesländer ist deshalb zu begrüßen, weil es keinen ersichtlichen Grund gibt, eine Differenzierung der Bedarfslagen von Leistungsberechtigten nach neuen und alten Ländern vorzunehmen. Eine Bundesleistung, die zum Ziel hat, das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten, darf bestehende Ungleichheiten nicht weiter verschärfen. Regional unterschiedliches Verbrauchsverhalten weist auf unterschiedliche Einkommenssituationen in den Regionen hin. Eine regionale Differenzierung bei der Regelleistung führte somit zum Zirkelschluss, weil sie die Einkommensbenachteiligung einer Region weiter vorantreiben würde
Bezüglich der Angleichung der Regelleistungen unterstützt die BAG-SHI den Antrag der Linksfraktion im Bundestag, die Angleichung auf 345 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2005 vorzunehmen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass auch bei den Regelsätzen der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII eine Angleichung an das Westniveau vollzogen wird. Die Praxis, den größtmöglichen in § 28 Abs. 2 SGB XII angegebenen Differenzbetrag für die Regelsätze Ost-West zugrunde zu legen, muss beendet werden. Die in § 2 Abs. 4 Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII vorgesehene Bemessung des Eckregelsatzes auf Länderebene muss aufgrund des oben beschriebenen Zirkelschlusses überprüft werden. Zudem ist ein unterschiedliches Niveau der zur Absicherung des Existenzminimums herangezogenen Regeleistung nach SGB II und SGB XII nicht begründet und muss daher ausgeschlossen werden.
Handlungsbedarf wird an anderer Stelle deutlich: Das aus dem Blickfeld der öffentlichen und parlamentarischen Debatte geratene SGB XII-Leistungssystem muss nachgebessert werden, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen. Hier ist die Benachteiligung bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten anzuführen, auf die Betroffenenorganisationen bereits im April des vergangenen Jahres hingewiesen haben. Auch der kleineren Gruppe von SGB XII-Leistungsberechtigten, die unter erschwerten Bedingungen einer Beschäftigung nachgehen, steht eine Regelung zu, die als Absetzbeträge sowohl Pauschalbetrag als auch Erwerbstätigenfreibetrag vorsieht.
Die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgeschlagne einheitliche Regelleistung in Ost und West darf darüber hinaus den Blick auf die Tatsache nicht verstellen, dass die heutige Höhe der Regelleistung dem Ziel, eine gesellschaftliche Teilhabe der Leistungsberechtigten zu gewährleisten, schon lange nicht mehr gerecht wird. Die Regelleistung muss dringend deutlich erhöht werden, um eine dauerhafte Verarmung und fortschreitende gesellschaftliche Ausgrenzung von Bezieherinnen und Beziehern von Fürsorgeleistungen nach dem Zweiten und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie ihrer Kinder zu stoppen. Zudem ist eine Härtefallregelung im Sinne der Bemessung der Regeleistung nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich. Gerade Bedarfsgemeinschaften mit chronisch kranken oder behinderten Mitgliedern kann nicht zugemutet werden, ihren erhöhten Bedarf vor den Sozialgerichten einzuklagen.
Bezüglich der grundlegenden Mängel bei der Bemessung des aktuellen Eckregelsatz verweise ich auf die Stellungnahme der BAG-SHI zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des §28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 03. Februar 2004 (http://www.bag-shi.de/info_mat/downloads/stellungnahmen/bagshi_rsv2004). In seiner Expertise vom Dezember 2004 hat Dr. Rudolf Martens nachgewiesen, dass die Regelleistung nur unzureichend fortgeschrieben und an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wurde. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Regelsatz bei adäquater Fortschreibung zum Januar 2005 um 19,4 Prozent auf 412 Euro hätte erhöht werden müssen. Dabei müsste nach Meinung der BAG-SHI ein soziokulturelles Existenzminimum, das diese Bezeichnung verdient, deutlich darüber liegen, denn im gegenwärtigen Regelsatz sind notwendige Ausgaben für Mobilität, Bildung, insbesondere auch Schulbildung, Kommunikation, Gesundheit, Freizeit und gesunde Ernährung völlig unzureichend berücksichtigt.
3. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 16(11)80)
3.1 Einbeziehung der unter 25-jährigen erwachsenen Hilfebedürftigen in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern
In der öffentlichen Debatte der vergangenen Monate wurde der Eindruck erweckt, Eltern würden durch das SGB II von ihrer Unterhaltspflicht befreit, sobald die Kinder zu Hause auszögen. Dieser Eindruck ist falsch.
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern uneingeschränkt, gegenüber ihren volljährigen Kindern in der Regel nur eingeschränkt unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflichten gelten unabhängig davon, wo die Kinder wohnen. „Eingeschränkt unterhaltspflichtig“ bedeutet, dass Eltern mit ihrem Einkommen erst den eigenen angemessenen Unterhalt sicherstellen dürfen, bevor sie den Unterhalt ihrer Kinder ganz oder teilweise bestreiten müssen. Mit dem SGB II wird diese eingeschränkte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber volljährigen Kindern auf junge Erwachsene unter 25 Jahren beschränkt, die eine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Das Risiko der Eltern bei Erwerbslosigkeit der erwachsenen Kinder mit abgeschlossener Ausbildung für deren Unterhalt aufkommen zu müssen, wurde damit gemildert, wenn auch mit den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 SGB II nie ganz beseitigt, und die Eigenständigkeit von jungen Erwachsenen mit abgeschlossener Ausbildung anerkannt. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit gerade bei jungen Menschen bedeutet diese Regelung einen Fortschritt gegenüber den entsprechenden Regelungen des BSHG und den noch bestehenden Regelungen des SGB XII.
Diesen kleinen Fortschritt will der vorliegende Gesetzesentwurf zurücknehmen. Er sieht vor, dass volljährige junge Menschen, die im Haushalt der Eltern leben, keine eigene Bedarfsgemeinschaft mehr bilden, sondern der Bedarfsgemeinschaft der Eltern angehören. Und da die Mitglieder nach dem SGB II uneingeschränkt füreinander unterhaltspflichtig sind, wird damit unter der Hand die uneingeschränkte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren im eigenen Haushalt lebenden erwachsenen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt. Diese Kinder, die eben keine „Jugendlichen“ mehr sind, wie es in der Begründung des Änderungsantrags der Regierungskoalition mehrfach irreführend heißt, sondern junge Erwachsene, werden damit in einer unerträglichen Abhängigkeit von ihren Eltern gehalten. Gleichzeitig werden den Eltern noch stärker als bisher die finanziellen Folgen einer Arbeitsmarktpolitik aufgebürdet, die es ihren Kindern verwehrt, einen Ausbildungsplatz oder trotz abgeschlossener Ausbildung einen Arbeitsplatz zu finden.
Die Neuregelung hätte zudem zur Folge, dass die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II oder eines nennenswerten Zuschlagsbetrages künftig von noch weniger Familien erfüllt wird. Denn mit der Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich deren Anspruch auf Alg II. Folglich vermindert sich die Differenz zwischen dem ehemaligen Alg 1-Anspruch und dem jetzigen Anspruch auf Alg II,– und zwar um 276 Euro je hinzukommendem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Je geringer diese Differenz ist, desto geringer ist der Überbrückungszuschlag. Er würde mit der Neuregelung in vielen Fällen ganz entfallen. Nur die ehemaligen Bezieher sehr hoher Alg I-Leistungen würden davon profitieren, dass die Höchstgrenze des Überbrückungszuschlages um 60 Euro je erwachsenem „Kind“ in der Bedarfsgemeinschaft erhöht werden soll.
3.2 Reduzierung der Regelleistung für erwachsene unter 25-Jährige auf 80 Prozent
Darüber hinaus soll die Regelleistung für unter 25-Jährige, die im Haushalt der Eltern leben, auf 80 Prozent des Eckregelsatzes reduziert werden. Damit wird der Alg II-Anspruch der jungen Erwachsenen auf das Niveau für Jugendliche gedrückt, das ohnehin schon deutlich unter dem Existenzminimum liegt. Dies ist nicht akzeptabel.
3.3 Verhinderung des Erstwohnungsbezugs von jungen Erwachsenen
Diese Verschärfung kommt einem Verbot für erwerbslose junge Erwachsene gleich, bei ihren Eltern auszuziehen. Sie sorgt also dafür, dass für die meisten Betroffenen die in 3.1 und 3.2 beschriebenen Situationen eintreten werden.
Im Fall eines Auszuges hängt die Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft und die Gewährung des vollen Regelsatzes von der vorherigen Genehmigung der Behörde ab. Die Sicherung der Existenz und einer Wohnung wird demnach ohne behördliche Genehmigung nicht möglich sein. Die als Härtefallregelung im Entwurf unter § 22 Abs. 2a Satz 2 unter Nummer 1. und 3.genannten Gründe für einen Auszug werden von den Betroffenen nur schwer nachzuweisen sein oder sie nötigen, unzumutbare häusliche Verhältnisse zu behaupten oder diese gar erst herbeizuführen Die Erfahrungen aus der Gewährungspraxis zeigen, dass Ermessenspielräume nur selten im Sinne der Betroffenen ausgelegt werden und überzogene Nachweisforderungen von ihnen nur schwer zu befriedigen sind. Wird die Zustimmung zum Auszug verwehrt, werden junge Erwachsene sich in der Regel ihrem Schicksal ergeben müssen. Nur die wenigsten werden ihr Recht auf eine eigene Wohnung vor den Gerichten durchsetzen. Die mit dieser Regelung beabsichtigte Wirkung steht der im SGB II mehrfach hervorgehobenen Bedeutung der Förderung von Eigenverantwortung diametral entgegen. Geht es um die Annahme einer Beschäftigung, ist bundesweite Verfügbarkeit gefragt, geht es um die Existenzsicherung werden volljährige Menschen an den Herd der Eltern gebunden. Die beabsichtigten Regelungen verwehren erwerbslosen jungen Erwachsenen und ihren Eltern die Verselbständigung voneinander. Damit verweigern sie ihnen eine wesentliche Voraussetzung für die persönliche Weiterentwicklung und die Neugestaltung der familiären Beziehungen.
Die beabsichtigte Neuregelung übersieht, dass Eltern erwachsener Kinder nicht mehr verpflichtet sind, ihre Kinder zu beherbergen, und sich keineswegs dadurch als „Rabeneltern“ erweisen, wenn sie diese Entpflichtung in Anspruch nehmen wollen.
Nach der Begründung des Gesetzesentwurf zu § 22 SGB II (Nummer 6, Buchstabe b) wäre es den Betroffenen zuzumuten, wenn sie nach einem „eigenmächtigen“ Auszug mit verminderter Regelleistung und ohne die Übernahme der Unterkunftskosten dastünden. In § 3 SGB II sei geregelt, so heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf, dass „Jugendliche“ – gemeint sind die jungen Erwachsenen – unverzüglich in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Mit dieser Sichtweise wird die Verantwortung für die Existenzsicherung und die Existenznöte von jungen Menschen abgewehrt. Dieser Anspruch des SGB II geht bislang vollkommen an der Realität vorbei, weil die Arbeitsverwaltung gerade für diesen Personenkreis keine Perspektiven schaffende Angebote hat und auch die Unternehmen nur wenig Interesse an der Arbeitskraft von jungen Menschen zeigen. Die den jungen Menschen angebotenen „Arbeitsgelegenheiten“ und „Trainingsmaßnahmen“ ermöglichen ihnen gerade nicht die eigenständige Finanzierung ihres Lebensunterhaltes. Das Vermittlungsversprechen wird nicht eingelöst .Das „Fordern und Fördern“ des SGB II erweist sich in der Regel als „Überfordern und Hinausbefördern“.
3.4 Erneuter Versuch zur Unterhaltsverpflichtung von „Stiefeltern“
Das SGB II konstruiert über den Umweg der Bedarfsgemeinschaft die uneingeschränkte Unterhaltspflicht innerhalb so genannter Patchworkfamilien. Im Herbst 2005 wurde dieser „gesteigerte Stiefelternunterhalt“ durch eine Weisung des damaligen BMWA korrigiert, weil viele Sozialgerichte diese Regelung verworfen hatten, die dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) widerspricht. Der vorliegende Änderungsantrag versucht, diese Regelung wiederzubeleben indem er eine „Präzisierung“ in § 9 Abs. 2 vornimmt. Der geänderte Satz 2 (Hinzufügung unterstrichen) soll heißen: „Bei Minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommens und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.“
Diese Änderung deckt sich zwar mit den Intentionen des Gesetzgebers und der Praxis der Alg II-Träger im vergangenen Jahr. Aber sie konstruiert eine Unterhaltspflicht von „Stiefeltern“ gegenüber den Kindern einer Partnerin oder eines Partners, die das BGB nicht kennt.
Mit diesen Rechtsgegensätzen wird die Unsicherheit über Unterhaltsverpflichtungen innerhalb von Patchworkfamilien fortgesetzt, was vor allem zwei Folgen hat: Diese Familien werden an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gebracht und damit auseinander getrieben, weil hier nicht selten Unterhaltsansprüche von leiblichen Kindern auch außerhalb der Bedarfsgemeinschaft bestehen, die in diesem Fall nachrangig zu behandeln wären. Zugleich werden damit weitere Bedarfsgemeinschaften in die Abhängigkeit des SGB II getrieben, weil viele Alleinerziehende ohne den Unterhalt für ihre Kinder wiederum Anspruch auf Alg II haben werden. Und die Betroffenen werden erneut zur Klage gezwungen, wenn sie ihren Lebenszusammenhang erhalten wollen. Wie im vergangenen Jahr müssen Ansprüche über Sozialgerichte realisiert werden, weil der Gesetzgeber versucht, bei Erwerbslosen bürgerliche Rechte zu beschneiden.
3.5 Halbierung des Monatsbetrages für die gesetzliche Rentenversicherung und Ausschluss von erwerbstätigen Leistungsberechtigten
Die aktuellen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Arbeitslosengeld II-Beziehenden in Höhe von 78 Euro monatlich ergeben nach einem Jahr Arbeitslosengeld II-Bezug einen monatlichen Rentenanspruch von 4,26 Euro. Wenn Erwerbslose mit diesem Leistungsniveau einen Rentenanspruch erwerben wollten, mit dem sie einmal unabhängig von der Grundsicherung im Alter leben können, müssten sie – legt man einen Bedarf von 700 Euro monatlich zugrunde – rein rechnerisch 164 Jahre Arbeitslosengeld II beziehen. Würde dieser Zahlbetrag nun auf 40 Euro monatlich reduziert, erhöhte sich für Langzeiterwerbslose das Risiko, in die Altersarmut zu fallen und damit auch im Alter auf Leistungsbezug, diesmal nach dem vierten Kapitel des SGB XII, angewiesen zu sein. noch weiter.
Das bedeutet aber auch, dass hier Ausgaben des Bundes mittelfristig zu Lasten der kommunalen Haushalte verschoben werden, denn diese werden mit der Zuständigkeit für die SGB XII-Leistungen in Zukunft mit der wachsenden Altersarmut zu kämpfen haben.
Sinkende Löhne, prekäre Beschäftigungsverhältnisse und unstetige Erwerbsbiografien sorgen neben dem zunehmenden Risiko der Erwerbslosigkeit für einen Einbuch bei den Rentenansprüchen breiter Teile der Erwerbsbevölkerung. Vor diesem Hintergrund eine fiskalisch motivierte Senkung der Rentenversicherungsbeiträge bei Arbeitslosengeld II-Beziehenden vorzunehmen, bedeutet die sich ohnehin ausweitende Altersarmut zu verstärken und deren Lasten auf die Zukunft abzuwälzen. Statt der Halbierung wäre hier mindestens eine Verdoppelung der Beiträge angebracht. Dem entsprechend müsste auch die Altersicherung für Erwerbstätige, die ergänzendes Arbeitslosengeld II beziehen, angepasst bzw. aufgestockt werden, wenn ein Mindesteigenbetrag unterschritten wird.
3.6 Sicherung der Wohnung
Durch die Übernahme einer Regelung zur Wohnraumsicherung entsprechend § 34 SGB XII ins SGB II kann erreicht werden, dass im Falle des drohenden Wohnungsverlustes den Betroffenen zügiger geholfen werden kann, weil Kompetenzüberschneidungen vermieden werden. Der Änderungsantrag bedarf jedoch einiger wesentlicher Verbesserungen, um den Regelungsgehalt und damit wesentliche Funktionen des bestehenden § 34 SBG XII uneingeschränkt zu erhalten. Dies ist notwendig, weil die bisher vorgesehene Durchgriffsregelung in § 5 Abs. 2 SGB II entfallen soll.
Im Entwurf wird die Übernahme der Wohnraumschulden eingeschränkt auf Leistungsberechtigte nach § 22 SGB II. Das bedeutet, alle nach § 7 Abs. 1 Nummer 1 SGB II als erwerbsfähig zählende Menschen, die nicht in Bezug von Alg II-Leistungen stehen, werden in Notfällen von diesen Leistungen zur Wohnraumsicherung ausgeschlossen. Die universelle Wirkung zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit entfällt demnach. Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungslosenhilfe (BAG-W) macht dies allein 40 Prozent der Fälle von Präventionsstellen aus.
In dem vorliegenden Entwurf wurde ferner die Möglichkeit der Mietschuldenübernahme als Beihilfe komplett gestrichen. Eine solche Möglichkeit ist aber schon deshalb geboten, weil nach den einschlägigen Erfahrungen der Sozialbehörden die Verwaltungskosten für die Darlehensgewährung die Kosten der Beihilfegewährung übersteigen (u.a. ein Grund für die Aufnahme der Beihilferegelung in den damaligen § 15 a BSHG im Jahre 1996). Zudem würde eine Beschränkung auf Darlehensgewährung der Situation der betroffenen Haushalte nicht gerecht, diese sind in der Regel überschuldet. Die Probleme mit Rückforderungen würden in den kritischen Entschuldungsprozess verlagert, was der dauerhaften Stabilisierung dieser Haushalte entgegenstehen würde.
Bezugnehmend auf die Stellungnahme der BAG-W möchten wir zudem auf die notwendige Klarstellung bei der gerichtlichen Meldung der Räumungsklage beim Leistungsträger hinweisen, um Verfahrensunsicherheiten auszuschließen. Da bei einer Räumungsklage vom Gericht nicht festgestellt wird, ob es sich bei den Beklagten um Leistungsberechtigte nach SGB XII oder SGB II handelt, ist es geboten, die Zuständigkeit bei der bisherigen Meldestelle der Kommunen zu belassen, die dann nach Prüfung des Leistungsanspruchs die Weiterleitung der Meldung an den für die Mietschuldenübernahme zuständigen Träger sicherzustellen haben
Die Stellungnahme der BAG-W zur Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II (Entwurf), die ich als Anlage beigefügt habe, enthält konkrete Formulierungsvorschläge, um die oben dargestellten Mängel am vorliegenden Änderungsantrag zu beheben. Die hier geforderten Änderungen werden von der BAG-SHI uneingeschränkt unterstützt.
3.7 Sonstige Regelungen
Die im Entwurf unter § 22 aufgenommene Regelung zur Übernahme anfallender Mietkautionen als Darlehen ist zu befürworten, weil damit eine Regelungslücke geschlossen wurde, die in der Praxis bei dringendem Bedarf oft zu Unsicherheiten und Verzögerungen geführt hat. Hier ist jedoch bei der Umsetzung der Regelung dafür Sorge zu tragen, dass Alg II-Träger die Übernahme der Mietkaution nicht vom Abschluss von Abtretungserklärungen oder dem Nachweis anderer Sicherheiten abhängig machen.
Auch die Änderungen in der Rückforderungsregelung des § 40 SGB II ist nachzuvollziehen, soweit vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflichten bei Leistungsberechtigten nachgewiesen ist. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass Leistungsberechtigte oft nur unzureichend sowohl über ihre Mitwirkungspflichten als auch über ihre Rechte informiert werden. Hier besteht auch ein Jahr nach Einführung des Leitungsrechts noch erheblicher Verbesserungsbedarf.
4. Fazit.
Die im Antrag der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgebrachte Angleichung der Regelsätze ist zu begrüßen und nach dem Antrag der Linksfraktion vorzunehmen. Indessen schützen die Höhe der Regelleitung und die Ausgestaltung der Altersicherung im SGB II-Leistungssystem nicht vor Armut, in der Folge Altersarmut, Ausgrenzung und Benachteiligung.
Die SGB II-Regelung zur Sicherung des Wohnraums muss nachgebessert werden, damit die ursprüngliche Funktion des § 34 SGB XII erhalten bleibt.
Die so genannte „Klarstellung“ bezüglich der Heranziehung von Stiefeltern zum Unterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht leiblichen Kinder schafft erneut die Rechtsunsicherheit, die durch die Weisung des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zumindest vorläufig behoben wurde. Hier wird eine Unterhaltsverpflichtung konstruiert, die nach wie vor gegen das BGB verstößt. In der Konsequenz werden die Betroffenen Patchworkfamilien und deren Organisationen sowie die BAG-SHI und andere wieder darauf drängen müssen. dass die Betroffenen ihr Recht vor den Sozialgerichten einklagen. Die unhaltbare Rechtssituation des vergangenen Jahres wird so wiederbelebt, was in der Praxis dazu führt, dass Leistungen rechtswidrig vorenthalten und Familien überlastet und unter Umständen in die Trennung getrieben werden.
Die Aberkennung von bürgerlichen Rechten und die Einschränkung der Selbstbestimmung und Freizügigkeit von unter25-jährigen Erwachsenen, die noch im Elternhaus wohnen, lehnt die BAG-SHI entschieden ab. Das würde nicht nur eine ungerechtfertigte Benachteiligung von erwachsenen Erwerbsfähigen und ihre Behandlung wie Minderjährige bedeuten, sondern auch deren Entwicklung in einer wichtigen Lebensphase beeinträchtigen. Die vorliegenden Härtefallregelungen sind nicht dazu geeignet, existenzielle Notlagen und damit verbundene Obdachlosigkeit wirksam zu verhindern, wenn junge Menschen auch ohne Zustimmung der Behörden ausziehen (müssen) und mit Leistungen weit unterhalb des Existenzminimums abgespeist werden.
Anstelle solcher Restriktionen sollte die Bundesregierung dringend dafür sorgen, dass die im SGB II hervorgehobene Stellung der Eigenverantwortung auch durch eine ernst gemeinte Förderung in Form von Angeboten flankiert wird, die den Betroffenen eine Zukunftsperspektive bieten. Dazu zählen insbesondere Ausbildung und Arbeitsplätze anstelle von Ein-Euro-Jobs oder sinnentleerten Trainingsmaßnahmen, die häufig darauf abzielen, Sanktionen zu provozieren. Und anstelle weiterer Sonderbehandlung und Benachteiligung von unter25-jährigen Jugendlichen und Erwachsenen muss die Sonderregelung bei der Sanktionierung in § 31 Abs. 5 sofort aufgehoben werden. Durch Druck auf junge Menschen werden keine Ausbildungs- und Arbeitsplätze geschaffen!
Die im Änderungsantrag der Bundestagsfraktionen von Union und SPD vorgesehenen Verschlechterungen des SGB II führen eine verfehlte Arbeitsmarktpolitik fort. Sie bedeuten für einige Gruppen unter den Erwerbslosen weitere Benachteiligungen und Entrechtungen. Sie verschärfen die wirtschaftliche und soziale Situation von Familien – auch Patchworkfamilien – und jungen Erwachsenen noch weiter. Das Risiko der Arbeitslosigkeit wird weiter zu Lasten von Familien privatisiert. Die Familienpolitik der Bundesregierung orientiert sich einseitig an den Interessen einkommensstärkerer Bevölkerungskreise, während sie die familiären Beziehungen von Alg II-Betroffenen geradezu schädigt.
Frank Jäger