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Stellungnahme zum SGB XII

by Carsten Senger last modified 2004-08-07 15:09

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27.09.2003

BAG-SHI - Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e.V.

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Frankfurt, 23. September 2003

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

- Deutscher Bundestag Drucksache 15/1514 -

Die Sozialhilfe ist als unterstes Netz sozialer Sicherung angelegt, das als nachrangige Leistung individuelle Notlagen absichern soll, wenn das vorhandene Einkommen nicht den täglichen Bedarf zum Leben deckt. Wenn die vorgelagerten Sicherungssysteme nicht greifen, ist sie für viele in Not geratene Menschen deshalb die dringend notwendige Mindest-Existenzsicherung auf dem Niveau des soziokulturellen Existenzminimums. Trotz mancher Schwächen und Probleme bei seiner praktischen Umsetzung hat sich das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit den in ihm verankerten Strukturprinzipien bewährt - vor allem, weil es bisher verbindliche Mindeststandards für unser System der sozialen Sicherung setzt. Die Kritik der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI e.V.) an dem vorliegenden Gesetzentwurf muss vor dem Hintergrund der aktuellen umfassenden Reformprojekte der Bundesregierung gesehen werden, die im Ergebnis dem von der heutigen Sozialhilfe gesetzten sozialstaatlichen Anspruch nicht mehr gerecht werden.

Der vorliegenden Gesetzentwurf für das SGB XII kann deshalb nur im Kontext der Arbeitsmarktreform der Bundesregierung, insbesondere dem Gesetzentwurf zur Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (SGB II) beurteilt werden, weil hier eine weitere staatliche Fürsorgeleistung geschaffen werden soll, die vom Charakter der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe zwar sehr ähnlich ist, jedoch vom Niveau der Sicherung und ihrer Zielsetzung die im heutigen BSHG verankerten Standards unterschreitet. Da der weitaus größere Anteil der erwerbsfähigen Hilfeberechtigten nach dem Willen der Bundesregierung künftig unter das SGB II fallen soll, und keine Ansprüche auf nachrangige Leistungen der Sozialhilfe hätte, käme auch dieser künftig eine andere Rolle zu. Als soziale Sicherungsleistung für bedürftige Menschen, die weder dem SGB II zugeordnet werden können noch unter das Gesetz für eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fallen würde die Sozialhilfe gemessen an der Zahl der Anspruchsberechtigten zwar an Bedeutung verlieren, andererseits wird der Regelsatz der Sozialhilfe auch weiterhin das staatlich anerkannte Existenzminimum definieren und somit als wichtige Referenzgröße für die anderen staatlichen Fürsorgeleistungen dienen.

Vorab sei angemerkt, dass die gleichzeitige Neuordnung von zwei Leistungen im Sicherungssystem erhebliche Risiken für die Hilfeberechtigten selbst birgt. Da die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe einschneidende Veränderungen mit sich bringt, ist zu befürchten, dass es insbesondere in der Umbruchsituation im Zuge der Umstellung beim Träger der neuen Leistung, den Agenturen für Arbeit, zu Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen kommen wird. Daher ist es aus unserer Sicht dringend geboten, eine Novellierung des Sozialhilferechts und dessen Einordnung in das Sozialgesetzbuch nicht parallel zu den Arbeitsmarktreformen durchzuführen.

Die BAG-SHI e.V. befürchtet außerdem, dass es trotz der beabsichtigten Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe weiterhin zum Verschiebebahnhof kommen wird. Daher ist es aus unserer Sicht dringend geboten, dass ergänzend zu den SGB II Leistungen auch weiterhin SGB XII-E Leistungen (bisher BSHG Leistungen) möglich sein müssen.

Inhaltlich lehnt die BAG-SHI e.V. als Betroffenenorganisation den vorliegenden Entwurf eines SGB XII ab, weil er neben der Aufweichung wichtiger Strukturprinzipien der Sozialhilfe auch zu einer Schlechterstellung der Hilfeberechtigten insgesamt führt.

Das soll im Folgenden an einigen zentralen Aspekten begründet dargelegt werden.

I. Die weitgehende Pauschalierung von Leistungen höhlt bestehende Strukturprinzipien der Sozialhilfe aus

Die im heutigen BSHG verankerten Strukturprinzipien der Sozialhilfe bilden den gesetzlichen Rahmen, wie die Hilfeleistung unter Erhalt der Menschenwürde zu erfolgen hat. Danach wird die Hilfe durch eine gegenwärtige Notlage ausgelöst (Gegenwärtigkeitsprinzip), sie wird gewährt unter Berücksichtigung der individuellen Situation des/der Hilfesuchenden (Individualisierungsprinzip), in Folge der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach der "tatsächlichen Lage" (Faktizitätsprinzip) und sie orientiert sich am Bedarfsdeckungsprinzip. Mit der vorgesehenen weitergehenden Pauschalierung von Leistungen verstößt das neue SGB XII unserer Meinung nach gegen diese Grundsätze. Im Vorgriff auf die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Evaluierung der Modellversuche zur Pauschalierung in der Sozialhilfe nach § 101a BSHG, die u.a. neue Erkenntnisse der Folgen der neuen Leistungsgewährung für die Betroffenen hervorbringen soll, plant die Bundesregierung eine Pauschalierung von einmaligen Beihilfen für alle drei Fürsorgeleistungen. Sinn und Zweck der o.g. Modellversuche werden durch diese vorzeitige Einführung verfehlt.

Die BAG-SHI e.V. hat ihre kritische Haltung gegenüber einer Pauschalierung einmaliger Leistungen bereits in zahlreichen früheren Stellungnahmen dargelegt. Grundsätzlich vertritt die sie den Standpunkt, dass jegliche Form der Pauschalierung nicht mit den genannten Strukturprinzipien des BSHG zu vereinbaren ist, solange nicht durch die Höhe der Pauschalen sichergestellt ist, dass im konkreten Einzelfall die tatsächlich notwendigen Bedarfe mit der dafür vorgesehenen Pauschale abgedeckt werden können.

Eine Pauschalierung von einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie für besondere Anlässe (§ 29 Abs. 1 SGB XII) ist folglich unter Beachtung des Gegenwärtigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Bedarfsdeckung mit Blick auf die bestehenden Erfahrungen aus der Gewährungspraxis und der zu niedrig angesetzten Pauschale nicht möglich. Tritt ein Bedarfsfall auf, ohne dass genug Zeit für die Bildung von Rücklagen bestand, werden LeistungsbezieherInnen gezwungen, Darlehen aufzunehmen, deren Tilgung das Haushaltseinkommen häufig unter das Existenzminimum drückt.

Die Einbeziehung von Aufwendungen für besondere Anlässe und den laufenden Schulbedarf in die Regelsatzleistung nach § 29 Abs. 1 trifft Kinder im Sozialhilfe-/Sozialgeldbezug (nach SGB II) besonders hart. Sie leiden schon heute am meisten unter der ausgrenzenden Armut und ihre Bildungschancen werden sich durch die künftig vorprogrammierte mangelhafte Schulausstattung weiter verschlechtern.

Selbst bei einer Pauschalierung von regelmäßig wiederkehrenden Bedarfen mit geringerem Anschaffungswert (§ 29 Abs. 1 SGB XII), muss der Zugang zu Öffnungs- und Härtefallklauseln niedrigschwellig und unbürokratisch gestaltet sein, so dass eine dem Einzelfall gerecht werdende zeitnahe Deckung notwendiger Anschaffungskosten gewährleistet ist. Dies gilt vor allem dann, wenn aufgrund einer zu kurzen Bezugsdauer der Leistung oder einer Häufung von auftretenden Bedarfen keine Zeit zur Bildung von ausreichenden Rücklagen bestand. Aber auch bei einer an der individuellen Situation von Betroffenen orientierten Prüfung und Gewährung solcher Beihilfen weisen die Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis in eine andere Richtung, denn vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzsituation vieler Kommunen und Landkreise werden gerade einmalige Leistungen immer restriktiver genehmigt, um Einsparpotentiale auf Kosten der Hilfeberechtigten zu realisieren. Hier klafft bereits heute eine bedenkliche Lücke zwischen gesetzlichem Anspruch und Verwaltungshandeln, die sich nach Einschätzung der BAG-SHI e.V. bei einer flächendeckenden Pauschalierung in Zukunft eher vergrößern wird.

Zur Pauschalierung der Kosten der Unterkunft und Heizung:

Die bedarfsdeckende Pauschalierung der Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 30 Abs. 2, 3 SGB XII) wird aufgrund von finanziellen Erwägungen seitens der Sozialhilfeträger ebenfalls nicht praktizierbar sein, da hier eine Pauschale weit oberhalb des arithmetischen Mittels der anfallenden Gesamtkosten festgesetzt werden müsste, um mit dieser für alle Hilfeberechtigten eine Deckung der Kosten für eine dem Einzelfall "angemessene" Unterkunft zu gewährleisten. Würden die Pauschalen auf einem niedrigeren Niveau festgelegt, erforderte die Deckung der "tatsächlichen" Kosten großzügige Ausnahmeregelungen, die weiterhin bei der Mehrzahl der Fälle eine Einzelfallprüfung notwendig machen würden und nicht die erwünschte Verwaltungsvereinfachungen und Kostenersparnisse mit sich brächten. Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Option der Pauschalierung der Unterkunftskosten auf regionaler Ebene lehnen wir ab, weil sich bereits gezeigt hat, dass ihre praktische Umsetzung zu gravierenden Verstößen gegen das Bedarfsdeckungsprinzip führte.

<>Die Pauschalierung dieser Kosten wird sich schmerzhaft auf die Betroffenen auswirken[1]:</>

  • Die Größenordnung der zu erwartenden Kürzungen lässt sich daraus ersehen, dass z.B. in Kassel die Unterkunftspauschale für Alleinstehende auf monatlich 460 DM (235 Euro) festgesetzt wurde, während vorher Unterkunftskosten (Kaltmiete und Nebenkosten ohne Heizung) bis ca. 580 DM bis hin zu 600 DM als angemessen akzeptiert wurden. Die Differenz zwischen der Kasseler Heizkostenpauschale und den vom VG Kassel einem alleinstehenden Hilfebezieher zugesprochenen angemessenen Heizkosten beträgt 20 Euro.
  • Aus eigenen Zahlenangaben der Stadt Kassel ist zu entnehmen, dass bei ca. 3.000 von ca. 4.800 Einpersonenhaushalten die Unterkunftspauschale nicht ausreicht, um die tatsächlichen, bisher vom Sozialamt als angemessen anerkannten Unterkunftskosten zu decken.

Die Zahlung einer Unterkunftspauschale, die unter den tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten liegt, wäre mit dem Bedarfsdeckungsprinzip im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Zur Unvereinbarkeit einer Unterdeckung der (tatsächlichen) Unterkunftskosten führt das BVerwG z.B. in seinem Urteil vom 11.09.2000 (NDV -RD 2/2001, 30) unter anderem aus:

"Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrig bleiben. ..."

Da der Bedarfsdeckungsgrundsatz einschließlich seiner Ausprägungen "Gegenwärtigkeitsprinzip" und "Faktizitätsprinzip" verfassungsrechtlich im Grundgesetz, insbesondere in dessen Artikel 1 Abs. 1 und 20 verankert ist, steht es auch nicht zur Disposition des Gesetzgebers.

Grundsätzlich ist dem für die Pauschalierung herangezogenen Argument der Stärkung der Dispositionsfreiheit und Selbstständigkeit der Leistungsbeziehenden der Einwand gegenüberzustellen, dass Hilfebeziehende in der Regel sehr große Probleme haben, mit den ohnehin knapp bemessenen Mitteln so zu wirtschaften, um ausreichende Rücklagen für Bedarfe mit höheren Anschaffungskosten oder besondere Anlässe zu bilden.

Die geplante Regelung in § 38 SGB XII, dass übersteigende Bedarfe über Darlehen gedeckt werden sollen, lehnt die BAG-SHI e.V. strikt ab. Notwendiger Bedarf ist zeitnah zu decken, aber nicht in Form von Krediten, sondern über Sozialleistungen z.B. des SGB XII. Sonst erfahren die HilfebezieherInnen immer wieder finanzielle Rückschläge und Probleme bis hin zu regelmäßigen Bedarfsunterdeckungen.

II. Regelsatzverordnung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e.V. kritisiert, dass der Entwurf für eine neue Regelsatzverordnung noch nicht veröffentlicht wurde. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Novellierung und auch Grundlage der Höhe der Leistungen des SGB II. Fragen wie: Welche Bestandteile sind im Regelsatz vorgesehen, welche nicht? Wie sieht es mit den möglichen Auswirkungen des GKV-Modernisierungsgesetzes aus? Sind diese berücksichtigt? drängen sich auf. Erst auf der Grundlage einer solchen Verordnung kann beurteilt werden, wie weitreichend die Veränderungen, Benachteiligungen oder Verschlechterungen für die HilfebezieherInnen ausfallen werden.[2]

III. Die Deckelung der Regelsätze schreibt soziale Ausgrenzung fort

Aufgrund des niedrigen Niveaus der bestehenden Regelsätze in der Sozialhilfe ist das Bedarfsdeckungsprinzip bereits heute ausgehebelt. Sozialhilfe schützt demnach schon lange nicht mehr vor Armut. Bereits zu Beginn der 1990er Jahre wurden die Regelsätze nach einem sozialwissenschaftlich fragwürdigen Verfahren viel zu niedrig angepasst. 1993 erfolgte eine Deckelung der Sätze völlig unabhängig vom Bedarf, um sie schließlich ab 1997 an die Entwicklung der Rentenanpassung zu koppeln. Im Sinne des § 22 Abs. 3 BSHG muss bei der Weiterentwicklung der Regelsätze jedoch neben der allgemeinen Einkommensentwicklung die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und des Verbraucherverhaltens verbindlich berücksichtigt werden. Durch die bisherige Anbindung an die Rentenentwicklung wurde die Steigerung der realen Lebenshaltungskosten aber nur unzureichend abgebildet.[3] Die defizitäre Entwicklung der letzten zehn Jahre wird so fortgeschrieben und verstärkt. Nach Meinung von ExpertInnen hinken die Regelsätze inzwischen 10 bis 20 Prozent hoffnungslos hinter den steigenden Lebenshaltungskosten hinterher.

Die im zurückgezogenen Entwurf einer Regelsatzverordnung enthaltenen Regelsätze, die aufgrund einer neuartigen Bemessungsgrundlage festgesetzt wurden, bedeuten vor allem für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Haushaltsangehörigen eine Schlechterstellung gegenüber der aktuellen Regelung. Das wirft erhebliche Zweifel an der Seriosität und Wissenschaftlichkeit der neuen Bemessungsgrundlage auf. Wie es scheint, wurde nach einer Bemessungsgrundlage gesucht, die im Ergebnis die heutigen Sätze für das Groß der Haushaltsmitglieder auf keinen Fall überschreiten darf. Bestimmte Einkommensbestandteile der Referenzgruppe wurden hier auf nicht nachvollziehbare Weise aus dem Gesamteinkommen herausgerechnet, ohne dass diese Abzüge im einzelnen begründet wurden. Besonders Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 18 Jahren erfahren hier eine deutliche Absenkung gegenüber dem heutigen Stand. Damit wird das soziokulturelle Existenzminimum, entgegen der realen Entwicklung von Einkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten, weiter nach unten gedrückt. Die neue Bemessungsgrundlage bietet dagegen kein transparentes und wissenschaftlich fundiertes Verfahren, mit dem ein Leistungsniveau jenseits der Armutsgrenze ermittelt werden kann.

Eine grundsätzliche Kritik der BAG-SHI e.V. bei der Bemessung der Regelsätze ist die Orientierung am Lebensstandard unterer Einkommensschichten. Es ist fraglich, ob die für die Ermittlung des typischen tatsächlichen Bedarfs als Orientierungspunkt dienende unterste Einkommenskohorte (Einpersonenhaushalte im untersten Fünftel der gesamten Einkommensvarianz), mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Personen, die ihre Existenz mit Kleinstrenten knapp über dem sozialhilferechtlichen Bedarf bestreiten, repräsentativ ist für die Summe der sozialhilfebeziehenden Haushaltstypen, in denen der Anteil der Familien mit Kindern oder jüngeren Menschen im Schnitt wesentlich höher liegt. Vor allem die stetige Veränderung des Verbraucherverhaltens wird durch eine Verengung des Blicks auf diese Einkommenskohorte mit einem überdurchschnittlichen Anteil älterer Personen mit geringem Einkommen nicht realistisch abgebildet, denn diese Personengruppe reagiert erfahrungsgemäß verhaltener auf veränderten Konsum und sich wandelnde Kulturpraktiken, Trends und "Zeitgeist". Daher fordert die BAG-SHI e.V. bei der für die Bemessung von Leistungen in Bezug auf die Entwicklung von Lebenshaltungskosten und Verbraucherverhalten eine Orientierung an einer Referenzgruppe in einem mittleren Einkommensbereich, der die veränderten demographischen und gesellschaftlichen Realitäten besser abbildet.

Wichtig gerade auch für Betroffene ist ein klares Verfahren, nach dem die Regelsätze festgesetzt werden. Dazu gehört, dass die Berechnungsmethode für die Regelsätze offen gelegt werden, damit sie nachvollzogen werden können. Auf der Basis der durchschnittlichen Ausgaben der Träger für einzelne Leistungstypen lassen sich die Höhe der jeweiligen Pauschalen keinesfalls bestimmen, denn diese Beträge berücksichtigen nicht die Nichtinanspruchnahme der bisherigen Sozialhilfe - "der Dunkelziffer der Armut" - und sind daher nicht das geeignete Mittel für die Berechnung der Höhe der Pauschale.

IV. Die Anpassung der Regelsätze

Nach § 29 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs soll die Anpassung der Regelsätze an das Erscheinen der neuen Ergebnisse der Einkommens-Verbrauchsstichprobe (EVS) gekoppelt werden. Diese Erhebung wird alle fünf Jahre durchgeführt. Dieser Zeitraum ist zu lang bemessen, denn er Gesetzentwurf sieht für die Zwischenzeit keine verbindliche Fortschreibung der Regelätze vor. Daher muss der Gesetzgeber Sorge dafür tragen, dass eine Fortschreibung gemäß der tatsächlichen Entwicklung der Verbraucherkosten gewährleistet ist. Eine weitreichende Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass von Verwaltungsrichtlinien und die Festsetzung regionaler Regelsätze durch einzelne Sozialhilfeträger ist dagegen abzulehnen. Die Regelsätze bestimmen das soziokulturelle Existenzminimum. Ihre Anpassung gehört unter die Verantwortung des Bundes, um eine von finanziellen Erwägungen motivierte Festlegung durch den Sozialhilfeträger auszuschließen.

V. Bestimmtheitsgrundsatz

Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz müssen die Pauschalen für die täglichen Bedarfe und die Pauschalen für verschiedene Typen einmaliger Leistungen voneinander abgrenzbar aufgeführt werden, damit Leistungsbeziehende erkennen können, in welchem Umfang für bestimmte Bedarfe Rücklagen gebildet werden müssen.

Im Regelsatz nach § 29 Abs. 1 SGB XII werden alle Leistungsarten zusammengefasst. Die einzelnen Leistungsanteile können so nicht mehr bestimmt werden, was den Betroffenen das Haushalten erschwert.

VI. Lohnabstandgebot

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen fordert die ersatzlose Streichung des Lohnabstandsgebots. Die Berechnungen der letzten Jahre haben regelmäßig aufgezeigt, dass das Lohnabstandsgebot eingehalten wurde. Lediglich bei größeren Familien konnte das Lohnabstandsgebot verletzt werden. Für diese Fälle sollte besser über familienpolitische Leistungen verändert werden.

Sollte die Bundesregierung dennoch auf dem Lohnabstandsgebot bestehen, dann verweisen wir darauf, eine realistische Zusammensetzung der Referenzgruppe zu verwenden. Familien mit drei Kindern sind aus unserer Sicht nicht die geeignete Referenzgruppe aufgrund ihrer geringeren Häufigkeit in der Bevölkerung.

Die BAG-SHI e.V. sieht keine Notwendigkeit für den Unterschied zwischen Ost und West - Regelsätzen. Die Lebenshaltungskosten in den östlichen Bundesländern haben sich weitgehend an diejenigen im Westen angepasst. Die dort niedrigeren Unterkunftskosten werden durch separate Leistungen abgegolten und sind nicht im Regelsatz enthalten. Der deutlich geringere Regelsatz im Osten führt dazu, dass Sozialhilfe- und ALG II- Beziehende Leistungen erhalten, die den "tatsächlichen" Bedarf nicht decken.

VII. Leistungen für Familien und Kinder

Die Bemessung der Regelsätze für Kinder soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf grundlegend geändert werden. So sollen zukünftig statt bisher vier Altersgruppen nur noch zwei Altergruppen für Kinder und Jugendliche geschaffen werden. Gerade für die Gruppe der Jugendlichen unter 18 Jahren bedeutet dies eine deutliche Verschlechterung. In dieser Altersgruppe kann dann nicht mehr der "wachstumsbedingten Mehraufwand" berücksichtigt werden. Diese Veränderungen werden Auswirkungen auf die Lebenslagen der Kinder und ihre Bildungsmöglichkeiten sowie auf die Gesundheit haben, dies kann man in Armutsberichten von Bund, Ländern und Kommunen nachlesen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e.V. fordert die Bundesregierung auf, keine Absenkung irgendeines Regelsatzes (z.B. für Haushaltsangehörige) vorzunehmen.

Das Existenzminimum für Haushalte mit Kindern wird auch dadurch abgesenkt, dass im Entwurf eines SGB II die bisher durch § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG bewirkte Nichtanrechnung von Kindergeld von monatlich 10,25 Euro bei einem Kind und von 20,50 Euro bei zwei und mehr minderjährigen Kindern nicht mehr vorgesehen ist.

Eine weitere Absenkung des Lebensstandards von Alleinerziehenden bzw. Familien mit Kindern könnte dadurch erfolgen, dass in der noch zu erlassenden neuen Regelsatzverordnung die Regelsätze in einen "Personenanteil" und einen "Haushaltsanteil" aufgespalten werden. Ab einer bestimmten Haushaltsgröße liegt die Summe der Prozentsätze (neu) unter der Summe der Prozentsätze nach bisherigem Sozialhilferecht und stellt somit eine weitere Verschlechterung für Familien dar. Da das neue Sozialhilferecht zugleich das Referenzsystem u.a. für Leistungen des SGB II bilden soll, ist zu erwarten, dass ein in einer neuen Regelsatzverordnung vorgesehener gekürzter "Familienregelsatz" auch in das SGB II übernommen wird, was den größten Anteil der leistungsbeziehenden Familien betrifft.

VIII. Haushaltsgemeinschaften (§ 37)

Das hier unterstellte gemeinsame Wirtschaften entspricht bei nicht miteinander verwandten oder verschwägerten Personen nicht immer der Lebenswirklichkeit (z.B. bei studentischen Wohngemeinschaften oder gemeinsamen Wohnformen für Senioren). Zudem wäre - trotz Einführung einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung - mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu rechnen.

IX. § 37 Vermutung der Bedarfsdeckung

Die Umkehrung der Beweislast geht voll zu Lasten der Hilfebeziehenden! Bereits in der Vergangenheit haben viele Sozialhilfeträger selbst eidesstattliche Versicherungen nicht akzeptiert. Welche Kriterien sollen dann herangezogen werden? Selbst im Strafrecht wird von der Unschuldsvermutung ausgegangen und das Gericht muss die Schuld des Angeklagten beweisen.

Wir fordern, dass die Umkehrung der Beweislast ersatzlos gestrichen wird. Dieser in unseren Augen völlig falsche Grundsatz hat bereits bei den Sanktionsregelungen im SGB II Einzug gehalten.

X. Vermögen und Einkommen

Die Einkommens- und Vermögensfreibeträge nach §§ 77 Abs. 3 und 88 Abs. 2 SGB XII-E müssen an die Regelungen nach §§ 11, 12 SGB II angeglichen werden, um Härten bei einem Übergang vom Arbeitslosengeld II in die Sozialhilfe auszuschließen.

Zu begrüßen ist, dass die Beträge der Vermögensfreigrenze für den Haushaltsvorstand nach vielen Jahren der Stagnation erhöht werden sollen. Allerdings ist es aus unserer Sicht erforderlich, auch die Vermögensfreigrenzen für Haushaltsangehörige zu erhöhen. Vor allem im Hinblick darauf, dass in Zukunft viel stärker private Altersvorsorge notwendig wird, ist es mindestens bei kurzfristigem Hilfebezug erforderlich, die private Altersvorsorge stärker unberücksichtigt zu lassen als bisher.

XI. Verschlechterungen für behinderte Menschen

Für die Einführung eines Persönlichen Budgets sollte nach unserer Auffassungerst eine Modellphase abgewartet werden, denn die Regelung des § 52 SGB XII-E begegnet erheblichen Bedenken. Wir sehen die Gefahr, dass das Persönliche Budget instrumentalisiert wird, indem zusätzliche Sparpotentiale ausgeschöpft werden.

Bei der Neuregelung der Einkommensfeibeträge bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 80 SGB XII bedeutet der Wegfall von erhöhten Freibeträgen für behinderte und blinde Menschen eine Verschlechterung für diese Personengruppe. Einsparungen von 45 Mio. Euro sind unserer Auffassung an dieser Stelle völlig fehl am Platz, weil sie eine ohnehin benachteiligte Gruppe treffen. Zudem ist die Regelung des einzusetzenden Einkommens für Personen in stationären Einrichtungen nach § 83 Abs. 2 abzulehnen. Behinderten Menschen, die z.T. vollzeitig in Werkstätten beschäftigt sind, soll in Zukunft noch weniger "Taschengeld" gewährt werden als bisher. Viele Betroffene empfinden bereits die aktuellen Einkommensfreibeträge als Diskriminierung. Hier werden geringfügige Einsparpotentiale erschlossen, die Tendenzen gesellschaftlicher Ausgrenzung weiter vorantreiben.

XII. Resümee

Der neuen Gesetzentwurf ist aus Sicht der Betroffnen eindeutig eine Verschlechterung gegenüber dem Bestehenden. Der Gesetzgeber hat es verpasst, bestehende Mängel des BSHG zu beheben und auf Bundesebene gesetzlich besonders Vorkehrungen zu treffen, um mit Hilfe von verbindlichen und transparenten Verwaltungsstandards die Gewährungspraxis insgesamt zu verbessern und niedrigschwellig zu gestalten. Ein wichtiger Standard für unsere soziale Sicherung setzt die Sozialhilfe in ihrer Funktion als unterstes Auffangnetz. Als nachrangige Leistung in Notsituationen muss sie auch weiterhin allen bedürftigen Personen offen stehen. Dieser Grundsatz wird bereits durch § 5 im Entwurf des SGB II ausgeschlossen, die BAG-SHI befürchtet, dass die Erosion sozialer Mindeststandards, die über das SGB II Einzug gehalten hat, auch vor der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht halt machen wird.

Die neue pauschalierte Regelleistung auf einem Niveau unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums bricht mit den Strukturprinzipien der heutigen Sozialhilfe und fällt hinter weit hinter das Bestehende zurück. Das mit den Regelsätzen gezogene Leistungsniveau ist zu niedrig festgesetzt, um die Existenz zu sichern und gleichzeitig eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Dieser gravierende Mangel trifft alle Hilfeberechtigten im staatlichen Fürsorgesystem, weil die Regelsätze der Sozialhilfe als Referenzleistung für die vorgelagerten Sicherungsarten dienen.

Betrachten wir die aktuellen Reformvorhaben der Bundesregierung als Ganzes aus der Perspektive der Betroffenen, kommen wir zu dem Schluss, dass wir hier mit einem Abbau der sozialen Sicherung konfrontiert werden, der beispiellos ist in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Folgen dieser einseitigen "Reformpolitik" werden nicht nur die Hilfeberechtigten zu tragen haben, sondern auch die Beschäftigten, weil Sozialabbau den Druck auf die Löhne und Gehälter erhöht. Im Ergebnis wird das zu einer weiteren Verschärfung von Ausgrenzung und gesellschaftlicher Spaltung führen.

Erika Biehn, BAG-SHI Vorsitzende (erika@bag-shi.de)
Frank Jäger, BAG-SHI Geschäftsführung (jaeger@bag-shi.de)



[1] Zu den Problemen mit der Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten im Modellstandort Kassel siehe Prof. Friedrich Putz, Arbeitslosengeld II - bisheriges Sozialhilfeniveau oder noch tiefer? in: SPW 131 Mai/Juni 2003 S. 44 ff oder BAG-SHI Rundbrief 02/2003 S.15 f.

[2] Die folgenden Aussagen zu den Regelsätzen stützen sich auf die Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Leistungsniveau des ALG II und den Entwurf einer Regelsatzverordnung, die Mitte August bereits veröffentlicht, dann aber vom BMGS wieder zurückgezogen wurde.

[3] Vgl. Schneider, Expertise zur Frage der bedarfsgerechten Fortschreibung des Regelsatzes für Haushaltsvorstände gem. § 22 BSHG, Frankfurt 2001, S 4 ff.

 

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