Stellungnahme der BAG-SHI zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Stand 8.5.2006)
...anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf am 29.05.2005
Deutscher Bundestag
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Konrad-Adenauer-Str 1
11011 Berlin
Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Stand 8.5.2006)
A) Vorwort:
Die Fachdiskussion über den vorliegenden Gesetzentwurf ist eingebettet
in eine öffentliche Debatte über die angeblich explodierenden Kosten
des Arbeitslosengeld II- Leistungssystem. Steigende Kosten werden auch
jetzt als Argument dafür herangezogen, das Leistungsrecht weiter zu
verschärfen. Das alte System bestehend aus Arbeitslosen- und
Sozialhilfe und Wohngeld hätte im Jahr 2005 hochgerechnet 35,5 Mrd.
Euro gekostet. Das neue System Hartz IV hat in diesem Zeitraum 37,3
Mrd. Euro gekostet. Die Mehraufwendungen von 1,8 Mrd. Euro entsprechen
ungefähr den Kosten für die Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen
der vorher nicht versicherten Sozialhilfe-Empfänger. Daraus kann man
als Fazit ziehen, dass es keine Kostenexplosion, wahrscheinlich nicht
einmal Mehrkosten gegenüber dem alten System gibt.1) .Als
Betroffenenorganisation weist die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) darauf hin,
dass die steigenden Kosten vor allem auf die steigende Zahl der
Leistungsberechtigten zurückzuführen ist.
Gründe hierfür sind unter anderem die verkürzte Bezugsdauer des
Arbeitslosengeldes ab Januar 2005 und die damit einhergehende sinkende
Zahl der Leistungsberechtigten nach dem SGB III. Des Weiteren ist ein
voranschreitender Selektionsprozess zwischen den Leistungssystemen des
SGB II und SGB III zu verzeichnen. Und schließlich haben immer mehr
Menschen Ansprüche auf ergänzenden Leistungen nach dem SGB II, weil im
unteren Lohnsegment die Einkommen der Beschäftigten schon lange nicht
mehr zum Auskommen reichen. Der hohe Grad der Hilfebedürftigkeit kann
nicht mit verschärften Kontrollen, Sanktionen oder weitere
Leistungshürden gesenkt werden, solange es an existenzsichernder
Beschäftigung fehlt.
B) Begrüßenswerte vorgesehene Neuregelungen
Aus Sicht der Betroffenen gibt es nur sehr wenige positive Änderungen
zu verzeichnen:
Zu § 16 Abs. 1 SGB II:
Die Möglichkeit zukünftig auch Eingliederungszuschüsse für Ältere
nach § 421 f SGB III erbringen zu können ist zu begrüßen.
Zu § 22 SGB II:
Mit dem in dem Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Absatz 7 soll
offenbar das Problem gelöst werden, dass Bezieher/-innen von Alg II,
die mit BAFöG- oder BAB-berechtigten Kindern in einem Haushalten leben,
nur den auf sie entfallenden Anteil der Kosten der Unterkunft erhalten,
ohne dass die Auszubildenden aus ihrer Ausbildungsförderung den auf sie
entfallenden Anteil der Unterkunftskosten hätten bestreiten können.
Diese Auszubildenden sollen nun vermutlich einen Anspruch auf die
Übernahme der nicht gedeckten Unterkunftskosten erhalten. Falls diese
Interpretation des neuen Absatzes 7 zutreffend ist, bleibt die
Bedeutung des letzten Satzes allerdings im Dunkeln.
Zu § 28 SGB II:
Die Gewährung des Mehrbedarfs für behinderte Sozialgeldbezieher mit dem Merkzeichen G ist zu begrüßen und im Sinne der Gleichbehandlung (hier mit Leistungsbeziehern nach dem SGB XII) notwendig.
Ebenfalls zu begrüßen ist die Änderung hinsichtlich der
Krankenversicherung, da bisher in diesen Fällen erhebliche Härten in
der Praxis aufgetreten sind:
Für Erwerbsfähige, die nur durch die Aufwendungen für ihre Kranken-
und Pflegeversicherung hilfebedürftig wurden, ergab sich bisher die
absurde Situation, dass bei Bezug von Alg II durch Eintreten der
Pflichtversicherung die Hilfebedürftigkeit wieder entfallen würde. Für
diese Fallgestaltung ist die Übernahme der Aufwendungen für die
angemessene Kranken- und Pflegeversicherung eine geeignete und
sinnvolle Lösung und dient dazu, den Krankenversicherungsschutz für die
Betroffenen zu sichern.
Dringend notwendig wäre allerdings auch die Einführung der
Pflichtversicherung für Sozialgeldbezieher, die nicht
familienversichert sind. Diese Fallkonstellationen führen unter
Umständen zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes bei Kindern, die
nicht bei ihren Eltern versichert werden können. Diese Lücke muss
geschlossen werden!
C) Kritik
Zu Kapitel 2: Anspruchsvoraussetzungen
§ 7 Berechtigte
Der Personenkreis, der als "einstandspflichtig" bzw. gegenseitig unterhaltspflichtig gilt, wird mit diesem Gesetzentwurf eindeutig erweitert. Die neue Definition ist deutlich weiter und umfasst auch die bisher ausgeklammerten homosexuellen Paare, die nicht als Lebenspartnerschaften eingetragen sind, möglicherweise aber auch Wohngemeinschaften von Freunden oder Zweckgemeinschaften.
Insbesondere die in § 7 Abs. 3a eng angelegten Kriterien für das
Vorliegen einer „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ und die
aus der Unterhaltsvermutung resultierende Umkehrung der
Beweislast ist ein Konstrukt, das der höchstrichterlichen und laufenden
sozialgerichtlichen Rechtsprechung zuwider läuft und in der Praxis sehr
große Probleme bereiten wird. Wie sollen zukünftig zusammenlebende
Menschen beweisen, dass sie auch als gleichgeschlechtliches oder
heterosexuelles Paar keineswegs bereit sind füreinander einzustehen?
Nach der aktuellen Rechtssprechung genügt für diese Beweisführung eine
willentliche Erklärung der Betroffenen. Werden andere
Nachweisanforderungen gestellt, dürften sie wohl nur schwerlich zu
befriedigen sein. Der Gesetzentwurf lässt diese Frage der Beweisführung
offen. Mit Blick auf eine restriktive Behördenpraxis wird dies dazu
führen, dass hilfebedürftigen Menschen Leistungen vorenthalten werden,
wenn sie ihr Recht nicht vor den Sozialgerichten einklagen. Die
möglichen Auswirkungen der geplanten Änderungen liegen auf der
Hand: Die Menschen werden in Zukunft viel häufiger allein leben.
Der Gesetzgeber greift auf unzulässige Weise vier Kriterien zur
Definition nichtehelicher und gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
heraus, von denen jede für sich – ohne Würdigung des Einzelfalls – die
Vermutung für das Vorliegen einer „Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft“ begründen soll.
Bei der Definition der Eheähnlichkeit sind die Gerichte bisher sehr
streng gewesen. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und
Bundessozialgericht (BSG) sehen in einer eheähnlichen Gemeinschaft mehr
als eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sagt in einem Beschluss
vom Februar 2006 ebenso wie das Urteil des BVerfG von 1992 aus, dass
eine eheähnliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich erst ab einem
Zusammenleben von mindestens drei Jahren besteht. Vor dieser Zeit kommt
sie nur dann in Betracht, wenn nicht gewichtige andere Hinweistatsachen
eine andere Gesamtwürdigung bedingen. Solche Hinweistatsachen sind
gemeinsame langfristige Vermögensdispositionen der Partner oder die
Betreuung gemeinsamer Kinder in einem gemeinsamen Haushalt. Das LSG
sagt auch aus, dass der Dauer einer Beziehung zwar eine wichtige aber
nicht ausschließliche Bedeutung zukommt. Auch das BSG (Urteil vom
29.04.1998) hat eine dreijährige Dauer der Beziehung gefordert, um die
genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität zu bezeugen.
Moderne und emanzipierte Beziehungen oder flexible Lebensformen, wie
sie von der Erwerbsgesellschaft selbst zunehmend gefordert und
gefördert werden, sind für Erwerbslose demnächst passé. Das ist ein
schwerwiegender Eingriff in die Selbstbestimmung und die Lebensplanung
von Betroffenen.
Die Beweislastumkehr bei eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften und die im Abs. 3a aufgestellten Kriterien werden von der BAG-SHI aus den vorgenannten Gründen abgelehnt. Sie ist unpraktikabel und verfassungsrechtlich bedenklich.
§ 9 Hilfebedürftigkeit
Mit dieser Gesetzesänderung wird die Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus 2005 rückgängig gemacht und vielen Stiefeltern bleibt wieder nur der Weg der Klage.
Stiefeltern sind mit den Kindern ihres (Ehe)Partners/ihrer
(Ehe)Partnerin nicht verwandt und deshalb ihnen gegenüber laut BGB
nicht unterhaltspflichtig.
Die Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder
wurde in Petitionen und Eingaben, die an das BMWA und den Ombudsrat
gerichtet waren, vielfach kritisiert. Die Einkommensanrechnung auch auf
den Bedarf der Kinder der Partnerin/des Partners war von zahlreichen
Gerichten als nicht mit dem Gesetz vereinbar angesehen worden. Mit der
geplanten Änderung in § 9 Abs. 2 SGB II werden die Betroffenen erneut
dazu gedrängt, ihre Rechte vor Gericht einzuklagen. Statt einer
Klarstellung resultiert aus dem vorliegenden Entwurf eine neuerliche
Rechtsverwirrung, denn auch das Unterhaltsrecht im BGB sieht bei
(ehelichen und nichtehelichen) Partnern keine Unterhaltspflicht für die
Kinder des Partners vor.
Daher lehnt die BAG-SHI die Anrechnung von Einkommen und Vermögen
des Partners auf nicht leibliche Kinder in der Bedarfsgemeinschaft ab.
Darüber hinaus erschwert die Regelung die Bildung von Familien bei
Alleinerziehenden mit Kindern und bedroht Patchworkfamilien in Ihrem
Bestand.
§ 11 Einkommen
Der Entwurf sieht vor, dass der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, zukünftig stufenweise als Einkommen auf den Bedarf der Pflegeeltern angerechnet wird.
Der Gesetzentwurf ist in diesem Punkt in Widerspruch zur sozial rechtlichen Ausrichtung des,, Pflegegeldes“ und zu steuerrechtlichen Bestimmungen. Selbst bei der Annahme, dass der Anteil des Pflegegelds, der auf die Kosten der Erziehung entfällt, auch einen finanziellen Ausgleich für die Erziehungsleistung darstellt, ist dieser Ausgleich gerade nicht als Honorar zu werten (OVG NW FEVS 46, 452).
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
in einem Gutachten 2005 festgestellt, dass weder das Pflegegeld noch
die Kosten der Erziehung als Einkommen der Pflegepersonen zu bewerten
sind. Diese sind Einkommen des Pflegekindes. Denn das Pflegegeld dient
einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Es dient
nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der Pflegeeltern sondern der
Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes (Beschluss SG
Leipzig).
§ 12: Zu berücksichtigendes Vermögen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das frei verfügbare Vermögen, das
die Betroffenen besitzen dürfen, von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr
reduziert wird. Das bedeutet, dass weitere ca. 10 000
Bedarfsgemeinschaften erst von ihren Ersparnissen zehren müssen, bevor
sie einen Anspruch auf Alg II haben.
Dass im Gegenzug das für die Altersvorsorge festgelegte Vermögen um 50
Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr erhöht wird, kann höchstens für die
kleine Zahl von Alg II-Betroffenen ein schwacher Trost sein, deren
Ruhestand bereits finanziell gesichert ist. Für die meisten Alg
II-Bezieher bedeutet ein etwas höheres Altersvorsorgevermögen
lediglich, dass ihr Anspruch auf Grundsicherung im Alter gar nicht oder
erst später eintreten wird.
Die BAG-SHI lehnt die vorgesehene Änderung des § 12 als weitere
Verlagerung der Kosten der Erwerbsarbeitslosigkeit auf die Betroffenen
ab.
Zu Kapitel 3: Leistungen
Abschnitt 1: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 15 a Sofortangebot
Der neu hinzugefügte Paragraf sieht vor, dass erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die innerhalb der letzten zwei Jahre keine Leistungen
nach SGB II und SGB III erhalten haben, bereits bei der Antragstellung
ein Angebot zur Eingliederung unterbreitet werden soll. Bei Ablehnung
dieses Angebots greifen Sanktionen in Form einer 30-prozentigen
Leistungskürzung, die in § 31 Abs. 1 Nr. 1. c neu aufgenommen wurden.
Die Fraktionen CDU/CSU und SPD sehen in der Maßnahme ein geeignetes
Mittel, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. ihr vorzubeugen oder um
die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme zu überprüfen.
Der „Soll“-Charakter des Eingliederungsangebotes setzt für
Ausnahmetatbestände, in denen ein solches Angebot nicht unterbreitet
werden muss, strenge Maßstäbe. In der Begründung zum Gesetzentwurf
heißt es hierzu, dass nur bei „atypischen Fällen“ von einem solchen
Angebot abzusehen sei. Wann solche atypischen Fälle vorliegen, wird
aber nicht näher definiert. Dabei soll diese Maßnahme jährlich etwa
750.000 Erwerbslose betreffen, die erstmals Leistungen nach dem SGB II
beantragen. Dass keine geeigneten Eingliederungsangebote unterbreitet
werden können, weil weder sinnvolle Eingliederungsmaßnahmen noch
passende Arbeitsangebote zur Verfügung stehen, sucht man in der
Gesetzesbegründung jedenfalls vergebens als möglichen Grund, auf solche
Sofortangebote zu verzichten.
Die im SGB II-Leistungssystem dominierenden
Eingliederungsinstrumente sind Arbeitsgelegenheiten gegen
Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II oder
Trainingsmaßnahmen. Beide Instrumente zeichnen sich vor allem dadurch
aus, dass sie in der Regel nicht individuell auf die jeweiligen
Maßnahmenteilnehmer zugeschnitten sind, und dass sie eine miserable
Eingliederungsbilanz vorweisen. Das Ziel, Hilfebedürftigkeit zu
vermeiden, kann mit Blick auf die aktuelle Vergabepraxis von
Eingliederungsleistungen an Arbeitslosengeld II-Bezieher/-innen nicht
erreicht werden, denn die Instrumente führen nicht zur Beendigung oder
Verringerung des Leistungsbezuges.
Die Erfahrungen mit Maßnahmen zur Überprüfung der Bereitschaft zur
Arbeitsaufnahme zeigen hingegen, dass mit Hilfe von Angeboten, die
nicht individuell auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Betroffenen
abgestimmt sind – ja nicht auf sie abgestimmt sein können – und
die ihnen demnach keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt bieten,
lediglich höhere Hürden zum Antrag auf Sozialleistungen aufgebaut
werden sollen. Der Kostendruck, der gegenwärtig auf den Alg II-Trägern
lastet, wird vielerorts zur inflationären Anwendung von solchen
vorgelagerten Aktivierungsangeboten führen, um Bedürftigen Leistungen
vorzuenthalten. Einige Träger nutzen dieses Instrumentarium bereits
heute, um ihre Fallzahlen zu senken, auch wenn es hierfür noch keine
gesetzliche Grundlage gibt.
Die BAG-SHI lehnt abschreckende Sofortangebote noch vor der
Beantragung und Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt ab. Denn
damit werden Hilfebedürftige, die sich oft in einer kritischen
Lebenslage befinden, in Sanktionstatbestände hineingetrieben, die ihre
Existenzsicherung gefährden und ihre Situation weiter destabilisieren.
Werden solche Angebote unterbreitet, noch bevor Mitarbeiter/-innen der
Behörde sich ein klares Bild von der Situation der/des Hilfebedürftigen
machen können, laufen sie ins Leere und bergen existenzielle Risiken.
Das hier verfolgte Ziel der Abschreckung ist zudem nicht mit den
Vorschriften der §§ 16 und 17 SGB I zum Verfahren der Antragstellung
auf Sozialleistungen zu vereinbaren.
Zu Abschnitt 2.: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass hier die Überschrift des
Unterabschnitts 1. geändert wird. Sie lautete bisher „Arbeitslosengeld
II“ und soll künftig heißen „Arbeitslosengeld II und befristeter
Zuschlag“. Mit dieser Erweiterung wollen die Fraktionen CDU/CSU und SPD
klarstellen, dass der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II nicht
Bestandteil des Arbeitslosengeldes II ist. Dies hat zur Folge, dass
Erwerbslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I erschöpft, nur dann
eine Leistung nach § 24 SGB bekommen, wenn sie überhaupt einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld II haben. In der Begründung der Verfasser des
Gesetzentwurfs heißt das: „Mit der Klarstellung soll verhindert werden,
dass ausschließlich aufgrund des befristeten Zuschlags
Hilfebedürftigkeit eintritt.“2) Gemeint ist natürlich, dass
aufgrund des befristeten Zuschlags kein Anspruch eintreten soll.
Wer wegen der Anrechnung von eigenem oder Partnereinkommen, von
Unterhaltsleistungen oder von Vermögen kein Arbeitslosengeld II
bekommt, soll auch keinen befristeten Zuschlag bekommen. Selbst dann
nicht, wenn das ihm zur Verfügung stehende Einkommen den Alg-II-Bedarf
zuzüglich des individuell berechneten befristeten Zuschlags nicht
übersteigt. Dies ist eine Abkehr von der ursprünglichen Intention, mit
der Regelung nach § 24 SGB II den Einkommenseinbruch zwischen dem
Arbeitslosengeld I und dem Arbeitslosengeld II abzufedern. Die
Herauslösung den Zuschlages aus der Alg II-Leistung bewirkt, dass eine
nicht bezifferte Gruppe von Leistungsberechtigten, die noch über eigene
Einkommen verfügt, den Anspruch auf die Abfederung der materiellen
Verschlechterung durch Erwerbslosigkeit verliert.
Zu den Änderungen in § 22: Leistungen für Unterkunft und Heizung
Der bisherigen Möglichkeit von einzelnen Kommunen, Landkreisen und
Stadtstaaten, zur Sicherung der Kosten der Unterkunft eigene Regelungen
zu entwickeln und an zuwenden, wird durch eine bundeseinheitliche
Regelung, die regionale Besonderheiten nicht berücksichtigt, stark
eingeschränkt. Die BAG-SHI setzt sich auch im Zusammenhang mit den
Kosten der Unterkunft im SGB II für bundeseinheitliche Regelungen als
Mindeststandards für Leistungsgewährung ein, nicht aber als Mittel, um
pauschale Einschränkungen durchzusetzen, die eine individuelle
Entscheidung im Sinne der Betroffenen konterkarieren.
Nach der neuen Regelung können Menschen, die in einer schlecht
ausgestatteten Wohnung wohnen, eine Wohnung nicht mehr finanzieren, für
die eine höhere Bruttomiete verlangt wird, die aber im Rahmen der
jeweiligen kommunalen Regelungen bleibt.
Dies ist nicht im Sinne der betroffenen Erwerbslosen und
Bezieher/-innen von Alg II, denn sie haben jetzt schon nur eine sehr
eingeschränkte Wohnungswahl und können eine menschenunwürdige oder aus
anderen Gründen unzumutbare Wohnsituation nach der neuen Regelung auch
bei Krankheiten, die durch die Wohnung verursacht wurden, oder bei
Trennung von PartnerIn/Ehegatten oder in anderen schwierigen
Lebenslagen nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen oder gar nicht
mehr ändern. Deshalb lehnen wir diese Regelungen ab.
Abgelehnt werden müssen auch die Formulierungen in § 22 Absatz 3,
Satz 1, nach denen selbst bei einem genehmigten Umzug die Kosten für
den Umzug und die Kaution nur genehmigt werden „können“, nicht
„sollen“. Dies schafft keine vernünftige Rechtsgrundlage für Umzüge und
schränkt die Umzugsmöglichkeiten eindeutig ein. Selbst ein Umzug, der
von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird und zu dem
der/die Betroffene aufgefordert wird, muss dann noch von den
Betroffenen selbst bezahlt werden, wenn die Behörde nicht eindeutig
eine Übernahme der Kosten zusagt.
Zu § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und
Sozialhilfeinitiativen lehnt die im § 31 vorgesehenen Möglichkeiten zur
Absenkung und zum Wegfall des Arbeitslosengeldes II und mithin eine
weitere Verschärfung des Sanktionsinstrumentariums kategorisch ab. Das
SGB II beansprucht, „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ zu sein. Mit
diesem Anspruch ist nicht zu vereinbaren, Arbeitsuchende mit dem Entzug
des Lebensnotwendigen zu bedrohen oder ihnen das Lebensnotwendige
tatsächlich zu entziehen.
Mit Blick auf die Praxis bei den Eingliederungsleistungen, die sich
in der Masse auf Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandentschädigung
und Trainingsmaßnahmen ohne Perspektive für die Eingliederung auf dem
Arbeitsmarkt beschränken, kann von einer beruflichen Förderung der
Erwerbslosen durch die Arbeitsverwaltung ohnehin kaum die Rede sein.
Erst recht besteht keine Notwendigkeit, unter der Androhung von
Sanktionen von ihnen zu fordern, wirksame Förderung in Anspruch zu
nehmen. Dies würden sie gerne aus Eigeninteresse tun.
Insbesondere die geplante Ausweitung der Zählwirkung einer Sanktion
von drei Monaten auf ein Jahr bedroht die Existenz von Erwerbslosen.
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD beabsichtigen, dass Alg
II-Beziehenden, denen innerhalb dieses verlängerten Zeitrahmens eine
wiederholte Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, die Leistung im
zweiten Schritt sofort um 60 Prozent der Regelleistung, im dritten um
90 Prozent usw. gekürzt werden kann. Diese Regelung drückt die
Betroffenen bei wiederholten Sanktionen innerhalb der Jahresfrist weit
unter das materielle Existenzminimum.
Im bereits erwähnten Arbeitspapier des BMAS zum geplanten Gesetz zur
Fortentwicklung des SGB II vom 13.03.2006 wird die Ausweitung der
Zählwirkung von Sanktionen mit der Tatsache begründet, dass bei
Hilfebedürftigen innerhalb des geltenden Zeitrahmens von drei Monaten
zu selten eine Sanktion der zweiten Stufe (d.h. 60 Prozent
Regelleistungskürzung) zur Anwendung kommt. Als Gründe hierfür werden
mangelnde Kapazitäten der Arbeitsverwaltung und die schlechte Lage am
Arbeitsmarkt genannt. Das Papier begründet nicht, warum überhaupt
verschärfte Sanktionierungsmöglichkeiten notwendig sind. Damit
offenbart sich die unausgesprochene Absicht, durch eine Verschärfung
der Sanktionsregelung erhebliche Leistungskürzungen zu realisieren. Die
fiskalpolitisch motivierte Verhängung von Sanktionen gefährdet die
Existenzsicherung der Betroffenen um so mehr, weil mit dem Wegfall des
Anspruchs auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
im Zuge der „Hartz IV–Reform“ die Möglichkeit beseitigt wurde,
zumindest das für die Existenz Unerlässliche als Sozialhilfeleistung zu
beanspruchen. Die im SGB II in bestimmten Fällen vorgesehene Vergabe
von Sachleistungen nach „Gutsherrenart“ lehnen wir als menschenunwürdig
ab.
Zur Verschärfung der Sanktionsinstrumente gehören auch die Pläne,
Leistungen der Kosten für die Unterkunft bereits im ersten
Sanktionsschritt zu reduzieren, falls ein Anspruch auf die
Regelleistung ohnehin nicht besteht. Diese Regelung zielt auf eine
härtere Sanktionierung von Alg-I-Bezieher/-innen und Beschäftigten, die
Anspruch auf ergänzende Leistungen nach SGB II haben.
Gegen die geplante Möglichkeit, den Sanktionszeitraum bei unter
25-Jährigen zu verkürzen, wäre hingegen grundsätzlich nichts
einzuwenden. Zieht man jedoch die Begründung des BMAS in dem Papier vom
13.03.2006 heran, erschließt sich ein anderes Kalkül, das sich hinter
dieser scheinbaren Erleichterung verbirgt. Durch die Möglichkeit der
Verkürzung der 100-prozentigen Leistungskürzung sollen Hemmschwellen
bei den Mitarbeiter/innen abgebaut werden, Sanktionen bei jungen
Erwachsenen zu verhängen. Offensichtlich erhofft sich das zuständige
Ministerium durch eine „flexiblere“ Lösung weitere Potentiale für
Leistungskürzungen bei jungen Menschen freizusetzen.
Die geplante Verschärfung der Sanktionsregelungen trifft Erwerbslose
um so härter, als die rechtlichen Möglichkeiten, sich dagegen zu
wehren, sehr begrenzt sind. Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid
nach dem SGB II hat keine aufschiebende Wirkung.
Zu Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
Der neu hinzugefügte Abs. 3 stellt Hilfebedürftige, die vergeblich Sozialleistungen beantragt haben und deshalb auf nachrangige Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, gegenüber Beziehern anderer Sozialleistungen schlechter. Es ist aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu Nummer 33. (§40) nicht zu entnehmen, warum die sechsmonatige Frist des § 28 SGB X, die für die wiederholte Antragstellung gewährt wird, im SGB II auf „unverzüglich nach Ablauf des Monats“ verkürzt wird, nach dem die Ablehnung oder Erstattung der erfolglos beanspruchten Sozialleistung wirksam geworden ist. Anders als in der Begründung zum Gesetzesentwurf dargelegt, berührt dieser Anspruch der rückwirkenden Leistungsgewährung neben der erfolglosen Beanspruchung des Kindergeldzuschlages auch erfolglos beanspruchte Leistungen nach dem SGB III und SGB XII.
Werden nach der erfolglosen Beantragung von Sozialleistungen nicht
unverzüglich Leistungsansprüche beim zuständigen Leistungsträger
geltend gemacht, hängt das meist damit zusammen, dass Sozialbehörden
ihrer Informationspflicht gegenüber den Anspruchsberechtigten nicht
oder nur unzureichend nachgekommen sind. Es ist weder nachzuvollziehen
noch hinnehmbar, warum ausgerechnet die Bezieher/-innen der
nachrangigen Leistungen nach dem SGB II bei der wiederholten
Antragstellung schlechter gestellt werden. Sollen hier einer Gruppe von
Leistungsberechtigten grundlegende Sozialrechte versagt werden?
Zur forcierten Datenerhebung und Einschränkung des Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Durch verschiedene Paragraphen sollen die Datenerhebung und die
Einschränkung des Datenschutzes detailliert geregelt werden: durch die
Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs (§ 50, 51b, 52, 52a),
die Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage für
Telefonanfragen (§ 51) sowie die Einrichtung eines Außendienstes zur
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§§ 6 sowie 51b) und die
Bestimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur datenschutzrechtlichen
Stelle (§ 50).
- Die BAG-SHI wendet sich gegen diese Ausweitung der Erhebung von
Sozialdaten, wie sie durch den automatisierten Datenabgleich entsteht.
So wurden datenschutzrechtliche Mängel in der Software der Agenturen
und ARGEn, die seit nunmehr eineinhalb Jahren bestehen, bisher nicht
oder nur minimal korrigiert. Die Mängel bewirken, dass sämtliche
Mitarbeiter aller ARGEn Zugang zu allen Daten von Alg-II-BezieherInnen
haben, auch zu äußerst sensiblen personenbezogenen Daten. Die Anzahl
der Daten würde nach diesen Änderungen noch vergrößert, ohne dass die
Mängel behoben sind. (§§ 50,51a,52,52a)
- Die BAG-SHI wendet sich gegen die Erhebung von Daten durch Dritte
(Call-Center, freie Träger), wie sie durch die Schaffung einer
datenschutzrechtlichen Grundlage für Telefonabfragen nun explizit
gesichert werden soll. Die Gefahr einer letztendlich doch
unkontrollierten Weitergabe von Daten, die dabei besteht und auf die
immer wieder auch durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder hingewiesen wurde, wird dadurch nicht geringer, dass sie jetzt
eine gesetzliche Grundlage erhält (§ 51). Zudem sind wir der
Auffassung, dass Sozialdaten im persönlichen Gespräch durch
Mitarbeiter/-innen der Behörden zu erheben sind und nicht am Telefon in
Situationen, in denen Betroffene in der Regel völlig unvorbereitet
sind.
- Insbesondere sehen wir auch mit Sorge, dass die Bundesagentur für
Arbeit als alleinige Stelle bestimmt wird, die dann für den
Sozialdatenschutz verantwortlich ist. Da sie eine Bundesagentur ist,
kann hiermit der Status der Datenschutzbeauftragten der Länder als
Beschwerdeinstanz aufgehoben werden. (§ 50, siehe auch SGB X, § 67
ff.)
- Die BAG-SHI wendet sich auch und insbesondere gegen die Einfügung
in § 6 des uns bekannten Entwurfs, in dem es heißt, dass die jeweiligen
Leistungsträger verpflichtet werden sollen, einen Außendienst zur
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einzurichten, insbesondere in
Verbindung mit dem § 51b (Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs).
Abgesehen davon, dass die ständige Missbrauchsvermutung von Alg
II-Bezieher/-innen durch keinerlei Tatsachenfeststellungen
gerechtfertigt sind, befürchtet die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen, dass auch das schon jetzt
bestehende Missverhältnis zwischen fiskalischem Aufwand und Ergebnis
bei den Außendiensten nicht zu rechtfertigen ist. Da im Übrigen nicht
mit einer Neueinstellung von Personal zu rechnen ist, ist zu
befürchten, dass zusätzliche Personalkapazitäten von den von der
eigentlichen Leistungsgewährung abgezogen werden, und somit die ohnehin
schon viel zu lange Bearbeitungsdauer bei den Anträgen der Betroffenen
sich noch weiter verzögern wird.
Nach einschlägigen Gerichtsentscheidungen, so zum Beispiel einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.01.06 und anderen Urteilen müssen Außendienste ihre Besuche in Wohnungen hinreichend begründen. Die einfache Vermutung, dass z.B. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, reicht nicht aus, um Ermittlungen in den Wohnungen von Leistungsberechtigten zu begründen. Hinzu kommt nach Meinung diverser Sozialgerichte, dass ein solcher Sachverhalt gar nicht durch einen Hausbesuch ermittelt werden kann.3) Es ist zu befürchten, dass das Personal der ARGEn einen Großteil seiner Zeit mit der Ermittlung von Sachverhalten zubringt, die für die Antragsbearbeitung und -entscheidung völlig irrelevant sind.
- Den eingeplanten Einsparungen im Bereich der Alg-II-Träger und der
Bundesanstalt stehen dann nicht wieder zu korrigierende Schäden im
Bereich der gesellschaftlichen demokratischen Kultur gegenüber. Die
Verletzung der Privatsphäre soll nach diesem Entwurf insofern zur Regel
werden, dass es zu einer Verpflichtung für die Träger der SGB
II-Leistung wird, diese Außendienste einzurichten.
LeistungsbezieherInnen werden dadurch verstärkt in Angst und
Unsicherheit versetzt, um eventuell einige Cent in der Vergabe von
Leistungen nach dem SGB II zu sparen. Dem können wir nicht zustimmen.
Die BAG-SHI lehnt daher die flächendeckende Einrichtung von
Außendiensten wie auch das Instrument an sich ab.
- Im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Auskunftserteilung durch Dritte ist mit der erwähnten Ausweitung von Außendiensten einer datenschutzrechtlich nicht mehr zu kontrollierenden Praxis Tür und Tor geöffnet.
Zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.
Das nun vorgesehene Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und
Arbeitslosengeld ist im Prinzip zu begrüßen. Gerade von unserer Seite
wurde die Benachteiligung des Personenkreises kritisiert, dem durch die
Vorrangigkeit des Kinderzuschlages ein bestehender höherer Anspruch auf
befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nicht bewilligt
wurde.
Durch die Flexibilisierung der Mindesteinkommensgrenze für den
Kinderzuschlag auch unter das Niveau des Arbeitslosengeldes II wird
eine Wahlmöglichkeit für Anspruchsberechtigte angeboten, aus dem Bezug
von Alg II und somit aus der „Betreuung“ durch die Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gehen und nur den Kinderzuschlag
in Anspruch zu nehmen.
Auf Grund der bisherigen Erfahrungen bezüglich der restriktiven
Umsetzung des SGB II durch die zuständigen Stellen respektive deren
Fachintegrationskräfte ist jedoch zu befürchten, dass über repressive
Vorgehensweise ein Teil der Berechtigten aus dem Bezug von SGB
II-Leistungen gedrängt wird, finanziell dann unter den Ansprüchen gemäß
SGB II liegt und die Statistik in nicht unerheblichem Umfang weiter
„bereinigt“ wird.
Im Einzelfall kann dies sogar zu Problemen bei der Bewilligung von
Wohngeld führen, wenn das verfügbare Gesamteinkommen zu weit unter den
Ansprüchen gemäß SGB II liegt.
D) Fazit
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und
Sozialhilfeinitiativen sieht im Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU
und SPD zur Fortentwicklung des SGB II in der Summe Neuregelungen, die
zu einer weiteren drastischen Verschlechterung der materiellen und
rechtlichen Lage von erwerbslosen und mittellosen Menschen führen
werden. Der Entwurf enthält zahlreiche Vorschläge, die den Zugang zum
Arbeitslosengeld II weiter erschweren und Selbstbestimmungsrechte von
erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Menschen stark einschränken. Zudem
wird das von den Betroffenen als entwürdigend empfundene Kontroll- und
Sanktionsinstrumentarium weiter in unzulässiger Weise ausgebaut.
Mit freundlichen Grüßen
Erika Biehn
Fußnoten:
1) Antwort des Staatssekretärs Gerd Andres, BMAS vom 08. Mai 2006
auf eine Anfrage von Katja Kipping, MdB, zum Haushaltsentwurf
2) „Internes Arbeitspapier“ vom 13.3.2006, Seite 15
3) Vgl. Beschluss des Sozialgericht Düsseldorf vom 22.04.200,
Az.: 5 S 35 AS 119/05 ER