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Stellungnahme der BAG-SHI zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Stand 8.5.2006)

by Frank Jäger last modified 2006-05-31 18:28

...anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf am 29.05.2005


Deutscher Bundestag
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Konrad-Adenauer-Str 1
11011 Berlin


29.05.2006

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Stand 8.5.2006)


A) Vorwort:


Die Fachdiskussion über den vorliegenden Gesetzentwurf ist eingebettet in eine öffentliche Debatte über die angeblich explodierenden Kosten des Arbeitslosengeld II- Leistungssystem. Steigende Kosten werden auch jetzt als Argument dafür herangezogen, das Leistungsrecht weiter zu verschärfen. Das alte System bestehend aus Arbeitslosen- und Sozialhilfe und Wohngeld hätte im Jahr 2005 hochgerechnet 35,5 Mrd. Euro gekostet. Das neue System Hartz IV hat in diesem Zeitraum 37,3 Mrd. Euro gekostet. Die Mehraufwendungen von 1,8 Mrd. Euro entsprechen ungefähr den Kosten für die Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen der vorher nicht versicherten Sozialhilfe-Empfänger. Daraus kann man als Fazit ziehen, dass es keine Kostenexplosion, wahrscheinlich nicht einmal Mehrkosten gegenüber dem alten System gibt.1) .Als Betroffenenorganisation weist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) darauf hin, dass die steigenden Kosten vor allem auf die steigende Zahl der Leistungsberechtigten zurückzuführen ist.
Gründe hierfür sind unter anderem die verkürzte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ab Januar 2005 und die damit einhergehende sinkende Zahl der Leistungsberechtigten nach dem SGB III. Des Weiteren ist ein voranschreitender Selektionsprozess zwischen den Leistungssystemen des SGB II und SGB III zu verzeichnen. Und schließlich haben immer mehr Menschen Ansprüche auf ergänzenden Leistungen nach dem SGB II, weil im unteren Lohnsegment die Einkommen der Beschäftigten schon lange nicht mehr zum Auskommen reichen. Der hohe Grad der Hilfebedürftigkeit kann nicht mit verschärften Kontrollen, Sanktionen oder weitere Leistungshürden gesenkt werden, solange es an existenzsichernder Beschäftigung fehlt.

B) Begrüßenswerte vorgesehene Neuregelungen


Aus Sicht der Betroffenen gibt es nur sehr wenige positive Änderungen zu verzeichnen:

Zu § 16 Abs. 1 SGB II:

Die Möglichkeit zukünftig auch Eingliederungszuschüsse für Ältere nach § 421 f SGB III erbringen zu können ist zu begrüßen.

Zu § 22 SGB II:

Mit dem in dem Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Absatz 7 soll offenbar das Problem gelöst werden, dass Bezieher/-innen von Alg II, die mit BAFöG- oder BAB-berechtigten Kindern in einem Haushalten leben, nur den auf sie entfallenden Anteil der Kosten der Unterkunft erhalten, ohne dass die Auszubildenden aus ihrer Ausbildungsförderung den auf sie entfallenden Anteil der Unterkunftskosten hätten bestreiten können. Diese Auszubildenden sollen nun vermutlich einen Anspruch auf die Übernahme der nicht gedeckten Unterkunftskosten erhalten. Falls diese Interpretation des neuen Absatzes 7 zutreffend ist, bleibt die Bedeutung des letzten Satzes allerdings im Dunkeln.

Zu § 28 SGB II:

Die Gewährung des Mehrbedarfs für behinderte Sozialgeldbezieher mit dem Merkzeichen G ist zu begrüßen und im Sinne der Gleichbehandlung (hier mit Leistungsbeziehern nach dem SGB XII) notwendig.

Ebenfalls zu begrüßen ist die Änderung hinsichtlich der Krankenversicherung, da bisher in diesen Fällen erhebliche Härten in der Praxis aufgetreten sind:

Für Erwerbsfähige, die nur durch die Aufwendungen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig wurden, ergab sich bisher die absurde Situation, dass bei Bezug von Alg II durch Eintreten der Pflichtversicherung die Hilfebedürftigkeit wieder entfallen würde. Für diese Fallgestaltung ist die Übernahme der Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung eine geeignete und sinnvolle Lösung und dient dazu, den Krankenversicherungsschutz für die Betroffenen zu sichern.


Dringend notwendig wäre allerdings auch die Einführung der Pflichtversicherung für Sozialgeldbezieher, die nicht familienversichert sind. Diese Fallkonstellationen führen unter Umständen zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes bei Kindern, die nicht bei ihren Eltern versichert werden können. Diese Lücke muss geschlossen werden!

C) Kritik


Zu Kapitel 2: Anspruchsvoraussetzungen


§ 7 Berechtigte

Der Personenkreis, der als "einstandspflichtig" bzw. gegenseitig unterhaltspflichtig gilt, wird mit diesem Gesetzentwurf eindeutig erweitert. Die neue Definition ist deutlich weiter und umfasst auch die bisher ausgeklammerten homosexuellen Paare, die nicht als Lebenspartnerschaften eingetragen sind, möglicherweise aber auch Wohngemeinschaften von Freunden oder Zweckgemeinschaften.

Insbesondere die in § 7 Abs. 3a eng angelegten Kriterien für das Vorliegen einer „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ und die aus der Unterhaltsvermutung  resultierende Umkehrung der Beweislast ist ein Konstrukt, das der höchstrichterlichen und laufenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung zuwider läuft und in der Praxis sehr große Probleme bereiten wird. Wie sollen zukünftig zusammenlebende Menschen beweisen, dass sie auch als gleichgeschlechtliches oder heterosexuelles Paar keineswegs bereit sind füreinander einzustehen? Nach der aktuellen Rechtssprechung genügt für diese Beweisführung eine willentliche Erklärung der Betroffenen. Werden andere Nachweisanforderungen gestellt, dürften sie wohl nur schwerlich zu befriedigen sein. Der Gesetzentwurf lässt diese Frage der Beweisführung offen. Mit Blick auf eine restriktive Behördenpraxis wird dies dazu führen, dass hilfebedürftigen Menschen Leistungen vorenthalten werden, wenn sie ihr Recht nicht vor den Sozialgerichten einklagen. Die möglichen Auswirkungen der geplanten  Änderungen liegen auf der Hand: Die Menschen werden in Zukunft viel häufiger allein leben.

Der Gesetzgeber greift auf unzulässige Weise vier Kriterien zur Definition nichtehelicher und gleichgeschlechtlicher Partnerschaften heraus, von denen jede für sich – ohne Würdigung des Einzelfalls – die Vermutung für das Vorliegen einer „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ begründen soll.

Bei der Definition der Eheähnlichkeit sind die Gerichte bisher sehr streng gewesen. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundessozialgericht (BSG) sehen in einer eheähnlichen Gemeinschaft mehr als eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sagt in einem Beschluss vom Februar 2006 ebenso wie das Urteil des BVerfG von 1992 aus, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich erst ab einem Zusammenleben von mindestens drei Jahren besteht. Vor dieser Zeit kommt sie nur dann in Betracht, wenn nicht gewichtige andere Hinweistatsachen eine andere Gesamtwürdigung bedingen. Solche Hinweistatsachen sind gemeinsame langfristige Vermögensdispositionen der Partner oder die Betreuung gemeinsamer Kinder in einem gemeinsamen Haushalt. Das LSG sagt auch aus, dass der Dauer einer Beziehung zwar eine wichtige aber nicht ausschließliche Bedeutung zukommt. Auch das BSG (Urteil vom 29.04.1998) hat eine dreijährige Dauer der Beziehung gefordert, um die genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität zu bezeugen.

Moderne und emanzipierte Beziehungen oder flexible Lebensformen, wie sie von der Erwerbsgesellschaft selbst zunehmend gefordert und gefördert werden, sind für Erwerbslose demnächst passé. Das ist ein schwerwiegender Eingriff in die Selbstbestimmung und die Lebensplanung von Betroffenen.

Die Beweislastumkehr bei eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften und die im Abs. 3a aufgestellten Kriterien werden von der BAG-SHI aus den vorgenannten Gründen abgelehnt. Sie ist unpraktikabel und verfassungsrechtlich bedenklich.

§ 9 Hilfebedürftigkeit

Mit dieser Gesetzesänderung wird die Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus 2005 rückgängig gemacht und vielen Stiefeltern bleibt wieder nur der Weg der Klage.

Stiefeltern sind mit den Kindern ihres (Ehe)Partners/ihrer (Ehe)Partnerin nicht verwandt und deshalb ihnen gegenüber laut BGB nicht unterhaltspflichtig.

Die Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder wurde in Petitionen und Eingaben, die an das BMWA und den Ombudsrat gerichtet waren, vielfach kritisiert. Die Einkommensanrechnung auch auf den Bedarf der Kinder der Partnerin/des Partners war von zahlreichen Gerichten als nicht mit dem Gesetz vereinbar angesehen worden. Mit der geplanten Änderung in § 9 Abs. 2 SGB II werden die Betroffenen erneut dazu gedrängt, ihre Rechte vor Gericht einzuklagen. Statt einer Klarstellung resultiert aus dem vorliegenden Entwurf eine neuerliche Rechtsverwirrung, denn auch das Unterhaltsrecht im BGB sieht bei (ehelichen und nichtehelichen) Partnern keine Unterhaltspflicht für die Kinder des Partners vor.

Daher lehnt die BAG-SHI die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners auf nicht leibliche Kinder in der Bedarfsgemeinschaft ab. Darüber hinaus erschwert die Regelung die Bildung von Familien bei Alleinerziehenden mit Kindern und bedroht Patchworkfamilien in Ihrem Bestand.

§ 11 Einkommen

Der Entwurf sieht vor, dass der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, zukünftig stufenweise als Einkommen auf den Bedarf der Pflegeeltern angerechnet wird.

Der Gesetzentwurf ist in diesem Punkt in Widerspruch zur sozial rechtlichen Ausrichtung des,, Pflegegeldes“ und zu steuerrechtlichen Bestimmungen. Selbst bei der Annahme, dass der Anteil des Pflegegelds, der auf die Kosten der Erziehung entfällt, auch einen finanziellen Ausgleich für die Erziehungsleistung darstellt, ist dieser Ausgleich gerade nicht als Honorar zu werten (OVG NW FEVS 46, 452).

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in einem Gutachten 2005 festgestellt, dass weder das Pflegegeld noch die Kosten der Erziehung als Einkommen der Pflegepersonen zu bewerten sind. Diese sind Einkommen des Pflegekindes. Denn das Pflegegeld dient einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Es dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der Pflegeeltern sondern der Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes (Beschluss SG Leipzig).

§ 12: Zu berücksichtigendes Vermögen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das frei verfügbare Vermögen, das die Betroffenen besitzen dürfen, von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr reduziert wird. Das bedeutet, dass weitere ca. 10 000 Bedarfsgemeinschaften erst von ihren Ersparnissen zehren müssen, bevor sie einen Anspruch auf Alg II haben.

Dass im Gegenzug das für die Altersvorsorge festgelegte Vermögen um 50 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr erhöht wird, kann höchstens für die kleine Zahl von Alg II-Betroffenen ein schwacher Trost sein, deren Ruhestand bereits finanziell gesichert ist. Für die meisten Alg II-Bezieher bedeutet ein etwas höheres Altersvorsorgevermögen lediglich, dass ihr Anspruch auf Grundsicherung im Alter gar nicht oder erst später eintreten wird.

Die BAG-SHI lehnt die vorgesehene Änderung des § 12 als weitere Verlagerung der Kosten der Erwerbsarbeitslosigkeit auf die Betroffenen ab.

Zu Kapitel 3: Leistungen

Abschnitt 1: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit


§ 15 a Sofortangebot

Der neu hinzugefügte Paragraf sieht vor, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die innerhalb der letzten zwei Jahre keine Leistungen nach SGB II und SGB III erhalten haben, bereits bei der Antragstellung ein Angebot zur Eingliederung unterbreitet werden soll. Bei Ablehnung dieses Angebots greifen Sanktionen in Form einer 30-prozentigen Leistungskürzung, die in § 31 Abs. 1 Nr. 1. c neu aufgenommen wurden. Die Fraktionen CDU/CSU und SPD sehen in der Maßnahme ein geeignetes Mittel, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. ihr vorzubeugen oder um die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme zu überprüfen.

Der „Soll“-Charakter des Eingliederungsangebotes setzt für Ausnahmetatbestände, in denen ein solches Angebot nicht unterbreitet werden muss, strenge Maßstäbe. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es hierzu, dass nur bei „atypischen Fällen“ von einem solchen Angebot abzusehen sei. Wann solche atypischen Fälle vorliegen, wird aber nicht näher definiert. Dabei soll diese Maßnahme jährlich etwa 750.000 Erwerbslose betreffen, die erstmals Leistungen nach dem SGB II beantragen. Dass keine geeigneten Eingliederungsangebote unterbreitet werden können, weil weder sinnvolle Eingliederungsmaßnahmen noch passende Arbeitsangebote zur Verfügung stehen, sucht man in der Gesetzesbegründung jedenfalls vergebens als möglichen Grund, auf solche Sofortangebote zu verzichten.

Die im SGB II-Leistungssystem dominierenden Eingliederungsinstrumente sind Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II oder Trainingsmaßnahmen. Beide Instrumente zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie in der Regel nicht individuell auf die jeweiligen Maßnahmenteilnehmer zugeschnitten sind, und dass sie eine miserable Eingliederungsbilanz vorweisen. Das Ziel, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, kann mit Blick auf die aktuelle Vergabepraxis von Eingliederungsleistungen an Arbeitslosengeld II-Bezieher/-innen nicht erreicht werden, denn die Instrumente führen nicht zur Beendigung oder Verringerung des Leistungsbezuges.

Die Erfahrungen mit Maßnahmen zur Überprüfung der Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme zeigen hingegen, dass mit Hilfe von Angeboten, die nicht individuell auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt sind –  ja nicht auf sie abgestimmt sein können – und die ihnen demnach keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt bieten, lediglich höhere Hürden zum Antrag auf Sozialleistungen aufgebaut werden sollen. Der Kostendruck, der gegenwärtig auf den Alg II-Trägern lastet, wird vielerorts zur inflationären Anwendung von solchen vorgelagerten Aktivierungsangeboten führen, um Bedürftigen Leistungen vorzuenthalten. Einige Träger nutzen dieses Instrumentarium bereits heute, um ihre Fallzahlen zu senken, auch wenn es hierfür noch keine gesetzliche Grundlage gibt.

Die BAG-SHI lehnt abschreckende Sofortangebote noch vor der Beantragung und Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt ab. Denn damit werden Hilfebedürftige, die sich oft in einer kritischen Lebenslage befinden, in Sanktionstatbestände hineingetrieben, die ihre Existenzsicherung gefährden und ihre Situation weiter destabilisieren. Werden solche Angebote unterbreitet, noch bevor Mitarbeiter/-innen der Behörde sich ein klares Bild von der Situation der/des Hilfebedürftigen machen können, laufen sie ins Leere und bergen existenzielle Risiken. Das hier verfolgte Ziel der Abschreckung ist zudem nicht mit den Vorschriften der §§ 16 und 17 SGB I zum Verfahren der Antragstellung auf Sozialleistungen zu vereinbaren.

Zu Abschnitt 2.: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass hier die Überschrift des Unterabschnitts 1. geändert wird. Sie lautete bisher „Arbeitslosengeld II“ und soll künftig heißen „Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag“. Mit dieser Erweiterung wollen die Fraktionen CDU/CSU und SPD klarstellen, dass der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II nicht Bestandteil des Arbeitslosengeldes II ist. Dies hat zur Folge, dass Erwerbslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I erschöpft, nur dann eine Leistung nach § 24 SGB bekommen, wenn sie überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. In der Begründung der Verfasser des Gesetzentwurfs heißt das: „Mit der Klarstellung soll verhindert werden, dass ausschließlich aufgrund des befristeten Zuschlags Hilfebedürftigkeit eintritt.“2)  Gemeint ist natürlich, dass aufgrund des befristeten Zuschlags kein Anspruch eintreten soll.

Wer wegen der Anrechnung von eigenem oder Partnereinkommen, von Unterhaltsleistungen oder von Vermögen kein Arbeitslosengeld II bekommt, soll auch keinen befristeten Zuschlag bekommen. Selbst dann nicht, wenn das ihm zur Verfügung stehende Einkommen den Alg-II-Bedarf zuzüglich des individuell berechneten befristeten Zuschlags nicht übersteigt. Dies ist eine Abkehr von der ursprünglichen Intention, mit der Regelung nach § 24 SGB II den Einkommenseinbruch zwischen dem Arbeitslosengeld I und dem Arbeitslosengeld II abzufedern. Die Herauslösung den Zuschlages aus der Alg II-Leistung bewirkt, dass eine nicht bezifferte Gruppe von Leistungsberechtigten, die noch über eigene Einkommen verfügt, den Anspruch auf die Abfederung der materiellen Verschlechterung durch Erwerbslosigkeit verliert.

Zu den Änderungen in § 22: Leistungen für Unterkunft und Heizung

Der bisherigen Möglichkeit von einzelnen Kommunen, Landkreisen und Stadtstaaten, zur Sicherung der Kosten der Unterkunft eigene Regelungen zu entwickeln und an zuwenden, wird durch eine bundeseinheitliche Regelung, die regionale Besonderheiten nicht berücksichtigt, stark eingeschränkt. Die BAG-SHI setzt sich auch im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft im SGB II für bundeseinheitliche Regelungen als Mindeststandards für Leistungsgewährung ein, nicht aber als Mittel, um pauschale Einschränkungen durchzusetzen, die eine individuelle Entscheidung im Sinne der Betroffenen konterkarieren.

Nach der neuen Regelung können Menschen, die in einer schlecht ausgestatteten Wohnung wohnen, eine Wohnung nicht mehr finanzieren, für die eine höhere Bruttomiete verlangt wird, die aber im Rahmen der jeweiligen kommunalen Regelungen bleibt.

Dies ist nicht im Sinne der betroffenen Erwerbslosen und Bezieher/-innen von Alg II, denn sie haben jetzt schon nur eine sehr eingeschränkte Wohnungswahl und können eine menschenunwürdige oder aus anderen Gründen unzumutbare Wohnsituation nach der neuen Regelung auch bei Krankheiten, die durch die Wohnung verursacht wurden, oder bei Trennung von PartnerIn/Ehegatten oder in anderen schwierigen Lebenslagen nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen oder gar nicht mehr ändern. Deshalb lehnen wir diese Regelungen ab.

Abgelehnt werden müssen auch die Formulierungen in § 22 Absatz 3, Satz 1, nach denen selbst bei einem genehmigten Umzug die Kosten für den Umzug und die Kaution nur genehmigt werden „können“, nicht „sollen“. Dies schafft keine vernünftige Rechtsgrundlage für Umzüge und schränkt die Umzugsmöglichkeiten eindeutig ein. Selbst ein Umzug, der von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird und zu dem der/die Betroffene aufgefordert wird, muss dann noch von den Betroffenen selbst bezahlt werden, wenn die Behörde nicht eindeutig eine Übernahme der Kosten zusagt.

Zu § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen lehnt die im § 31 vorgesehenen Möglichkeiten zur Absenkung und zum Wegfall des Arbeitslosengeldes II und mithin eine weitere Verschärfung des Sanktionsinstrumentariums kategorisch ab. Das SGB II beansprucht, „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ zu sein. Mit diesem Anspruch ist nicht zu vereinbaren, Arbeitsuchende mit dem Entzug des Lebensnotwendigen zu bedrohen oder ihnen das Lebensnotwendige tatsächlich zu entziehen.

Mit Blick auf die Praxis bei den Eingliederungsleistungen, die sich in der Masse auf Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandentschädigung und Trainingsmaßnahmen ohne Perspektive für die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt beschränken, kann von einer beruflichen Förderung der Erwerbslosen durch die Arbeitsverwaltung ohnehin kaum die Rede sein. Erst recht besteht keine Notwendigkeit, unter der Androhung von Sanktionen von ihnen zu fordern, wirksame Förderung in Anspruch zu nehmen. Dies würden sie gerne aus Eigeninteresse tun.

Insbesondere die geplante Ausweitung der Zählwirkung einer Sanktion von drei Monaten auf ein Jahr bedroht die Existenz von Erwerbslosen. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD beabsichtigen, dass Alg II-Beziehenden, denen innerhalb dieses verlängerten Zeitrahmens eine wiederholte Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, die Leistung im zweiten Schritt sofort um 60 Prozent der Regelleistung, im dritten um 90 Prozent usw. gekürzt werden kann. Diese Regelung drückt die Betroffenen bei wiederholten Sanktionen innerhalb der Jahresfrist weit unter das materielle Existenzminimum.

Im bereits erwähnten Arbeitspapier des BMAS zum geplanten Gesetz zur Fortentwicklung des SGB II vom 13.03.2006 wird die Ausweitung der Zählwirkung von Sanktionen mit der Tatsache begründet, dass bei Hilfebedürftigen innerhalb des geltenden Zeitrahmens von drei Monaten zu selten eine Sanktion der zweiten Stufe (d.h. 60 Prozent Regelleistungskürzung) zur Anwendung kommt. Als Gründe hierfür werden mangelnde Kapazitäten der Arbeitsverwaltung und die schlechte Lage am Arbeitsmarkt genannt. Das Papier begründet nicht, warum überhaupt verschärfte Sanktionierungsmöglichkeiten notwendig sind. Damit offenbart sich die unausgesprochene Absicht, durch eine Verschärfung der Sanktionsregelung erhebliche Leistungskürzungen zu realisieren. Die fiskalpolitisch motivierte Verhängung von Sanktionen gefährdet die Existenzsicherung der Betroffenen um so mehr, weil mit dem Wegfall des Anspruchs auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Zuge der „Hartz IV–Reform“ die Möglichkeit beseitigt wurde, zumindest das für die Existenz Unerlässliche als Sozialhilfeleistung zu beanspruchen. Die im SGB II in bestimmten Fällen vorgesehene Vergabe von Sachleistungen nach „Gutsherrenart“ lehnen wir als menschenunwürdig ab.

Zur Verschärfung der Sanktionsinstrumente gehören auch die Pläne, Leistungen der Kosten für die Unterkunft bereits im ersten Sanktionsschritt zu reduzieren, falls ein Anspruch auf die Regelleistung ohnehin nicht besteht. Diese Regelung zielt auf eine härtere Sanktionierung von Alg-I-Bezieher/-innen und Beschäftigten, die Anspruch auf ergänzende Leistungen nach SGB II haben.

Gegen die geplante Möglichkeit, den Sanktionszeitraum bei unter 25-Jährigen zu verkürzen, wäre hingegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Zieht man jedoch die Begründung des BMAS in dem Papier vom 13.03.2006 heran, erschließt sich ein anderes Kalkül, das sich hinter dieser scheinbaren Erleichterung verbirgt. Durch die Möglichkeit der Verkürzung der 100-prozentigen Leistungskürzung sollen Hemmschwellen bei den Mitarbeiter/innen abgebaut werden, Sanktionen bei jungen Erwachsenen zu verhängen. Offensichtlich erhofft sich das zuständige Ministerium durch eine „flexiblere“ Lösung weitere Potentiale für Leistungskürzungen bei jungen Menschen freizusetzen.

Die geplante Verschärfung der Sanktionsregelungen trifft Erwerbslose um so härter, als die rechtlichen Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, sehr begrenzt sind. Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid nach dem  SGB II hat keine aufschiebende Wirkung.


Zu Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen


§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften

Der neu hinzugefügte Abs. 3 stellt Hilfebedürftige, die vergeblich Sozialleistungen beantragt haben und deshalb auf nachrangige Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, gegenüber Beziehern anderer Sozialleistungen schlechter. Es ist aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu Nummer 33. (§40) nicht zu entnehmen, warum die sechsmonatige Frist des § 28 SGB X, die für die wiederholte Antragstellung gewährt wird, im SGB II auf „unverzüglich nach Ablauf des Monats“ verkürzt wird, nach dem die Ablehnung oder Erstattung der erfolglos beanspruchten Sozialleistung wirksam geworden ist. Anders als in der Begründung zum Gesetzesentwurf dargelegt, berührt dieser Anspruch der rückwirkenden Leistungsgewährung neben der erfolglosen Beanspruchung des Kindergeldzuschlages auch erfolglos beanspruchte Leistungen nach dem SGB III und SGB XII.

Werden nach der erfolglosen Beantragung von Sozialleistungen nicht unverzüglich Leistungsansprüche beim zuständigen Leistungsträger geltend gemacht, hängt das meist damit zusammen, dass Sozialbehörden ihrer Informationspflicht gegenüber den Anspruchsberechtigten nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind. Es ist weder nachzuvollziehen noch hinnehmbar, warum ausgerechnet die Bezieher/-innen der nachrangigen Leistungen nach dem SGB II bei der wiederholten Antragstellung schlechter gestellt werden. Sollen hier einer Gruppe von Leistungsberechtigten grundlegende Sozialrechte versagt werden?


Zur forcierten Datenerhebung und Einschränkung des Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Durch verschiedene Paragraphen sollen die Datenerhebung und die Einschränkung des Datenschutzes detailliert geregelt werden: durch die Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs (§ 50, 51b, 52, 52a), die Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage für Telefonanfragen (§ 51) sowie die Einrichtung eines Außendienstes zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§§ 6 sowie 51b) und die  Bestimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur datenschutzrechtlichen Stelle (§ 50).

  • Die BAG-SHI wendet sich gegen diese Ausweitung der Erhebung von Sozialdaten, wie sie durch den automatisierten Datenabgleich entsteht. So wurden datenschutzrechtliche Mängel in der Software der Agenturen und ARGEn, die seit nunmehr eineinhalb Jahren bestehen, bisher nicht oder nur minimal korrigiert. Die Mängel bewirken, dass sämtliche Mitarbeiter aller ARGEn Zugang zu allen Daten von Alg-II-BezieherInnen haben, auch zu äußerst sensiblen personenbezogenen Daten. Die Anzahl der Daten würde nach diesen Änderungen noch vergrößert, ohne dass die Mängel behoben sind. (§§ 50,51a,52,52a)
  • Die BAG-SHI wendet sich gegen die Erhebung von Daten durch Dritte (Call-Center, freie Träger), wie sie durch die Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage für Telefonabfragen nun explizit gesichert werden soll. Die Gefahr einer letztendlich doch unkontrollierten Weitergabe von Daten, die dabei besteht und auf die immer wieder auch durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hingewiesen wurde, wird dadurch nicht geringer, dass sie jetzt eine gesetzliche Grundlage erhält (§ 51). Zudem sind wir der Auffassung, dass Sozialdaten im persönlichen Gespräch durch Mitarbeiter/-innen der Behörden zu erheben sind und nicht am Telefon in Situationen, in denen Betroffene in der Regel völlig unvorbereitet sind.
  • Insbesondere sehen wir auch mit Sorge, dass die Bundesagentur für Arbeit als alleinige Stelle bestimmt wird, die dann für den Sozialdatenschutz verantwortlich ist. Da sie eine Bundesagentur ist, kann hiermit der Status der Datenschutzbeauftragten der Länder als Beschwerdeinstanz aufgehoben werden. (§ 50, siehe auch SGB X, § 67 ff.)
  • Die BAG-SHI wendet sich auch und insbesondere gegen die Einfügung in § 6 des uns bekannten Entwurfs, in dem es heißt, dass die jeweiligen Leistungsträger verpflichtet werden sollen, einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einzurichten, insbesondere in Verbindung mit dem § 51b (Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs). Abgesehen davon, dass die ständige Missbrauchsvermutung von Alg II-Bezieher/-innen durch keinerlei Tatsachenfeststellungen gerechtfertigt sind, befürchtet die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen, dass auch das schon jetzt bestehende Missverhältnis zwischen fiskalischem Aufwand und Ergebnis bei den Außendiensten nicht zu rechtfertigen ist. Da im Übrigen nicht mit einer Neueinstellung von Personal zu rechnen ist, ist zu befürchten, dass zusätzliche Personalkapazitäten von den von der eigentlichen Leistungsgewährung abgezogen werden, und somit die ohnehin schon viel zu lange Bearbeitungsdauer bei den Anträgen der Betroffenen sich noch weiter verzögern wird.
    Nach einschlägigen Gerichtsentscheidungen, so zum Beispiel einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.01.06 und anderen Urteilen müssen Außendienste ihre Besuche in Wohnungen hinreichend begründen. Die einfache Vermutung, dass z.B. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, reicht nicht aus, um Ermittlungen in den Wohnungen von Leistungsberechtigten zu begründen. Hinzu kommt nach Meinung diverser Sozialgerichte, dass ein solcher Sachverhalt gar nicht durch einen Hausbesuch ermittelt werden kann.3)  Es ist zu befürchten, dass das Personal der ARGEn einen Großteil seiner Zeit mit der Ermittlung von Sachverhalten zubringt, die für die Antragsbearbeitung und -entscheidung völlig irrelevant sind.
  • Den eingeplanten Einsparungen im Bereich der Alg-II-Träger und der Bundesanstalt stehen dann nicht wieder zu korrigierende Schäden im Bereich der gesellschaftlichen demokratischen Kultur gegenüber. Die Verletzung der Privatsphäre soll nach diesem Entwurf insofern zur Regel werden, dass es zu einer Verpflichtung für die Träger der SGB II-Leistung wird, diese Außendienste einzurichten. LeistungsbezieherInnen werden dadurch verstärkt in Angst und Unsicherheit versetzt, um eventuell einige Cent in der Vergabe von Leistungen nach dem SGB II zu sparen. Dem können wir nicht zustimmen. Die BAG-SHI lehnt daher die flächendeckende Einrichtung von Außendiensten wie auch das Instrument an sich ab.
  • Im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Auskunftserteilung durch Dritte ist mit der erwähnten Ausweitung von Außendiensten einer datenschutzrechtlich nicht mehr zu kontrollierenden Praxis Tür und Tor geöffnet.


Zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.

Das nun vorgesehene Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld ist im Prinzip zu begrüßen. Gerade von unserer Seite wurde die Benachteiligung des Personenkreises kritisiert, dem durch die Vorrangigkeit des Kinderzuschlages ein bestehender höherer Anspruch auf befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nicht bewilligt wurde.

Durch die Flexibilisierung der Mindesteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag auch unter das Niveau des Arbeitslosengeldes II wird eine Wahlmöglichkeit für Anspruchsberechtigte angeboten, aus dem Bezug von Alg II und somit aus der „Betreuung“ durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gehen und nur den Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen. 

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen bezüglich der restriktiven Umsetzung des SGB II durch die zuständigen Stellen respektive deren Fachintegrationskräfte ist jedoch zu befürchten, dass über repressive Vorgehensweise ein Teil der Berechtigten aus dem Bezug von SGB II-Leistungen gedrängt wird, finanziell dann unter den Ansprüchen gemäß SGB II liegt und die Statistik in nicht unerheblichem Umfang weiter „bereinigt“ wird.
Im Einzelfall kann dies sogar zu Problemen bei der Bewilligung von Wohngeld führen, wenn das verfügbare Gesamteinkommen zu weit unter den Ansprüchen gemäß SGB II liegt.

D) Fazit


Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen sieht im Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Fortentwicklung des SGB II in der Summe Neuregelungen, die zu einer weiteren drastischen Verschlechterung der materiellen und rechtlichen Lage von erwerbslosen und mittellosen Menschen führen werden. Der Entwurf enthält zahlreiche Vorschläge, die den Zugang zum Arbeitslosengeld II weiter erschweren und Selbstbestimmungsrechte von erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Menschen stark einschränken. Zudem wird das von den Betroffenen als entwürdigend empfundene Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium weiter in unzulässiger Weise ausgebaut.

Mit freundlichen Grüßen

Erika Biehn

Fußnoten:
1)  Antwort des Staatssekretärs Gerd Andres, BMAS vom 08. Mai 2006 auf eine Anfrage von Katja Kipping, MdB, zum Haushaltsentwurf
2)  „Internes Arbeitspapier“ vom 13.3.2006, Seite 15
3)  Vgl. Beschluss des Sozialgericht Düsseldorf vom 22.04.200, Az.: 5 S 35 AS 119/05 ER

 

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