Publikationen der BAG-SHI
... die als pdf-Dokumente verfügbar sind
Eckpunkte der zur Agenda 2010 - neue Leistungen Arbeitslosengeld I und II / Sozialhilfereform
Hrsg. BAG-SHIFrankfurt/Wuppertal Juli 2003, 15 Seiten
Dieses Eckpunktepapier der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen wurde in Zusammenarbeit mit Harald Thomé (Tacheles e.V., Wuppertal), Frieder Claus (Heimstatt Esslingen), Prof. Dr. Helga Spindler (GHS Essen) und Dr. Manfred Hammel (Caritasverband Stuttgart) formuliert.
Der Eckpunktekatalog soll einen Anstoß für eine breite Diskussion über die Ausgestaltung des neuen Leistungsrechts geben. Wir hoffen, dass dieses Angebot bereitwillig von der Politik, den zuständigen Ministerien sowie anderen Organisationen und Verbänden angenommen wird. Besonders von Betroffenenorganisationen, Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbänden erwarten wir, dass sie sich unserer Position anschließen, denn es geht uns vor allem darum, verbindliche materielle Mindeststandards in unserem System sozialer Leistungen zu verankern.
Für Rückfragen und als ReferentInnen zu diesem Eckpunktepapier stehen zur Verfügung:
Erika Biehn, BAG-SHI, Moselstraße25, 60329 Franfurt/Main, 02941 - 7 89 30
Harald Thomé, Tacheles e.V., Luisenstraße 100, 42103 Wuppertal, 0202 - 31 84 41
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Die Praxis der Gewährung einmaliger Leistungen in der
Sozialhilfe
Hrsg. BAG-SHIFrankfurt, März 2003, 32 Seiten
Auswertung der Umfrage zur Gewährungspraxis von einmaligen Leistungen für Oberbekleidung und notwendige Gebrauchsgüter
Die BAG-SHI Umfrage ergab z.B.:
[...] Einmalige Leistungen für Oberbekleidung (§ 21 I a Ziff. 1 BSHG) werden in der Praxis der Sozialhilfegewährung weit überwiegend in der Form der Geldleistung gewährt. - Einen Hinweis auf „Kleiderkammern“ gibt ein Sozialamt hier lediglich denjenigen Bedürftigen, bei denen in der Vergangenheit eine zweckwidrige Verwendung der erlangten Zuschüsse nachgewiesen wurde. Einige wenige unrühmliche Ausnahmen bilden Sozialhilfeträger, die den ganzen Bedarf von hilfsbedürftigen Personen mit gebrauchter Oberbekleidung decken, was heute jedoch in keinem Fall als angemessene Leistung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt angesehen werden kann.
Bei den einmaligen Leistungen für die Anschaffung notwendiger Gebrauchsgüter wie Möbel und Elektrogeräte (§ 21 I a Ziff. 6 BSHG) fällt das Ergebnis der Umfrage jedoch deutlich differenzierter aus. Hier zeichnet sich bundesweit ein eindeutiger Trend ab: Deutlich mehr als 50 % der eingegangenen Antworten waren durch den Tenor geprägt, das jeweils zuständige Sozialamt würde in dieser Beziehung die Linie „Sachleistung vor Geldleistung“ konsequent beschreiten. [...]
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