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Sozialpolitische Informationen vom 26.02.2006 - Anlage 4: Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.1.06 zu Hausbesuchen

Diese sind demnach nur zulässig, wenn der SGBII-Träger berechtigte Zweifel und die Tauglichkeit zur Aufklärung für einen Hausbesuch darlegt. Im Klartext: er muss darlegen, was bei den Angaben der Antragsteller zweifelhaft ist und wie dies durch einen Hausbesuch geklärt werden kann.

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by Carsten Senger last modified 2006-02-28 16:47
 

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