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Kinder- und Erziehungsgeld bei Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis aus humanitaeren Gründen - Info des Flüchtlingsrats Berlin, Stand: 04.02.2006
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber in
seinen im Dezember 2004 veröffentlichten Urteilen zum Kinder- und
Erziehungsgeld für Ausländer aufgefordert, bis zum 1.1.2006 den gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden und daher verfassungswidrigen
Ausschluss von erwerbstätigen Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom
Kinder- und Erziehungsgeld zu beseitigen.
Wortlaut der Urteile des BVerfG mit Erläuterungen siehe http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf
Das Bundeskabinett hat jetzt hierzu einen Gesetzentwurf beschlossen,
"Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen
Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss"
Bundesrats-Drucksache 68/06 vom 27.01.06 (pdf 450 KB)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2006/0068_2D06,property=Dokument.pdf
oder über http://dip.bundestag.de --> Parlamentarische
Vorgänge im Bundestag/Bundesrat)
Nach dem Gesetzentwurf - der noch das übliche Gesetzgebungsverfahren
durchlaufen muss und der Zustimmung des Bundesrates bedarf - sollen
rückwirkend ab 1.1.2006 auch Ausländer mit AE aus humanitären Gründen
(§§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 3 - 5) einen Anspruch auf Kindergeld,
Erziehungsgeld sowie Unterhaltsvorschuss erhalten, sofern ihnen eine
konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder aber generell
die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Weiterhin ausgeschlossen bleiben sollen Ausländer mit AE, aber ohne
Erlaubnis zu einer Erwerbstäigkeit. Als Erlaubnis zu einer
Erwerbstäigkeit zählen die Erlaubnis zu einer konkreten Beschäftigung,
die Erlaubnis zu einer selbständigen Tätigkeit, sowie die allgemeine
Erlaubnis zur Beschäftigung und/oder Erwerbstätigkeit.
Unabhängig von der Frage der Arbeitserlaubnis weiter von den
genannten Familienleistungen ausgeschlossen bleiben sollen Ausländer
mit AE nach §§ 24 und 25 IV Satz 1 sowie mit Duldung und
Aufenthaltsgestattung.
Ausländer mit AE nach §§ 16 oder 17 sollen den Anspruch erst
nach 5 Jahren Aufenthalt erhalten, sofern sie dann in Deutschland
berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach SGB III
beziehen oder Elternzeit nach BErzGG in Anspruch nehmen
Ausländer mit AE nach § 18 II für einen nur befristeteten, nicht
verlängerbaren Beschäftigungsaufenthalt (z.B. Spezialitätenköche)
sollen - anders als bisher - ausgeschlossen werden.
Zur Rückwirkung
Kindergeld kann rückwirkend für das Jahr des Antragsdatums und die
letzten 4 Kalenderjahre vor dem Antragsdatum beansprucht werden (diese
Rückwirkung gilt generell im Kindergeldrecht nach EStG, sie ergibt sich
aus §§ 169, 170 Abgabenordnung). Zudem kann das KG für den Zeitraum ab
Antragsdatum beansprucht werden.
Der Gesetzentwurf spricht den Kindergeld-Anspruch im Regelfall erst
ab 1.1.2006 zu.
!!! ACHTUNG: Ein rückwirkender Anspruch von Ausländern, die
die Voraussetzungen nach der o.g. Neuregelung sinngemäß erfüllen, kann
nach dem Gesetzentwurf nur geltend gemacht werden, wenn ein Antrag auf
Kindergeld vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt und bei
Inkrafttreten noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde !!!
!!! ACHTUNG: Gegen eine Ablehnung des Kindergeldes immer
"Einspruch" und gegen dessen Ablehnung ggf. Klage beim Finanzgericht -
verbunden mit einem Aussetzungsantrag - eingelegt werden, vgl. dazu
unsere Anleitung
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf
!!!
Wer versäumt, ein Rechtsmittel einzulegen, dessen Ablehnung wird
(bezogen auf die Vergangenheit) trotz BVerfG-Entscheidung
unwiderbringlich bestandskräftig, er verliert dann unwiderbringlich bis
zu etwa 10.000 Euro Kindergeld pro Kind...
Sinngemäß dasselbe gilt für Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss.
Erziehungsgeld kann allerdings nur bis zu 6 Monate und
Unterhaltsvorschuss nur einen Monat vor Antragstellung beansprucht
werden. Beide Leistungen können selbstverständlich zudem ab
Antragsdatum für den gesamten darauf folgenden Zeitraum beansprucht
werden, sofern der Antrag noch nicht bestandskräftig abgelehnt
wurde.
Das Rechtsmittel heißt bei Erziehungseld und Unterhaltsvorschuss
"Widerspruch". Die Klage auf Erziehungsgeld ist beim Sozialgericht, für
den Unterhaltsvorschuss beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Soweit die Info zum aktuellen Stand.
Gebrauchsanleitung zum Antragsverfahren und weitere Tipps sowie zur
ggf. möglichen Anrechnung auf gewährte Sozialleistungen siehe http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf
Schöne Grüße
Georg Classen Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249
Berlin Tel ++49-30-24344-5762, FAX ++49-30-24344-5763
E-mail: georg.classen@gmx.net, http://www.fluechtlingsrat-berlin.de