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Bis zu 10.000 Euro Nachzahlung pro Kind sichern!

by Frank Jäger last modified 2006-02-06 22:29

Kinder- und Erziehungsgeld bei Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis aus humanitaeren Gründen - Info des Flüchtlingsrats Berlin, Stand: 04.02.2006

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber in seinen im Dezember 2004 veröffentlichten Urteilen zum Kinder- und Erziehungsgeld für Ausländer aufgefordert, bis zum 1.1.2006 den gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden und daher verfassungswidrigen Ausschluss von erwerbstätigen Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kinder- und Erziehungsgeld zu beseitigen.

Wortlaut der Urteile des BVerfG mit Erläuterungen siehe http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf

Das Bundeskabinett hat jetzt hierzu einen Gesetzentwurf beschlossen, "Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss"

Bundesrats-Drucksache 68/06 vom 27.01.06 (pdf 450 KB)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2006/0068_2D06,property=Dokument.pdf
oder über http://dip.bundestag.de --> Parlamentarische Vorgänge im Bundestag/Bundesrat)

Nach dem Gesetzentwurf - der noch das übliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss und der Zustimmung des Bundesrates bedarf - sollen rückwirkend ab 1.1.2006 auch Ausländer mit AE aus humanitären Gründen (§§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 3 - 5) einen Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld sowie Unterhaltsvorschuss erhalten, sofern ihnen eine konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder aber generell die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

Weiterhin ausgeschlossen bleiben sollen Ausländer mit AE, aber ohne Erlaubnis zu einer Erwerbstäigkeit. Als Erlaubnis zu einer Erwerbstäigkeit zählen die Erlaubnis zu einer konkreten Beschäftigung, die Erlaubnis zu einer selbständigen Tätigkeit, sowie die allgemeine Erlaubnis zur Beschäftigung und/oder Erwerbstätigkeit.

Unabhängig von der Frage der Arbeitserlaubnis weiter von den genannten Familienleistungen ausgeschlossen bleiben sollen Ausländer mit AE nach §§ 24 und 25 IV Satz 1 sowie mit Duldung und Aufenthaltsgestattung.

Ausländer mit AE nach §§ 16 oder 17 sollen den  Anspruch erst nach 5 Jahren Aufenthalt erhalten, sofern sie dann in Deutschland berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach SGB III beziehen oder Elternzeit nach BErzGG in Anspruch nehmen

Ausländer mit AE nach § 18 II für einen nur befristeteten, nicht verlängerbaren Beschäftigungsaufenthalt (z.B. Spezialitätenköche) sollen - anders als bisher - ausgeschlossen werden.

Zur Rückwirkung

Kindergeld kann rückwirkend für das Jahr des Antragsdatums und die letzten 4 Kalenderjahre vor dem Antragsdatum beansprucht werden (diese Rückwirkung gilt generell im Kindergeldrecht nach EStG, sie ergibt sich aus §§ 169, 170 Abgabenordnung). Zudem kann das KG für den Zeitraum ab Antragsdatum beansprucht werden.

Der Gesetzentwurf spricht den Kindergeld-Anspruch im Regelfall erst ab 1.1.2006 zu.

!!! ACHTUNG: Ein rückwirkender Anspruch von Ausländern, die die Voraussetzungen nach der o.g. Neuregelung sinngemäß erfüllen, kann nach dem Gesetzentwurf nur geltend gemacht werden, wenn ein Antrag auf Kindergeld vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt und bei Inkrafttreten noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde !!!

!!! ACHTUNG: Gegen eine Ablehnung des Kindergeldes immer "Einspruch" und gegen dessen Ablehnung ggf. Klage beim Finanzgericht - verbunden mit einem Aussetzungsantrag - eingelegt werden, vgl. dazu unsere Anleitung
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf !!!

Wer versäumt, ein Rechtsmittel einzulegen, dessen Ablehnung wird (bezogen auf die Vergangenheit) trotz BVerfG-Entscheidung unwiderbringlich bestandskräftig, er verliert dann unwiderbringlich bis zu etwa 10.000 Euro Kindergeld pro Kind...

Sinngemäß dasselbe gilt für Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss. Erziehungsgeld kann allerdings nur bis zu 6 Monate und Unterhaltsvorschuss nur einen Monat vor Antragstellung beansprucht werden. Beide Leistungen können selbstverständlich zudem ab Antragsdatum für den gesamten darauf folgenden Zeitraum beansprucht werden, sofern der Antrag noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde.

Das Rechtsmittel heißt bei Erziehungseld und Unterhaltsvorschuss "Widerspruch". Die Klage auf Erziehungsgeld ist beim Sozialgericht, für den Unterhaltsvorschuss beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Soweit die Info zum aktuellen Stand.

Gebrauchsanleitung zum Antragsverfahren und weitere Tipps sowie zur ggf. möglichen Anrechnung auf gewährte Sozialleistungen siehe http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf

Schöne Grüße
Georg Classen Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin Tel ++49-30-24344-5762, FAX ++49-30-24344-5763
E-mail: georg.classen@gmx.net, http://www.fluechtlingsrat-berlin.de

 

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