31.12. ist Kindergeldtag...
...Kindergeld rückwirkend für vier Kalenderjahre: "Die Regelung über die Nichtgewärung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, war verfassungswidrig." Eine Kommentierung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Stand: 16.12.2004
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HINWEIS
Diese Datei wird ständig aktualisiert. Sie ist - mit dem Urteil des BVerfG, Merkblätter der Arbeitsagentur zum Kindergeld nach internationalem Recht usw.
INHALT
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist der seit 1994 geltende Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kindergeld wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. (BVerfG 1 BvL 4/97 v. 06.07.2004, veröffentlicht am 10.12.2004, vgl. Pressemitteilung vom 10.12.04 ).
Ausländer, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, dürfen demnach nicht mehr vom Kindergeld ausgeschlossen werden.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beruht auf mehren Vorlagebeschlüssen des LSG NRW aus dem Jahre 1996 (!) und bezieht sich zunächst nur auf die 1994/95 geltende Rechtslage. Seinerzeit wurde das Kindergeld noch nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt. Der Beschluss ist jedoch sinngemäß auf die seit 1996 geltende Rechtslage übertragbar (seitdem wird das Kindergeld auf Grundlage der § 62ff. Einkommensteuergesetz gewährt).
Auch das Zuwanderungsgesetz schließt Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen weiterhin vom Kindergeld aus (Artikel 11 Nr. 17 ZuwG: Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25 AufenthG, mit Ausnahme nur von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen). Auch diese ab 1.1.2005 geltende Regelung dürfte nach der Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig sein.
Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG verpflichtet, im Laufe des Jah-res 2005 eine verfassungsgemäße Regelung – zunächst allerdings nur für das Kindergeld nach BKGG - zu treffen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Finanzgerichte, bei denen zahlreiche Verfahren gegen den Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kindergeld nach Einkommensteuergesetz anhängig sind, Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht richten werden, weshalb auch die Rechtslage nach EStG - soweit Kindergeldansprüche anhängig gemacht worden sind, vermutlich auch mit Wirkung für die Vergangenheit - vom Gesetzgeber korrigiert werden muss.
weiter unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de
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INHALT
- Jetzt Kindergeldanspruch sichern!
- 31.12. ist Kindergeldtag - Kindergeld rückwirkend für vier Kalenderjahre
- Wer A – wie Antrag sagt muss auch E – wie Einspruch und K – wie Klage sagen!
- Kindergeld und Sozialhilfe
- Kinder in Ausbildung - Weitere Konsequenzen der BVerfG-Entscheidung
- Kindergeld für Ausländer mit Kettenduldung
- Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss
- Arbeitserlaubnis, Deutschkurse - Sonderregelungen für das Kindergeld nach internationalem
Recht
- Anerkannte Flüchtlinge
- Arbeitnehmer aus der Türkei, Marokko, Tunesien, Algerien, Serbien-Montenegro-Kosovo, Bosnien-Herzegowina sowie Mazedonien
- Staatsangehörige der Türkei, die seit mehr als 6 Monaten in Deutschland wohnen
- EU-Angehörige
Einführung:
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist der seit 1994 geltende Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kindergeld wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. (BVerfG 1 BvL 4/97 v. 06.07.2004, veröffentlicht am 10.12.2004, vgl. Pressemitteilung vom 10.12.04 ).
Ausländer, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, dürfen demnach nicht mehr vom Kindergeld ausgeschlossen werden.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beruht auf mehren Vorlagebeschlüssen des LSG NRW aus dem Jahre 1996 (!) und bezieht sich zunächst nur auf die 1994/95 geltende Rechtslage. Seinerzeit wurde das Kindergeld noch nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt. Der Beschluss ist jedoch sinngemäß auf die seit 1996 geltende Rechtslage übertragbar (seitdem wird das Kindergeld auf Grundlage der § 62ff. Einkommensteuergesetz gewährt).
Auch das Zuwanderungsgesetz schließt Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen weiterhin vom Kindergeld aus (Artikel 11 Nr. 17 ZuwG: Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25 AufenthG, mit Ausnahme nur von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen). Auch diese ab 1.1.2005 geltende Regelung dürfte nach der Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig sein.
Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG verpflichtet, im Laufe des Jah-res 2005 eine verfassungsgemäße Regelung – zunächst allerdings nur für das Kindergeld nach BKGG - zu treffen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Finanzgerichte, bei denen zahlreiche Verfahren gegen den Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kindergeld nach Einkommensteuergesetz anhängig sind, Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht richten werden, weshalb auch die Rechtslage nach EStG - soweit Kindergeldansprüche anhängig gemacht worden sind, vermutlich auch mit Wirkung für die Vergangenheit - vom Gesetzgeber korrigiert werden muss.
weiter unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de