Sozialgericht Karlsruhe, Az: S 2 AS 972/05 ER (SGB II, EA)
8.4.2005 - Hier stellt das Gericht in einer einstweiligen Anordnung an die ARGE Pforzheim fest, dass Unterhaltsvorschussleistungen Einkommen der betreffenden Alg-2-Berechtigten ist, dass mindestens nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 zu bereinigen ist. Das heißt, von diesem Einkommen ist eine Pauschale für öffentliche oder private Versicherungen abzuziehen, bevor es auf den Alg-2-Bedarf angerechnet werden darf. Ein Nachweis, dass die Alg 2-Berechtigte tatsächlich Versicherungsbeiträge in dieser Höhe leistet, ist nicht zu erbringen. (Pdf-Datei, 633 KB)
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