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Sozialgericht Düsseldorf, Az: S 35 SO 66/05 ER (SGB II, EA)

17.3.2005 - Leistungen nach dem SGB II sind auch dann zu zahlen, wenn die Antragstellerin zwar Erbin eines größeren Vermögens ist, aber aufgrund einer Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf das Vermögen hat. Es handelt sich nicht um verwertbares Vermögen. Die Entscheidung des Testamentsvollstreckers kann zwar von der Antragstellerin als auch der -gegnerin angefochten werden, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung der bleibt die Antragstellerin allerdings bedürftig im Sinne des SGB II. Der Widerspruch gegen den, die Leitungen nach dem SGB II einstellenden, Bescheid hat in diesem Fall aufschiebende Wirkung. (Verweis zu Tacheles)

The link address is: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1433

by Carsten Senger last modified 2005-04-13 17:20
 

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