Sozialgericht Dortmund, Az: S 33 AS 14/05 ER (SGB II, EA)
08.02.2005 - 1. Ein Träger nach § 6 a SGB II (optierender Landkreis) ist zuständig für das Widerspruchsverfahren dem ein Bescheid zugrunde liegt, den die BA vor in Kraft treten des SGB II erlassen hat (§ 65 a SGB II). 2. Der Landkreis wird verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft an den Antragsteller zu zahlen. Wegen der Uneinigkeit von BA und Landkreis über die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Widersprüchen sei nicht abzusehen, wann über den der EA zugrundeliegenden Widerspruch überhaupt entschieden wird. (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
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