Sozialgericht Berlin, Az: S 49 SO 204/05 ER (SGB XII, EA)
22.3.2005 - Dem Antragsteller ist zusätzlich zur Sozialhilfe eine gesonderte Hygienepauschale von 20,45 Euro/Monat zu zahlen. Zum einen handelt es sich um einen nach § 28 (2) S.2 SGB XII unabweisbaren, seiner Höhe nach erheblich vom Durchschnitt abweichenden Bedarf (im vorliegenden Fall besondere Vorkehrungen zur Verhinderung von Folgeerkrankungen einer HIV-Infektion). Zum anderen kann der Antragsgegner nicht einwenden, der Antragsteller müsse den unveränderten Bedarf aus dem seit 1.1.2005 erhöhten Regelsatz bestreiten, da "aus dem erhöhten Regelsatz jetzt die meisten einmaligen Aufwendungen zu tragen sind, die nach dem alten Recht als einmalige Leistungen zusätzlich zum Regelbetrag gewährt wurden"!
The link address is: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1434