Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Az: 12 CE 04.3012, M 15 E 04.4208 (SGB XII, EA)
26.1.2005 - Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einstweilige Verfügung. Einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII ist, durch entsprechende Anwendung von §31 (1) Nr. 2 SGB XII (Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt), eine Erstausstattung an Kleidung als Einmalige Leistung zu gewähren, wenn diesem wegen starker Gewichtszunahme (hier duch Medikamenteneinnahme) ein Teil der nötigen Kleidung nicht mehr passt. Die bereits geleisteten Pauschalen für Kleidung aus dem Regelsatz sind dabei abzuziehen. (Pdf-Datei 283 kb)
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