Landessozialgericht bestätigt: höhere Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger
Presseerklärung unser Mitgliedsorganisation Solidarische Hilfe e.V. aus Bremen
Solidarische Hilfe e.V.
www.solidarische-hilfe.de
Godehardstr. 3
28309 Bremen
24. Juni 2009
P R E S S E E R K L Ä R U N G
Landessozialgericht bestätigt: höhere Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger
(Bremen) Die BAgIS muss Arbeitslosengeld II-Empfängern höhere
Mietkosten als bisher gewähren. Nach Einführung des neuen
Wohngeldgesetz (WoGG) ab dem 01.01.2009 muss die BAgIS Arbeitslosengeld
II – Empfängern höhere Unterkunftskosten gewähren, als die interne
Verwaltungsanweisung des Sozialressorts Bremen dies vorsieht.
In seiner Entscheidung vom 04.05.09 sprach das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einer alleinerziehenden Mutter und ihrer 12-jährigen Tochter gegen die Entscheidungen der BAgIS und des Sozialgerichts eine um rund 100,00 EURO höhere Mietkostenübernahme zu, statt € 374,96 nun € 467,00.
Die Verwaltungsanweisung, auf die die BAgIS sich berief, geht auf
zwei Gutachten aus dem Jahre 2005 ("GEWOS I") und 2007 ("GEWOS II")
zurück.
Das Landessozialgericht (LSG) hat nun diesen Gutachten für das Jahr
2009 jede Aussagekraft für die Angemessenheit der von der BAgIS zu
übernehmenden Mietkosten abgesprochen: Es habe "im Verfahren nicht
ausräumbare rechtliche
Zweifel", dass die Gutachten ein geeigneter Maßstab für die Kosten
der Unterkunft im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) sein
könnten. Ihnen könne noch nicht einmal entnommen werden, mit welcher
Mietbelastung freie Wohnungen mit einfachen Wohnverhältnissen zum
jeweiligen Zeitpunkt in Bremen tatsächlich zu beschaffen seien.
Das LSG bestätigt und verdeutlicht damit die auch schon vom Sozialgericht Bremen in der Entscheidung vom 22.01.09 (Az: S 21 AS 1/09 ER) geäußerten Zweifel an der Tragfähigkeit der herangezogenen Gutachten.
In Ermangelung anderer aussagekräftiger Anhaltspunkte über die
reale Beschaffenheit des Bremer Mietwohnungsmarktes legt das LSG daher
für seine Entscheidung die Werte der Tabelle zu § 12 des
Wohngeldgesetzes in der ab dem 01.01.09 geltenden Fassung zu Grunde und
kommt zum Ergebnis, dass die BAgIS für zwei Personen Leistungen für
angemessene Unterkunftskosten bis zur Höhe von € 475,00 tragen muss,
mehr als die Mutter für sich und ihre Tochter beantragt hatte.
Christoph Heigl, stellvertretender Vorsitzender der Solidarischen
Hilfe, sieht in der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen einen
bedeutsamen Schritt in die richtige Richtung: "Wenn die zu
übernehmenden Kosten der Unterkunft schon begrenzt werden auf einen
'angemessenen Umfang', dann müssen die Angemessenheitsgrenzen in den
verschiedenen Sozialgesetzen auch miteinander korrelieren.
Wir sind ohnehin der Meinung: Wenn Betroffene glaubhaft und
erfolglos versucht haben, eine Wohnung zu 'angemessenen' Bedingungen
anzumieten, muss es die Obliegenheit des Leistungsträgers oder der
Kommune sein, dem Leistungsbezieher dann eine angemessene und
menschenwürdige Wohnung im Stadtteil nachzuweisen und zu vermitteln
und andernfalls die Kosten auch dann zu übernehmen, wenn sie in diesem
Sinne als unangemessen angesehen werden. Das aber kann natürlich kein
Gericht entscheiden, sondern ist letztlich nur politisch zu klären. In
Artikel 14 der Bremischen Verfassung heißt es: 'Jeder Bewohner der
Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es
ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses
Anspruches zu fördern.'. Es wäre an der Zeit, sich dieser Aufgabe
tatsächlich einmal zu widmen."
Für Rückfragen: Christoph Heigl
www.solidarische-hilfe.de